897 - Fragestellung: Er sprach: (Wer gemietet wird, um eine bestimmte Sache zu verrichten, und er erkrankt, so wird jemand anderes an seine Stelle gesetzt, der die Arbeit verrichtet, und der Lohn liegt beim Erkrankten.)
Das Fazit dazu ist, dass die Anmietung einer Person zulässig ist, ohne dass unter den Gelehrten darüber Meinungsverschiedenheiten bestehen. So hat Moses (Friede sei mit ihm) sich selbst zur Hüte von Schafen verdingt (1). Auch der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sowie Abu Bakr mieteten einen Mann an, der ihnen den Weg wies (1). Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) erwähnte einen Mann, der Tagelöhner anstellte, wobei er jedem Arbeiter einen Faraq (ein bestimmtes Hohlmaß) an Hirse versprach. Er sagte: "Das Gleichnis von euch und den Leuten der Schrift ist wie das Gleichnis eines Mannes, der Tagelöhner anstellte und sagte: 'Wer arbeitet für mich von morgens bis zum Mittag für einen Qirat (eine Gewichtseinheit) je Person?' Da arbeiteten die Juden. Dann sagte er: 'Wer arbeitet für mich vom Mittag bis zum Nachmittag für einen Qirat je Person?' Da arbeiteten die Christen. Dann sagte er: 'Wer arbeitet für mich vom Nachmittag bis zum Sonnenuntergang für zwei Qirat je Person?' Da habt ihr gearbeitet (3)." Da zürnten die Juden und Christen und sagten: "Wir haben mehr gearbeitet und erhalten weniger Lohn." Er erwiderte: "Habe ich euch von eurem Lohn etwas vorenthalten?" Sie sagten: "Nein." Er sagte: "Dies ist meine Gunst, die ich gewähre, wem ich will (4)." Dies gilt, da es zulässig ist, Nutzen aus einer Person zu ziehen, während ihr Wesen bestehen bleibt; daher ist ihre Vermietung zulässig, wie bei Häusern.
Die Vermietung einer Person erfolgt auf zweierlei Art: Die erste ist die Anmietung für eine bestimmte Zeitdauer für eine bestimmte Arbeit, wie die Anmietung von Moses (Friede sei mit ihm) für sich selbst auf acht Jahre und die Anmietung der im Bericht erwähnten Tagelöhner. Die zweite ist die Anmietung für eine bestimmte Arbeit, die als Verpflichtung in der Verantwortung (Dhimma) liegt, wie die Anmietung des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) und Abu Bakrs eines Wegweisers, der ihnen den Weg zeigen sollte, oder die Anmietung eines Mannes zum Nähen eines Hemdes oder zum Bau einer Mauer. Dies differenziert sich wiederum...
(1) Der Beleg dafür wurde bereits auf Seite 5 angeführt. (2) Aus B und M ausgelassen. (3) Aus B ausgelassen. (4) Überliefert von Al-Bukhari in: Kapitel über die Vermietung bis zum Mittag und Kapitel über die Vermietung bis zum Nachmittagsgebet aus dem Buch der Vermietung, sowie in: Kapitel über das, was über die Kinder Israels berichtet wurde, aus dem Buch der Propheten, und in: Kapitel über den Vorzug des Korans vor aller anderen Rede, aus dem Buch der Vorzüge des Korans. Sahih al-Bukhari 3/117, 118, 14/207, 6/235. Ebenso bei At-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was über das Gleichnis des Menschensohns, sein Ende und seine Hoffnung berichtet wurde, aus den Kapiteln über den Anstand (Adab). 'Aridat al-Ahwadhi 10/321, 322. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/6, 111.