951 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und man gibt für ihn aus dem öffentlichen Schatzhaus [Bait al-Mal] aus, falls bei ihm nichts gefunden wird, wovon für ihn ausgegeben werden könnte.)
Die allgemeine Aussage dazu lautet: Wenn bei dem Findelkind nichts gefunden wird, ist der Finder nicht zur Unterhaltszahlung für ihn verpflichtet, nach der Auffassung der Mehrheit der Gelehrten. Ibn al-Mundhir sagte: [Alle], von denen wir eine Überlieferung haben, sind sich einig, dass der Unterhalt für ein Findelkind für den Finder nicht verpflichtend ist, anders als die Unterhaltspflicht für eigene Kinder. Dies liegt daran, dass die Gründe für eine Unterhaltspflicht – wie Verwandtschaft, Ehe, Eigentumsverhältnisse und Klientelverhältnis – hier nicht vorliegen. Das Aufsammeln [des Findelkinds] ist lediglich eine Rettung vor dem Verderben und eine freiwillige Übernahme seiner Bewahrung, was keine Unterhaltspflicht nach sich zieht, so als würde man dies bei jemand anderem als einem Findelkind tun. Seine Unterhaltskosten sind aus dem öffentlichen Schatzhaus [Bait al-Mal] zu bestreiten, gemäß dem Ausspruch von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, im Hadith von Abu Djamila: "Geh, er ist ein Freier, dir gehört sein Klientelverhältnis, und wir tragen seinen Unterhalt." In einer anderen Überlieferung heißt es: "...aus dem öffentlichen Schatzhaus"; und weil das öffentliche Schatzhaus sein Erbe ist und sein Vermögen [im Falle seines Todes] dorthin fließt, muss auch sein Unterhalt daraus gedeckt werden, wie bei seinen Verwandten oder seinem Schutzherrn. Sollte die Finanzierung aus dem öffentlichen Schatzhaus nicht möglich sein, etwa weil dort keine Mittel vorhanden sind, oder weil es sich an einem Ort ohne einen Imam befindet, oder weil nichts gewährt wurde, so ist jeder Muslim, der Kenntnis von seinem Zustand hat, zum Unterhalt verpflichtet; dies aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: "Helft einander bei der Frömmigkeit und Gottesfurcht" (Sure al-Ma'ida 2). Zudem liegt in der Unterlassung des Unterhalts sein Verderben, und ihn davor zu bewahren ist eine Pflicht, wie seine Rettung vor dem Ertrinken. Dies ist eine kollektive Pflicht [Fard Kifaya]: Wenn eine Gruppe diese erfüllt, entfällt sie für die Übrigen; wenn sie jedoch von allen unterlassen wird, sündigen sie. Wer für ihn als freiwilliger Helfer Unterhalt leistet, hat keinen Anspruch auf Ersatz, egal ob es sich um den Finder oder jemand anderen handelt. Wenn er den Unterhalt jedoch nicht freiwillig leistet, sondern der Finder oder jemand anderes ihn mit der Absicht ausgibt, den Betrag nach der Erlangung von Wohlstand des Kindes zurückzufordern, und dies durch Anordnung des Richters geschah, so ist das Findelkind dazu verpflichtet, sofern der Unterhalt maßvoll und auf rechtmäßige Weise erfolgte. Dies vertraten auch al-Thawri, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunftlehre [Ashab al-Ra'y].
(1) In M: "al-Infaq". (2) In M: "wa-jami'". (3) Die Ausarbeitung [Takhrij] wurde bereits auf Seite 350 dargelegt. (4) Sure al-Ma'ida 2.
٩٥١ - مسألة؛ قال: (ويُنْفِقُ عَلَيْهِ مِنْ بَيْتِ الْمَالِ إنْ لَمْ يُوجَدْ مَعَهُ شَيْءٌ يُنْفَقُ عَلِيْهِ)
وجملتُه أن اللَّقِيطَ إذا لم يُوجَدْ معه شيءٌ، لم يُلْزَمِ المُلْتَقِطُ بالإِنْفاقِ (١) عليه، في قول عَامَّةِ أهْلِ العِلْمِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: [أجْمَعَ كلُّ] (٢) مَن نَحْفَظُ عنه من أهْلِ العِلْمِ، على أنَّ نَفَقَةَ اللَّقِيطِ غيرُ واجِبَةٍ على المُلْتَقِطِ، كوُجُوبِ نَفَقَةِ الوَلَدِ. وذلك لأنَّ أسْبابَ وُجُوبِ النَّفَقةِ، من القَرَابةِ، والزَّوْجِيَّةِ، والمِلْكِ، والوَلَاءِ، مُنْتَفِيَةٌ، والالْتِقَاطُ إنَّما هو تَخْلِيصٌ له من الهَلَاكِ، وتَبَرُّعٌ بحِفْظِه، فلا يُوجِبُ ذلك النَّفَقَةَ، كما لو فَعَلَه بغير اللَّقِيطِ. وتَجِبُ نَفَقَتُه في بَيْتِ المالِ؛ لقولِ عمرَ، رَضِىَ اللَّه عنه، في حَدِيثِ أبِى جَمِيلَةَ: اذْهَبْ فهو حُرٌّ، ولك وَلَاؤُه، وعلينا نَفَقَتُه (٣). وفي رِوَايةٍ: مِن بَيْتِ المالِ؛ ولأنَّ بَيْتَ المالِ وارِثُه، ومالُه مَصْرُوفٌ إليه، فتكونُ نَفَقَتُه عليه، كقَرَابَتِه ومَوْلَاهُ. فإن تَعَذَّرَ الإِنْفاقُ عليه من بَيْتِ المالِ، لِكَوْنِه لا مَالَ فيه، أو كان في مكانٍ لا إمَامَ فيه، أو لم يُعْطَ شيئا، فعلى مَنْ عَلِمَ حالَه من المُسْلِمينَ الإِنْفَاقُ عليه؛ لقَوْلِ اللَّه تعالى: {وَتَعَاوَنُوا عَلَى الْبِرِّ وَالتَّقْوَى} (٤). ولأنَّ في تَرْكِ الإِنْفاقِ عليه هَلَاكَه، وحِفْظُه عن ذلك واجِبٌ، كإنْقاذِه من الغَرَقِ. وهذا فَرْضُ كِفَايةٍ، إذا قامَ به قَوْمٌ سَقَطَ عن الباقِينَ، فإن تَرَكَه الكُلُّ أَثِمُوا. ومَنْ أنْفَقَ عليه مُتَبَرِّعًا، فلا شىءَ له، سواءٌ كان المُلْتَقِطَ أو غيرَه. وإن لم يَتَبَرَّعْ بالإِنْفاقِ عليه، فأنْفَقَ عليه المُلْتَقِطُ أو غيرُه مُحْتَسِبًا بالرُّجُوعِ عليه إذا أيْسَرَ، وكان ذلك بأمْرِ الحاكِمِ، لَزِمَ اللَّقِيطَ ذلك إذا كانت النَّفَقَةُ قَصْدًا بالمَعْرُوفِ. وبهذا قال الثَّوْرِيُّ، والشافِعِيُّ، وأصْحابُ الرأى. وإن
(١) في م: "الإِنفاق".(٢) في م: "وجميع".(٣) تقدم تخريجه في صفحة ٣٥٠.(٤) سورة المائدة ٢.