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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 361

Übersetzung · DE

Al-Khiraqis offenkundige Aussage besagt, dass er in seinen Händen belassen wird und ihm die Reise mit ihm untersagt wird, damit er nicht dessen Versklavung behauptet und ihn verkauft. Es ist angebracht, dass die Zeugenbenennung hier verpflichtend ist und ihm jemand zur Seite gestellt wird, der ihn beaufsichtigt, denn wenn wir ihm beim Fundstück [Luqata] jemanden zur Seite stellen, der ihn beaufsichtigt, dann ist dies hier umso mehr geboten. Der Qadi sagte: Die Rechtsschule [Madhhab] vertritt die Ansicht, dass er ihm entzogen wird. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i; denn beim Schutz des Findlings gibt es nur die Vormundschaft [Wilaya], und für einen Frevler [Fasiq] gibt es keine Vormundschaft. Er unterscheidet sich vom Fundstück [Luqata] in mehreren Punkten: Erstens, beim Fundstück liegt ein Aspekt des Erwerbs vor, während es hier nur um die Vormundschaft geht. Zweitens, wenn wir ihm das Fundstück entzögen, würden wir es ihm nach Ablauf eines Jahres zurückgeben, sodass wir Vorsorge treffen, während es in seinen Händen verbleibt; hier hingegen wird es ihm nach dem Entzug unter keinen Umständen zurückgegeben, daher war der Entzug die vorsichtigere Maßnahme. Drittens, der Zweck dort ist der Schutz des Eigentums, und es ist möglich, Vorsorge zu treffen, indem man ihn zur öffentlichen Bekanntmachung anhält oder der Richter jemanden einsetzt, der sie bekannt macht; hier hingegen ist der Zweck der Schutz der Freiheit und der Abstammung, und es gibt keinen Weg zur Vorsorge gegen ihn, denn er könnte in einigen Städten oder zu einer bestimmten Zeit dessen Versklavung behaupten. Zudem benötigt das Fundstück nur für ein Jahr den Schutz und die Vorsorge, wohingegen hier die Vorsorge während seiner gesamten Lebenszeit notwendig ist. Was jedoch die offenkundige Aussage von al-Khiraqi betrifft, so wird er ihm nicht entzogen, da die Vormundschaft durch das Auflesen und das Zuvorkommen [Sabq] für ihn feststeht. Es ist möglich, den Schutz des Findlings in seinen Händen durch die Verpflichtung zur Zeugenbenennung zu gewährleisten, indem ihm ein vertrauenswürdiger Aufseher zur Seite gestellt wird, der seine Angelegenheit publik macht, sodass bekannt ist, dass es sich um einen Findling handelt. Dadurch wird er geschützt, ohne dass seine Vormundschaft erlischt, womit beide Rechte miteinander verbunden werden, wie beim Fundstück und wie wenn ein Testamentsvollstrecker ein Verräter wäre. Was die erwähnte Vorrangstellung für das Fundstück angeht, so kann dem entgegengehalten werden, dass der Findling offenkundig ist und der Verrat an ihm nicht verborgen bleibt, während das Fundstück verborgen ist, Verrat daran leicht möglich ist und nicht bekannt wird. Zudem kann vom Fundstück ein Teil genommen, es verringert oder ausgetauscht werden, was beim Findling nicht möglich ist. Da das Eigentum der Ort des Verrats ist und die Seelen dazu neigen, es zu greifen und an sich zu nehmen, verhält es sich beim Findling anders.

Anmerkungen

(5) Im Original: "walakin". (6) Im Original: "yuntaza'" [entzogen werden]. (7) Im Original: "fayanhafiz" [so wird er geschützt]. (8) Im Original mit dem Zusatz: "min" [von].

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