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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 363Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er ihn in der Wüste aufliest, so ist es ihm erlaubt, ihn in das besiedelte Gebiet zu bringen, denn er bringt ihn von einem Ort der Not und des Elends an einen Ort der Wohlfahrt, der Ruhe und der Religion. Wenn er mit ihm in einer Siedlung verweilt, in der er sesshaft wird, so ist ihm dies gestattet. Wenn er jedoch mit ihm von Ort zu Ort zieht, so ist es denkbar, dass er in seiner Obhut belassen wird, da das Äußere nahelegt, dass er der Sohn von Beduinen ist, und sein Verbleib in den Händen seines Finders eher dazu führt, dass seine Abstammung aufgedeckt wird. Es ist aber auch denkbar, dass er ihm entzogen und einem Dorfbewohner übergeben wird, da dies angenehmer und leichter für ihn ist. Und jeder Ort, von dem wir sagten, dass der Findling seinem Finder entzogen wird, gilt dies nur dann, wenn jemand vorhanden ist, dem er übergeben werden kann und der vorrangig für ihn ist. Wenn niemand vorhanden ist, der für ihn sorgen kann, so wird er in den Händen seines Finders belassen, denn sein Verbleib in seinen Händen ist, trotz seiner Mängel, besser als sein Verderben. Wenn niemand außer jemandem wie seinem Finder vorhanden ist, dann ist sein Finder vorrangiger für ihn, da es keinen Nutzen darin gibt, ihn ihm zu entziehen und jemandem wie ihm zu übergeben.

Abschnitt: Ein Sklave darf ein ausgesetztes Kind nicht auflesen, sofern jemand anderes als er vorhanden ist, der es auflesen kann, denn seine Leistungen gehören seinem Herrn, und er darf sie nicht ohne dessen Erlaubnis für etwas anderes als dessen Nutzen verwenden. Zudem lässt sich für den Sklaven gegenüber dem Findling nur die Vormundschaft [Wilaya] feststellen, und einem Sklaven kommt keine Vormundschaft zu. Wenn er ihn dennoch aufliest, so wird er nicht in seinen Händen belassen, es sei denn, sein Herr erlaubt es ihm. Wenn er es ihm erlaubt, so wird er in seinen Händen belassen, denn er hat ihn dabei unterstützt, was so ist, als hätte er ihn selbst aufgelesen und ihm übergeben. Ibn 'Aqil sagte: „Wenn der Herr es ihm erlaubt, dann kann er diese Erlaubnis danach nicht mehr zurücknehmen, und es verhält sich so, als hätte der Herr ihn selbst aufgelesen.“ Das Urteil bezüglich der Sklavin ist wie das Urteil bezüglich des vertraglich freizukaufenden Sklaven [Mukatab]. Wenn er niemanden findet, der ihn außer ihm auflesen kann, so ist das Auflesen für ihn verpflichtend, denn es ist eine Rettung vor dem Untergang, was der Rettung vor dem Ertrinken gleicht. Der durch den Tod des Herrn Freigelassene [Mudabbar], die Mutter eines Kindes des Herrn [Umm al-Walad] und derjenige, dessen Freiheit von einer Bedingung abhängt, sind wie der Sklave [Qinn], ebenso der Mukatab, da dieser nicht über sein Vermögen oder seine Leistungen verfügen darf, außer sein Herr erlaubt es ihm dabei.

Abschnitt: Ein Ungläubiger [Kafir] darf keinen Muslim auflesen, denn ein Ungläubiger hat keine Vormundschaft über einen Muslim, und weil er...

Anmerkungen

(10) In M: "ila" [zu/nach]. (11) Im Original ausgefallen. (12) Im Original: "baldatuhu ma'a hudurihi khair" [seine Stadt mit seiner Anwesenheit ist besser]. (13) Im Original: "yadfa'uha" [er übergibt sie]. (14) Im Original ausgefallen. (15) In M: "li-kafir" [für einen Ungläubigen].

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