durch Heirat und Geschlechtsverkehr im Rahmen des Besitzverhältnisses begründet wird. Abu Thawr sagte: Er wird ihm nicht zugeordnet, da für ihn bereits sein Islam-Status rechtlich feststeht. Wir entgegnen: Er hat die Abstammung eines Kindes unbekannter Herkunft anerkannt, bei dem es möglich ist, dass es von ihm stammt, und in seiner Anerkennung liegt keine Schädigung für einen anderen; daher ist seine Anerkennung gültig, wie beim Muslim. Wenn dies feststeht, so wird er ihm in der Abstammung zugeordnet, nicht aber in der Religion, und er hat kein Recht auf dessen Obhut (Hadana). Al-Shafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Er folgt ihm in seiner Religion; denn alles, was ihm in seiner Abstammung zugeordnet wird, wird ihm auch in seiner Religion zugeordnet, wie beim Beweis (Bayyina), außer dass man ihn (das Kind) von ihm trennt. Wir entgegnen: Für dieses (Kind) steht bereits rechtlich fest, dass es Muslim ist, daher wird die Aussage des Dhimmi über seinen Unglauben nicht akzeptiert, so als wäre seine Abstammung bekannt. Und weil dies ein Anspruch ist, der dem Offensichtlichen widerspricht, wurde er nicht durch seine bloße Aussage akzeptiert, wie der Anspruch auf dessen Versklavung. Und weil, wenn er ihm in seiner Religion folgen würde, seine Anerkennung der Abstammung nicht akzeptiert würde, da dies eine Schädigung für das Kind wäre; daher wurde sie nicht akzeptiert, wie bei einem Anspruch auf Versklavung. Die bloße Abstammung jedoch, ohne dass es ihm in der Religion folgt, ist ein reiner Vorteil ohne Schaden, daher wurde seine Aussage diesbezüglich akzeptiert. Es ist nicht erlaubt, sie in dem zu akzeptieren, was ein größerer Schaden ist: die Schande im Diesseits und im Jenseits. Wenn der Kläger eine Frau ist, so gibt es unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad, möge Gott ihm gnädig sein. Es wird überliefert, dass ihr Anspruch akzeptiert wird und die Abstammung ihr zugeordnet wird; denn sie ist einer der beiden Elternteile, also steht die Abstammung durch ihren Anspruch fest, wie beim Vater. Und weil es möglich ist, dass es von ihr stammt, wie es möglich ist, dass es das Kind eines Mannes ist, ja sogar noch mehr; denn sie bringt es durch eine Ehe und einen Geschlechtsverkehr aufgrund eines Irrtums (Wati' bi-shubha) hervor, und ihr Kind aus Unzucht (Zina) wird ihr zugeordnet, anders als beim Mann. Und weil in der Geschichte von David und Salomo, Friede sei auf ihnen beiden, als zwei Frauen bei ihnen vor Gericht traten, die zwei Söhne hatten, und der Wolf einen von ihnen nahm, jede der beiden behauptete, der verbliebene sei ihr Sohn und derjenige, den der Wolf nahm, sei der Sohn der anderen; da entschied er (David) darüber.
(2) In M: "min". (3) Im Original: "ma lahiqa bihi nasabuhu lahiqa bihi fi dinihi". (4) In M: "bi-mujarrad". (5) D.h. die Überlieferung. (6) In M: "da'watuha". (7) In M: "fa-thabata". (8) Weggefallen in: M.
له بالنِّكاحِ والوَطْءِ في المِلْكِ. وقال أبو ثَوْرٍ: لا يَلْحَقُ به؛ لأنَّه مَحْكُومٌ بإسْلَامِه. ولَنا، أنَّه أَقَرَّ بِنَسَبِ مَجْهُولِ النَّسَبِ، يُمْكِنُ أن يكونَ منه، وليس في إقْرَارِه إضْرَارٌ بغيرِه، فيثْبُتُ إقْرَارُه، كالمُسْلِمِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يَلْحَقُ به في (٢) النَّسَبِ لا في الدِّينِ، ولا حَقَّ له في حَضَانَتِه. وقال الشافِعِيُّ، في أحَدِ قَوْلَيْه: يَتْبَعُه في دِيِنه؛ لأنَّ كلَّ [ما لَحِقَه في نَسَبِه يَلْحَقُ به في دِينَه] (٣)، كالبَيِّنةِ، إلا أنَّه يُحالُ بَيْنَه وبَينَه، ولَنا، أنَّ هذا حُكِمَ بإسْلَامِه، فلا يُقْبَلُ قولُ الذِّمِّيِّ في كُفْرِه، كما لو كان مَعْرُوفَ النَّسَبِ؛ ولأنَّها دَعْوَى تُخالِفُ الظاهِرَ، فلم تُقْبَلْ بمُجَرَّدِها، كَدَعْوَى رِقِّه، ولأنَّه لو تَبِعَه في دِينِه لم يُقْبَلْ إقْرارُه بِنَسَبِه؛ لأنَّه يكونُ إضْرَارًا به، فلم تُقْبَلْ، كدَعْوَى الرِّقِّ. أمَّا مُجَرَّدُ (٤) النَّسَبِ بدون اتِّباعِه في الدِّينِ، فمَصْلَحَةٌ عارِيَةٌ عن الضَّرَرِ، فقُبِلَ قَوْلُه فيه. ولا يجوزُ قَبُولُه فيما هو أعْظَمُ؛ الضَّرَرُ، والخِزْىُ في الدُّنْيَا والآخِرَةِ. وإن كان المُدَّعِى امْرَأةً، فاخْتَلَفَ (٥) عن أحْمدَ، رَحِمه اللَّه، فرُوِىَ أنَّ دَعْواها (٦) تُقْبَلُ، ويَلْحَقُها نَسَبُه؛ لأنَّها أحَدُ الأبَوَيْنِ، فيثْبُتُ (٧) النَّسَبُ بِدَعْوَاها، كالأبِ، ولأنَّه يُمْكِنُ أن يكونَ منها، كما [يُمْكِنُ أن] (٨) يكونَ وَلَدَ الرَّجُلِ، بل أكْثَرُ؛ لأنَّها تَأْتِى به من زَوْجٍ، وَوَطْءٍ بِشُبْهةٍ، ويَلْحَقُها وَلَدُها من الزِّنَى دون الرَّجُلِ، ولأنَّ في قِصَّةِ داودَ وسليمانَ، عليهما السلامُ، حين تَحَاكَمَ إليهما امْرَأتانِ كان لهما ابْنانِ، فذَهَبَ الذِّئْبُ بأحَدِهِما، فادَّعَتْ كلُّ واحدةٍ منهما أنَّ الباقِىَ ابْنُها، وأن الذي أخَذَه الذِّئْبُ ابنُ الأُخْرَى، فحَكَمَ به
(٢) في م: "من".(٣) في الأصل: "ما لحق به نسبه لحق به في دينه".(٤) في م: "بمجرد".(٥) أي النقل.(٦) في م: "دعوتها".(٧) في م: "فثبت".(٨) سقط من: م.