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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 359

Übersetzung · DE

des Erben. Dies ist die offensichtliche Lehrmeinung. Dies ist auch die Ansicht von Malik, asch-Schafi'i und der Mehrheit der Gelehrten. Schuraih und Ishaq sagten hingegen: Das Wala'-Recht steht demjenigen zu, der es gefunden hat, aufgrund dessen, was Wathila ibn al-Asqa' überlieferte: Er sagte, der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gewähre ihm Frieden – sprach: "Die Frau erwirbt drei Erbschaften: ihren freigelassenen Sklaven, ihr Findelkind und ihr Kind, über das sie einen Li'an-Fluch [ein Ehegatten-Fluch] vollzogen hat." Dies überlieferten Abu Dawud und at-Tirmidhi. Letzterer sagte: Es ist ein guter [Hasan] Hadith. 'Umar sagte zu Abu Djamila bezüglich seines Fundstücks: Er ist frei, du hast sein Wala'-Recht, und wir tragen seinen Unterhalt. Unsere Argumentation stützt sich auf das Wort des Propheten – Allah segne ihn und gewähre ihm Frieden –: "Das Wala'-Recht gehört nur demjenigen, der freilässt." Zudem ist weder für ihn noch für seine Vorfahren jemals ein Sklavenstatus belegt.

Anmerkungen

(2) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel "Das Erbe des Sohnes einer Li'an-Verfluchung" aus dem Buch der Erbteile, Sunan Abi Dawud 2/113. Und von at-Tirmidhi im Kapitel "Was über das Erbe der Frauen berichtet wurde" aus den Kapiteln der Erbteile, 'Aridat al-Ahwadhi 8/267. Ebenso überliefert von Ibn Madscha im Kapitel "Die Frau erwirbt drei Erbschaften" aus dem Buch der Erbteile, Sunan Ibn Madscha 2/916. Und von Imam Ahmad im Musnad 3/490, 4/107. (3) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 350 aufgeführt. (4) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel "Erwähnung von Kauf und Verkauf auf der Kanzel in der Moschee" aus dem Buch des Gebets, und im Kapitel "Almosen für die befreiten Sklaven der Ehefrauen des Propheten – Allah segne ihn und gewähre ihm Frieden –" aus dem Buch der Almosen, und im Kapitel "Wenn er Bedingungen beim Verkauf festlegt, die nicht zulässig sind" aus dem Buch der Handelsgeschäfte, und im Kapitel "Wenn der vertraglich freizukaufende Sklave [Mukatab] sagt: Kauf mich..." aus dem Buch über die Mukatab-Sklaven, und im Kapitel "Die Bedingungen beim Verkauf", "Was von den Bedingungen des Mukatab zulässig ist...", "Die Bedingungen beim Wala'" und "Der Mukatab und die unzulässigen Bedingungen..." aus dem Buch der Bedingungen, und im Kapitel "Die freie Frau unter einem Sklaven" aus dem Buch der Ehe, und im Kapitel "Der Verkauf der Sklavin ist keine Scheidung" aus dem Buch der Scheidung, und im Kapitel "Leder" aus dem Buch der Speisen, und im Kapitel "Wenn er als Sühneleistung freilässt, wem gehört dann das Wala'-Recht?" aus dem Buch der Sühneleistungen, und im Kapitel "Das Wala'-Recht gehört dem, der freilässt", "Das Erbe des Findelkindes", "Das Erbe des Sa'iba" und "Wenn jemand durch seine Hand den Islam annimmt" aus dem Buch der Erbteile. Sahih al-Bukhari 1/123, 2/158, 3/96, 200, 248, 250, 251, 259, 7/11, 61, 100, 8/182, 191, 192, 193. Sowie von Muslim im Kapitel "Das Wala'-Recht gehört nur dem, der freilässt" aus dem Buch der Freilassung. Sahih Muslim 2/1141, 1143, 1144, 1145. Sowie von Abu Dawud im Kapitel "Das Wala'-Recht" aus dem Buch der Erbteile und im Kapitel "Der Verkauf des Mukatab, wenn der Freikaufvertrag aufgelöst wird" aus dem Buch der Freilassung. Sunan Abi Dawud 2/114, 347. Sowie von at-Tirmidhi im Kapitel "Was über jemanden berichtet wurde, der bei seinem Tod Almosen gibt oder freilässt" aus den Kapiteln der Testamente. 'Aridat al-Ahwadhi 8/281. Sowie von an-Nasa'i im Kapitel "Wenn sich das Almosen ändert" aus dem Buch der Almosen, und im Kapitel "Das Wahlrecht der Sklavin", "Das Wahlrecht der Sklavin, die freigelassen wird, während ihr Ehemann frei ist", und "Das Wahlrecht der Sklavin, die freigelassen wird, während ihr Ehemann ein Sklave ist" aus dem Buch der Scheidung, und im Kapitel "Der Verkauf, der eine ungültige Bedingung enthält...", "Der Verkauf des Mukatab", und "Der Verkauf des Mukatab, bevor er in Besitz genommen wurde..." aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Al-Mudschtaba 5/81, 6/132, 133, 134, 135, 7/264, 268, 269. Sowie von Ibn Madscha im Kapitel "Das Wahlrecht der Sklavin bei ihrer Freilassung" aus dem Buch der Scheidung und im Kapitel "Der Mukatab" aus dem Buch der Freilassung. Sunan Ibn Madscha 1/671, 2/842, 843. Sowie von ad-Darimi im Kapitel "Die Wahl der Sklavin..." aus dem Buch der Scheidung. Sunan ad-Darimi 2/169. Sowie von Imam Malik im Kapitel "Was über das Wahlrecht berichtet wurde" aus dem Buch der Scheidung und im Kapitel "Wem das Wala'-Recht zufällt, wenn man freilässt" aus dem Buch der Freilassung. Al-Muwatta 2/562, 780, 781. Sowie von Imam Ahmad im Musnad 1/128, 321, 2/28/100, 113, 144, 153, 156, 6/33, 42, 46, 82, 103, 121, 135, 172, 175, 178, 180, 186, 190, 213, 272.

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