eines Erwachsenen sich in seiner Verfügungsgewalt befindet. Man bedenke, dass ein Mann auf dem Markt sitzt und seine Waren in seiner Nähe hat, wobei als gegeben gilt, dass sie sich in seiner Verfügungsgewalt befinden. Auch ein Lastenträger, der sich zum Ausruhen hinsetzt, lässt seine Last in seiner Nähe. Was das unter ihm Vergrabene betrifft, so sagte Ibn 'Aqil: Wenn die Ausgrabung frisch ist, dann gehört es ihm, andernfalls nicht. Denn das Offensichtliche ist: Wenn sie frisch ist, dann hat derjenige, der das Findelkind ablegte, sie ausgehoben. Wenn sie nicht frisch ist, war sie bereits vor dem Ablegen des Kindes dort vergraben. Es wurde auch gesagt: Es gehört ihm in keinem Fall, da es sich an einem Ort befindet, über den er keine Verfügungsgewalt hat, wenn die Ausgrabung nicht frisch ist; daher gehört es ihm auch nicht, wenn die Ausgrabung frisch ist, ähnlich wie etwas, das weit von ihm entfernt ist. Zudem ist es wahrscheinlich, dass derjenige, der das Kind ablegte, es an seiner Kleidung befestigt hätte, damit es bemerkt wird, anstatt es an einem Ort zu hinterlassen, an dem es niemand wahrnimmt. Alles, von dem wir geurteilt haben, dass es ihm nicht gehört, hat den Rechtsstatus eines Fundstücks [Luqata]. Was ihm gehört, davon ist sein Unterhalt zu bestreiten. Wenn dies für seinen Lebensunterhalt ausreicht, ist sein Unterhalt niemand anderem zur Pflicht, da es vermögend ist und somit anderen Menschen gleicht. Wenn dies feststeht, so steht es demjenigen, der es findet [Multaqit], zu, Unterhalt aus diesem Vermögen für das Kind ohne Erlaubnis des Richters zu leisten. Dies erwähnte Abu 'Abd Allah ibn Hamid, da er ein Vormund für das Kind ist, weshalb für den Unterhalt zu seinen Lasten die Erlaubnis des Richters nicht als Voraussetzung gilt, ähnlich wie beim Testamentsvollstrecker für einen Waisen. Zudem gehört dies zum „Gebieten des Rechten“, bei dem der Imam und andere gleichgestellt sind, wie bei der Vernichtung von Wein. Abu al-Harith überlieferte von Ahmad bezüglich eines Mannes, der einem anderen Geld anvertraute, verreiste und lange fortblieb, wobei der Abwesende Kinder hat, für die kein Unterhalt vorhanden ist: Kann dieser Verwahrer Unterhalt für sie aus dem Vermögen des Abwesenden leisten? Er sagte: „Seine Frau soll zum Richter gehen, bis er ihn anweist, Unterhalt für sie zu leisten.“ Er gestattete ihm also nicht den Unterhalt für sie ohne die Erlaubnis des Richters. Einige unserer Gefährten sagten: „Dies ist damit vergleichbar.“ Das Korrekte ist jedoch, dass sich dies in zwei Punkten davon unterscheidet: Erstens hat der Finder eine Vormundschaft über das Findelkind und dessen Vermögen; denn er hat die Befugnis, es an sich zu nehmen und zu verwahren. Zweitens,
(11) Fehlt in: M. (12) Im Original: "saqahu". (13) In M eine Ergänzung: "wadi'uhu". (14) In den Abschriften: "fihi". (15) In M: "imra'a". (16) Fehlt in: Original.