Wenn er jedoch ohne Befehl des Richters Unterhalt leistet, mit der Absicht, den Betrag später von ihm [dem Kind] zurückzufordern, so sagte Ahmad: Der Unterhalt wird aus dem öffentlichen Schatzhaus [Bait al-Mal] geleistet. Shurayh und al-Nakha'i sagten: Er kann den Unterhalt von ihm zurückfordern, wenn er Zeugen dafür benannt hat. Umar ibn Abd al-Aziz sagte: Er muss schwören, dass er den Unterhalt nicht als freiwillige Gabe geleistet hat; wenn er schwört, so wird [der Betrag] vom Kind gefordert, sobald es erwerbsfähig ist. Al-Sha'bi, Malik, al-Thawri, al-Awza'i, Abu Hanifa, Muhammad ibn al-Hasan, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir sagten: Er ist ein freiwilliger Helfer [und kann nichts zurückfordern, so als hätte er dies als freiwillige Gabe] dargebracht. Unser Argument ist: Er hat das erfüllt, was eigentlich einem anderen oblag, daher steht ihm die Rückforderung von demjenigen zu, der zur Erfüllung verpflichtet war, wie ein Bürge, der eine Schuld für den Bürgschaftspflichtigen begleicht. Wir haben das Urteil zu diesem Prinzip bereits an seiner Stelle dargelegt.
Kapitel: Was das Findelkind betrifft, so gehört das, was bei ihm gefunden wird, ihm, und der Unterhalt ist daraus zu bestreiten. Dies vertraten al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunftlehre [Ashab al-Ra'y]. Dies liegt daran, dass das Kind besitzfähig ist und über eine rechtmäßige Verfügungsgewalt [Yad] verfügt, was dadurch bewiesen wird, dass es erbt und beerbt werden kann, und dass es für das Kind rechtmäßig ist, dass sein Vormund für es kauft oder verkauft. Wer über einen rechtmäßigen Besitz verfügt, hat eine rechtmäßige Verfügungsgewalt, genau wie ein Erwachsener. Wenn dies feststeht, so ist alles, was mit ihm verbunden ist oder seinem Nutzen dient, unter seiner Verfügungsgewalt, und es begründet nach dem äußeren Anschein sein Eigentum. Dazu gehört das, was er trägt, was an seiner Kleidung befestigt ist, was sich in seinen Händen befindet oder was in Behälter wie Truhen oder Körbe [Saft] gelegt wurde, sowie die darin befindlichen Teppiche, Dirham-Münzen oder die Kleidung, die unter ihm liegt [und die er trägt]. Wenn es an einem Reittier festgebunden war, oder an seinen Kleidern befestigt war, oder wenn es sich in einem Zelt oder einem Haus befand, so gehört es ihm. Was das von ihm Getrennte betrifft: Wenn es weit von ihm entfernt ist, so befindet es sich nicht in seiner Verfügungsgewalt. Wenn es jedoch nahe bei ihm ist, wie ein Kleidungsstück, das neben ihm liegt, so gibt es zwei Meinungen: Die erste besagt, es gehört ihm nicht, da es von ihm getrennt ist, und es somit wie das Entfernte ist. Die zweite besagt, es gehört ihm, und dies ist die korrektere Ansicht, da der Anschein dafür spricht, dass es für ihn hinterlassen wurde, es also wie das unter ihm Befindliche behandelt wird und weil das Naheliegende...
(5) In M: "al-ruju'". (6) Das heißt: das Findelkind. (7) Fehlt in: M. (8) Al-Saft: ein Gefäß, in das Wohlgerüche und ähnliche Dinge des weiblichen Bedarfs gelegt werden. (9) Im Original: "wa-l-shay' alladhi 'alayhi". (10) Fehlt in: Original.
أنْفَقَ بغير أمْرِ الحاكِمِ، مُحْتَسِبًا بالرُّجُوعِ (٥) عليه، فقال أحمدُ: تُؤَدَّى النَّفَقَةُ من بَيْتِ المالِ. وقال شُرَيْحٌ، والنَّخَعِىُّ: يَرْجِعُ عليه بالنَّفَقَةِ إذا أشْهَدَ عليه. وقال عمرُ بن عبد العزيزِ: يَحْلِفُ ما أنْفَقَ احْتِسابًا، فإن حَلَفَ اسْتُسْعِىَ (٦). وقال الشَّعْبِىُّ، ومالِكٌ، والثَّوْرِيُّ، والأوْزَاعِيُّ، وأبو حنيفةَ، ومحمدُ بن الحَسَنِ، والشافِعِىُّ، وابنُ المُنْذِرِ: هو مُتَبَرِّعٌ [لا يَرْجِعُ بشيءٍ، كما لو تَبرَّع] (٧) به. ولَنا، أنَّه أدَّى ما وَجَبَ على غيرِه، فكان له الرُّجُوعُ على مَنْ كان الوُجُوبُ عليه، كالضَّامِنِ إذا قَضَى عن المَضْمُونِ عنه. وقد ذَكَرْنا حُكْمَ هذا الأصْلِ في مَوْضِعِه.
فصل: فأمَّا إن وُجِدَ مع اللَّقِيطِ شيءٌ، فهو له، ويُنْفَقُ عليه منه. وبهذا قال الشافِعِيُّ، وأصْحابُ الرأى؛ وذلك لأنَّ الطِّفْلَ يَمْلِكُ، وله يَدٌ صَحِيحَةٌ، بِدَلِيلِ أنَّه يَرِثُ ويُورَثُ، ويَصِحُّ أن يَشْتَرِىَ له وَلِيُّه ويَبِيعَ، ومن له مِلْكٌ صَحِيحٌ، فله يَدٌ صَحِيحَةٌ، كالبالِغِ. إذا ثَبَتَ هذا، فكلُّ ما كان مُتَّصِلًا به، أو مُتَعَلِّقًا بمَنْفَعَتِه، فهو تحت يَدِه، ويَثْبُتُ بذلك مِلْكًا له في الظاهِرِ، فمن ذلك ما كان لابِسًا له، أو مَشْدُودًا في مَلْبُوسِه، أو في يَدَيْهِ، أو مَجْعُولًا فيه، كالسَّرِيرِ والسَّفَطِ (٨)، وما فيه من فَرْشٍ أو دَرَاهِمَ، والثِّيَابُ التي تَحْتَه [والتى عليه] (٩). وإن كان مَشْدُودًا على دَابَّةٍ، أو كانت مَشْدُودَةً في ثِيَابِه، أو كان في خَيْمةٍ، أو في دارٍ، فهى له. وأمَّا المُنْفَصِل عنه، فإن كان بَعِيدًا منه، فليس في يَدِه، وإن كان قَرِيبًا منه، كثَوْبٍ مَوْضُوعٍ إلى جَانِبِه، ففيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، ليس هو له؛ لأنَّه مُنْفَصِلٌ عنه، فهو كالبَعِيدِ. والثانى، هو له. وهو أصَحُّ؛ لأنَّ الظاهِرَ أنَّه تُرِكَ له، فهو له (١٠)، بمَنْزِلةِ ما هو تحتَه، ولأنّ القَرِيبَ
(٥) في م: "الرجوع".(٦) أي اللقيط.(٧) سقط من: م.(٨) السفط: وعاء يوضع فيه الطيب ونحوه من أدوات النساء.(٩) في الأصل: "والشىء الذي عليه".(١٠) سقط من: الأصل.