Es ist nicht sicher, dass er ihn nicht verführt und ihn zum Unglauben bekehrt; vielmehr ist das Offensichtliche, dass er ihn nach seiner Religion erzieht, und er wird wie sein eigenes Kind damit aufwachsen. Wenn er ihn aufliest, so wird er nicht in seinen Händen belassen. Wenn das Kind jedoch als ungläubig eingestuft wird, so darf er es auflesen, denn die Ungläubigen sind einer des anderen Schutzherren.
Abschnitt: Wenn zwei Personen das Kind gemeinsam auflesen und sie es gleichzeitig ergreifen, so ergeben sich daraus drei Kategorien: Die erste ist, dass sie zu denjenigen gehören, in deren Händen er belassen wird, wie ein gerechter, freier Muslim, und der andere zu denjenigen gehört, in deren Händen er nicht belassen wird, wie ein Ungläubiger, wenn der Findling ein Muslim ist, ein Frevler, ein Sklave, wenn sein Herr es ihm nicht erlaubt hat, oder ein Mukatab. In diesem Fall wird das Kind demjenigen übergeben, in dessen Händen es belassen wird, und die Beteiligung der anderen ist so, als wäre sie nicht vorhanden; denn wenn er ihn alleine aufgelesen hätte, wäre er nicht in seinen Händen belassen worden, wenn sich also jemand mit ihm beteiligt, der zu denjenigen gehört, die zum Auflesen berechtigt sind, so ist dieser vorrangiger. Die zweite Kategorie ist, dass beide zusammen zu denjenigen gehören, in deren Händen das Kind bei keinem von beiden belassen wird; in diesem Fall wird es ihnen entzogen und einem anderen übergeben. Die dritte Kategorie ist, dass jeder von ihnen zu denjenigen gehört, in deren Händen das Kind belassen würde, wenn er allein wäre, jedoch einer von beiden für den Findling vorteilhafter ist, etwa wenn einer von ihnen wohlhabend und der andere mittellos ist; dann ist der Wohlhabende vorrangiger, da dies für das Kind vorteilhafter ist. Wenn ein Muslim und ein Ungläubiger ein Kind auflesen, das als ungläubig eingestuft ist, so ist der Muslim vorrangiger. Unsere Gelehrten und die Gefährten von Al-Shafi'i sagten: Beide sind gleichgestellt, da der Ungläubige eine Vormundschaft über den Ungläubigen hat und das Kind in seinen Händen belassen wird, wenn er ihn alleine aufliest, womit er dem Muslim in dieser Hinsicht gleichgestellt ist. Wir entgegnen: Ihn dem Muslim zu übergeben, ist für ihn vorteilhafter, da er dadurch Muslim wird, somit im Diesseits und Jenseits glücklich wird, dem Feuer entkommt und von der Dschizya und der Erniedrigung befreit wird. Diese Gewichtung ist vorrangiger als die Gewichtung durch den Reichtum, der sich nur auf eine Ausweitung der Versorgung bezieht, wobei der Reiche auch geizig sein kann, sodass die Ausweitung nicht eintritt. Wenn sich die beiden Gewichtungsgründe widersprechen, der Muslim also arm und der Ungläubige wohlhabend ist, so ist der Muslim vorrangiger, da der Nutzen, der ihm durch seinen Islam entsteht, größer ist als der Nutzen, der durch seinen Reichtum bei gleichzeitigem Unglauben entsteht. Nach der Analogie ihrer Lehrmeinung bezüglich der Vorrangstellung des Wohlhabenden sollte auch der Großzügige dem Geizigen vorgezogen werden.
(16) Der Autor wird im Laufe des Abschnitts vier Kategorien erwähnen. (17) In M ausgefallen. (18) Im Original mit dem Zusatz "bihi" [durch ihn/dabei].
لا يُؤْمَنُ أن يَفْتِنَه ويُعَلِّمَه الكُفْرَ، بل الظاهِرُ أنَّه يُرَبِّيه على دِينِه، ويَنْشَأُ على ذلك، كوَلَدِه. فإن الْتَقَطَه لم يُقَرَّ في يَدِه. وإن كان الطِّفْلُ مَحْكُومًا بِكُفْرِه، فله الْتِقاطُه؛ لأنَّ الذين كَفَرُوا بعضُهم أَوْلِيَاءُ بعضٍ.
فصل: وإن الْتَقَطَه اثْنانِ، وتَنَاوَلَاه تَنَاوُلًا واحِدًا، لم يَخْلُ من ثلاثةِ (١٦) أقْسامٍ؛ أحدها، أن يكونَ ممَّن يُقَرُّ في يَدَيْهِ، كالمُسْلِمِ العَدْلِ الحُرِّ، والآخَر ممَّن لا يُقَرُّ في يَدَيْهِ، كالكافِرِ إذا كان اللَّقِيطُ مُسْلِمًا، والفاسِقِ، والعَبْدِ إذا لم يَأْذَن له سَيِّدُه، والمُكَاتَبِ، فإنَّه يُسَلّمُ إلى من يُقَرُّ في يَدِه، وتكونُ مُشَارَكَةُ هؤلاءِ له (١٧) كَعَدَمِها؛ لأنَّه لو الْتَقَطَه وحدَه لم يُقَرَّ في يَدِه، فإذا شَارَكه مَنْ هو من أهْلِ الالْتِقاطِ أَوْلَى (١٨). الثاني، أن يكونا جَمِيعًا ممَّن لا يُقَرُّ في يَدَىْ واحدٍ منهما، فإنَّه يُنْزَعُ منهما، ويُسَلَّمُ إلى غيرِهِما. الثالث، أن يكونَ كلُّ واحدٍ منهما ممَّن يُقَرُّ في يَدِه لو انْفَرَدَ، إلَّا أنَّ أحَدَهُما أحَظُّ للَّقِيطِ من الآخَرِ، مثل أن يكونَ أحَدُهُما مُوسِرًا والآخَرُ مُعْسِرًا، فالمُوسِرُ أحَقُّ؛ لأن ذلك أحَطُّ للطِّفْلِ، وإن الْتَقَطَ مُسْلِمٌ وكافِرٌ طِفْلًا مَحْكُومًا بِكُفْرِه، فالمُسْلِمُ أحَقُّ. وقال أصْحابُنا، وأصْحابُ الشّافِعِيِّ: هما سواءٌ؛ لأنَّ لِلْكافِرِ وِلَايةً على الكافِرِ، ويُقَرُّ في يَدِه إذا انْفَرَدَ بالْتِقاطِه، فسَاوَى المُسْلِمَ في ذلك. ولَنا، أن دَفْعَه إلى المُسْلِمِ أحَظُّ له؛ لأنَّه يَصِيرُ مُسُلِمًا، فيَسْعَدُ في الدُّنْيَا والآخِرَةِ، ويَنْجُو من النَّارِ، ويَتَخلَّصُ من الجِزْيةِ والصَّغَارِ، فالتَّرْجِيحُ بهذا أَوْلَى من التَّرْجِيحِ باليَسَارِ الذي إنَّما يُتَعَلَّقُ به تَوْسِعَةً عليه في الإِنْفاقِ، وقد يكونُ المُوسِرُ بَخِيلًا، فلا تَحْصُلُ التَّوْسِعَةُ. فإن تَعَارَضَ التَّرْجِيحانِ، فكان المُسْلِمُ فَقِيرًا والكافِرُ مُوسِرًا، فالمُسْلِمُ أَوْلَى؛ لأنَّ النَّفْعَ الحاصِلَ له بإسْلامِهِ أعْظَمُ من النَّفْعِ الحاصِلِ بِيَسَارِه مع كُفْرِه. وعلى قِيَاسِ قولِهم في تَقْدِيمِ المُوسِرِ، يَنْبَغِى أن يُقَدَّمَ الجَوَادُ على البَخِيلِ؛
(١٦) سيذكر المؤلف خلاله الفصل أربعة أقسام.(١٧) سقط من: م.(١٨) في الأصل زيادة: "به".