Es wurde von Ahmad eine weitere Überlieferung berichtet, dass der Imam die Vergeltung für das Findelkind vollstrecken darf. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa, da es sich um eine der zwei Arten der Vergeltung handelt. Somit ist der Imam berechtigt, sie für das Findelkind zu vollstrecken, ebenso wie die Vergeltung bei einer Tötung. Unsere Gegenargumentation lautet: Es handelt sich um eine Vergeltung, deren Vollstreckung nicht zwingend vorgeschrieben ist, weshalb sie von der Aussage [des Findelkinds] abhängig gemacht wird, so als wäre es ein abwesender Volljähriger. Dies unterscheidet sich von der Vergeltung bei einer Tötung, denn die Vergeltung steht ihm (dem Findelkind) nicht zu, sondern seinem Erben, und der Imam übernimmt die Vormundschaft für ihn.
Abschnitt: Wenn das Findelkind nach Erreichen der Volljährigkeit eine ehrbare Person der Unzucht bezichtigt (Qadhf), so wird die Strafe von achtzig Peitschenhieben gegen ihn vollstreckt, da er frei ist. Wenn hingegen jemand anderes ihn der Unzucht bezichtigt und er ehrbar ist, so trifft den Beschuldiger die Strafe, da er rechtlich als frei gilt. Wenn der Beschuldiger jedoch behauptet, das Findelkind sei ein Sklave, und das Findelkind dies bestätigt, so entfällt die Strafe, da der Anspruchsberechtigte selbst das Entfallen der Strafe eingeräumt hat; es ist jedoch eine Züchtigung (Ta'zir) erforderlich, weil er jemanden bezichtigt hat, der nicht als ehrbar gilt. Wenn das Findelkind dies jedoch bestreitet und sagt: "Ich bin frei", so gilt seine Aussage, da er rechtlich als frei behandelt wird und seine Aussage mit dem Äußeren übereinstimmt. Aus diesem Grund haben wir die Strafe eines Freien gegen ihn verhängt, wenn er selbst der Beschuldiger ist, und ihm die Vergeltung zugesprochen, auch wenn der Täter ein Freier ist. Es ist möglich, dass die Aussage des Beschuldigers Vorrang hat, da die Möglichkeit besteht, dass seine Behauptung zutrifft, etwa dass er der Sohn einer Sklavin ist, was ein Zweifel (Shubha) darstellt, und Strafen werden durch Zweifel abgewehrt. Dies unterscheidet sich von der Vergeltung, die ihm zusteht, wenn der Täter behauptet, er sei ein Sklave, denn die Vergeltung ist keine festgelegte Strafe (Hadd), sondern ein Recht eines Menschen, weshalb eine gütliche Einigung oder die Annahme eines Ersatzes zulässig ist, im Gegensatz zur Strafe für die Bezichtigung der Unzucht. Daraus lässt sich ableiten: Wenn ein Findelkind der Beschuldiger ist und behauptet, ein Sklave zu sein, damit gegen ihn die Strafe für einen Sklaven vollstreckt wird, so wird dies von ihm akzeptiert. Die erste Ansicht ist jedoch zutreffender, denn jeder, dessen Freiheit rechtlich feststeht, kann nicht dadurch von der Strafe gegen seinen Beschuldiger befreit werden, dass eine mögliche Sklaverei im Raum steht, wie sich bei einem Kind unbekannter Abstammung zeigt. Würde die Strafe aufgrund dieser bloßen Möglichkeit entfallen, so müsste sie entfallen, selbst wenn der Beschuldiger die Sklaverei nicht behauptet, da die Möglichkeit besteht, auch wenn er sie nicht geltend macht.
(8) In M: "yandari'" (abweichende Schreibung für 'yudra'u').
رُوِىَ عن أحمدَ رِوَايةٌ أخرى، أنَّ للإِمَامِ اسْتِيفَاءَ القِصَاصِ له. وهو مذهبُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّه أحَدُ نَوْعَىِ القِصَاصِ. فكان للإِمَامِ اسْتِيفاؤُه عن اللَّقِيطِ، كالقِصَاصِ في النَّفْسِ. ولَنا، أنه قِصَاصٌ لم يَتَحَتَّم اسْتِيفاؤُه، فوَقَفَ على قَوْلِه، كما لو كان بالِغًا غائِبًا، وفارَقَ القِصَاصَ في النَّفْسِ، فإنَّ القِصَاصَ ليس هو له، إنَّما هو لِوَارِثِه، والإِمامُ المُتَوَلِّى له.
فصل: وإن قَذَفَ اللَّقِيطُ بعدَ بُلُوغِه مُحْصَنًا، حُدَّ ثَمَانِينَ؛ لأنَّه حُرٌّ. وإن قَذَفَه قاذِفٌ، وهو مُحْصَنٌ، فعليه الحَدُّ؛ لأنَّه مَحْكُومٌ بِحُرِّيّتِه. فإن ادَّعَى القاذِفُ أنَّه عَبْدٌ، فصَدَّقَه اللَّقِيطُ، سَقَطَ الحَدُّ؛ لإِقْرارِ المُسْتَحِقِّ بِسُقُوطِ الحَدِّ، ويَجِبُ التَّعْزِيرُ، لِقَذْفِه مَنْ ليس بمُحْصَنٍ. وإن كَذَّبَه اللَّقِيطُ، وقال: إنِّي حُرٌّ فالقولُ قولُه؛ لأنَّه مَحْكُومٌ بِحُرِّيَّتِه، فقولُه مُوَافِقٌ لِلظّاهِرِ، ولذلك أوْجَبْنا عليه حَدَّ الحُرِّ إذا كان قاذِفًا، وأوْجَبْنا له القِصَاصَ، وإن كان الجانِى حُرًّا. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ القولُ قولَ القاذِفِ؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ صِحَّةَ ما قالَه، بأن يكونَ ابنَ أمَةٍ، فيكونَ ذلك شُبْهةً، والحَدُّ يُدْرَأُ (٨) بالشُّبُهاتِ. وفارَقَ القِصَاصَ له إذا ادَّعَى الجانِى عليه أنه عَبْدٌ؛ لأنَّ القِصَاصَ ليس بِحَدٍّ، وإنما: وَجَبَ حَقًّا لآدَمِيٍّ، ولذلك جازَتِ المُصَالَحةُ عنه، وأخْذُ بَدَلِه، بخِلَافِ حَدِّ القَذْفِ. ويَتَخَرَّجُ مِن هذا أنَّ اللَّقِيطَ إذا كان قاذِفًا، فادَّعَى أنَّه عَبْدٌ لِيَجِبَ عليه حَدُّ العَبْدِ، قُبِلَ منه؛ لذلك. والأوّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ كلَّ من كان مَحْكُومًا بِحُرِّيَّتِه، لا يَسْقُطُ الحَدُّ عن قاذِفِه باحْتِمالِ رِقِّه، بِدَلِيلِ مَجْهُولِ النَّسَبِ، ولو سَقَطَ الحَدُّ لهذا الاحْتِمالِ، لَسَقَطَ وإن لم يَدَّعِ القاذِفُ رِقَّه؛ لأنَّه مَوْجُودٌ وإن لم يَدَّعِه.
(٨) في م: "يندرئ".