auf den Fund ist vorzugswürdiger als die Analogie auf etwas anderes, da der Findling (Laqit) ebenfalls ein Fund ist. Wenn einer von beiden einen Beweis (Bayyina) hat, wird er dadurch bevorzugt. Wenn beide einen Beweis haben, wird derjenige bevorzugt, dessen Beweis zeitlich früher datiert ist; denn der zweite hat das Kind nur von jemandem genommen, bei dem das Recht bereits für einen anderen feststand. Sollten ihre Daten gleich sein, beide unbestimmt gelassen wurden, oder eine datiert und die andere unbestimmt sein, so haben sie sich gegenseitig aufgehoben. Erlöschen sie beide oder werden beide angewandt? Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten: Eine davon ist, dass sie erlöschen und sie so werden, als hätte keiner von beiden einen Beweis. Die zweite ist, dass sie beide angewandt werden und das Los zwischen ihnen gezogen wird; wer dann den Vorzug durch das Los erhält, hat den größeren Anspruch. Wir werden dies an seiner Stelle, so Gott der Erhabene will, erwähnen. Wenn sich der Findling in der Hand eines von beiden befindet, wird dann sein Beweis gegenüber dem Beweis des anderen bevorzugt, oder wird der Beweis desjenigen, der sich außerhalb befindet, bevorzugt? Hierzu gibt es zwei Ansichten, die auf den zwei Überlieferungen in der Angelegenheit der Eigentumsansprüche basieren. Wenn einer der beiden Streitenden zu denjenigen gehört, deren Gewahrsam über den Findling nicht anerkannt wird, so wird er im Gewahrsam des anderen belassen, und der Anspruch dessen, dessen Gewahrsam nicht anerkannt wird, wird in keiner Weise beachtet.
954 – Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn ein Muslim und ein Ungläubiger (Kafir) Anspruch auf ihn erheben, wird er den Qafa (Experten für Physiognomie) vorgeführt, und bei wem auch immer sie ihn zuordnen, dem wird er zugeordnet."
Das bedeutet, wenn seine Abstammung beansprucht wird, so lässt sich die Klage auf die Abstammung eines Findlings auf zwei Kategorien zurückführen: Die erste ist, dass nur eine Person den Anspruch für sich alleine erhebt. Dann wird geprüft: Wenn der Kläger ein freier muslimischer Mann ist, wird seine Abstammung ihm ohne Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten zugeordnet, sofern es möglich ist, dass er von ihm stammt. Denn das Anerkennen ist ein reiner Nutzen für das Kind durch die Verbindung seiner Abstammung, und es entsteht kein Schaden für jemand anderen dabei; daher wird es akzeptiert, so als hätte er ihm Vermögen zugestanden. Wenn derjenige, der dies anerkennt, der Finder ist, wird das Kind in seinem Gewahrsam belassen. Wenn es jemand anderes ist, so hat er das Recht, es vom Finder zu fordern; denn es steht fest, dass er sein Vater ist, und er hat somit einen größeren Anspruch auf sein Kind, so als gäbe es dafür einen Beweis. Wenn der Kläger ein Sklave ist, wird das Kind ihm ebenfalls zugeordnet; denn sein Same besitzt eine Heiligkeit, daher wird seine Abstammung ihm zugeordnet wie beim Freien. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und anderen, allerdings steht ihm kein Obhutsrecht (Hadana) zu, da er mit dem Dienst für seinen Herrn beschäftigt ist. Auch die Unterhaltspflicht obliegt ihm nicht, da er über kein Vermögen verfügt, und sie obliegt auch nicht seinem Herrn; denn das Kind ist rechtlich als frei eingestuft, daher ist seine Unterhaltspflicht aus dem Staatsvermögen (Bait al-Mal) zu leisten. Wenn der Kläger ein Dhimmi (geschützter Nichtmuslim) ist, wird er ihm zugeordnet; denn er ist stärker als ein Sklave hinsichtlich der Bestätigung der ehelichen Gemeinschaft (Firash), da diese durch Heirat und Geschlechtsverkehr im Rahmen des Besitzverhältnisses begründet wird.
(1) In M: "fa-ayyuhuma".
على اللُّقَطةِ أَوْلَى من قِيَاسِه على غيرِها؛ لأنَّ اللَّقِيطَ لُقَطَةٌ أيضًا. وإن كان لأحَدِهِما بَيِّنَةٌ، قُدِّمَ بها. وإن كان لكلِّ واحدٍ منهما بَيِّنةٌ، قُدِّمَ أسْبَقُهُما تارِيخًا؛ لأنَّ الثانِىَ إنما أخَذَ ممَّن قد ثَبتَ الحَقُّ فيه لغيرِه. وإن اسْتَوَى تارِيخُهُما، أو أُطْلِقَتَا معًا، أو أُرِّخَتْ إحْداهُما وأُطْلِقَتِ الأُخْرَى، فقد تَعَارَضَتَا. وهل يَسْقُطانِ أو يُسْتَعْمَلانِ؟ فيه وَجْهانِ؛ أحدهما، يَسْقُطانِ، فيَصِيرَانِ كمن لا بَيِّنَةَ لهما. والثاني، يُسْتَعْمَلانِ، ويُقْرَعُ بينهما، فمن قَرَعَ صاحِبَه كان أَوْلَى. وسَنَذْكُرُ ذلك في بابِه، إن شاءَ اللَّه تعالى. وإن كان اللَّقِيطُ في يَدِ أحَدِهما، فهل تُقَدَّمُ بَيِّنَتُه على بَيِّنةِ الآخَر، أوَ تُقَدَّم بَيِّنة الخارِجِ؟ فيه وَجْهانِ، مَبْنِيّانِ على الرِّوَايَتَيْنِ في دَعْوَى المالِ. وإن كان أحدُ المُتَدَاعِيَيْنِ ممَّن لا تُقَرُّ يَدُه على اللَّقِيطِ، أُقِرَّ في يَدِ الآخَر، ولم يُلْتَفَتْ إلى دَعْوَى من لا يُقَرُّ في يَدِه بحالٍ.
٩٥٤ - مسألة؛ قال: (وإن ادَّعَاهُ مُسْلِمٌ وكَافِرٌ، أُرِىَ الْقَافَةَ، فَبأَيِّهِما (١) أَلْحَقُوهُ لَحِقَ)
يعني إذا ادُّعِىَ نَسَبُه، فلا تَخْلُو دَعْوَى نَسَبِ اللَّقِيطِ من قِسْمَيْنِ؛ أحدهما، أن يَدَّعِيَه واحدٌ يَنْفَرِدُ بِدَعْوَاه، فيُنْظَرُ؛ فإن كان المُدَّعِى رَجُلًا مُسْلِمًا حُرًّا، لَحِقَ نَسَبُه به، بغير خِلَافٍ بين أهْلِ العِلْمِ، إذا أمكنَ أن يكونَ منه؛ لأنَّ الإِقْرَارَ مَحْضُ نَفْعٍ للطِّفْلِ لِاتِّصَالِ نَسَبه، ولا مَضَرَّةَ على غيرِه فيه، فَقُبِلَ، كما لو أقَرَّ له بمالٍ. ثم إن كان المُقِرُّ به مُلْتَقِطَه، أُقِرَّ في يَدِه. وإن كان غيرَه، فله أن يَنْتَزِعَه من المُلْتَقِطِ؛ لأنَّه قد ثَبَتَ أنَّه أبُوه، فيكونُ أحَقَّ بوَلَدِه، كما لو قامَتْ به بَيِّنةٌ. وإن كان المُدَّعِى له عَبْدًا، لَحِقَ به أيضًا؛ لأنَّ لمائِه حُرْمَةً، فلَحِقَ به نَسَبُه كالحُرِّ. وهذا قولُ الشافِعيِّ، وغيرِه، غيرَ أنَّه لا تَثْبُتُ له حَضَانَةٌ؛ لأنَّه مَشْغُولٌ بخِدْمةِ سَيِّدهِ، ولا تَجِبُ عليه نَفَقَتُه؛ لأنَّه لا مالَ له، ولا على سَيِّدِه؛ لأنَّ الطِّفْلَ مَحْكُومٌ بحُرِّيَّتِه، فتكونُ نَفَقَتُه في بَيْتِ المالِ. وإن كان المُدَّعِى ذِمِّيًّا، لَحِقَ به؛ لأنَّه أقْوَى من العَبْدِ في ثُبُوتِ الفِرَاشِ، فإنَّه يَثْبُتُ
(١) في م: "فأيهما".