al-Kawthaj überlieferte von Ahmad bezüglich einer Frau, die ein Kind beanspruchte: Wenn sie Geschwister oder eine bekannte Abstammung hat, wird ihr nicht ohne Beweis geglaubt. Wenn sie jedoch niemanden hat, der ihr widerspricht, soll man sie und das Kind nicht trennen. Denn wenn sie Angehörige und eine bekannte Abstammung hat, bleibt ihre Entbindung ihnen nicht verborgen, und sie erleiden Schaden durch die Zuordnung der Abstammung zu ihr, aufgrund der Schande, die sie dadurch empfinden, dass sie ohne Ehemann entbunden hat; dies ist anders, wenn sie keine Angehörigen hat. Es ist möglich, dass die Abstammung durch ihren Anspruch in keinem Fall feststeht. Dies ist die Meinung von al-Thawri, al-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen wir Überlieferungen bewahren, sind sich einig, dass die Abstammung nicht allein durch den Anspruch der Frau feststeht; denn sie kann Beweise für die Geburt erbringen, daher wird ihre Aussage nicht allein aufgrund ihres Anspruchs akzeptiert, so wie wenn ihr Ehemann ihre Scheidung an ihre Entbindung knüpft. Unser Argument ist, dass sie einer der beiden Elternteile ist und daher dem Vater gleicht. Dass ein Beweis möglich ist, schließt die Akzeptanz der Aussage nicht aus, genau wie beim Mann; denn auch er kann Beweise dafür erbringen, dass dieses Kind auf seinem Ehebett geboren wurde. Wenn die Anspruchstellerin eine Sklavin ist, steht sie der Freien gleich, außer dass wir, wenn wir ihren Anspruch auf die Abstammung akzeptieren, ihren Anspruch auf seinen Sklavenstatus nicht akzeptieren; denn wir akzeptieren einen Anspruch, der ihm schadet, nicht, genauso wenig wie wir einen Anspruch auf seinen Unglauben akzeptieren, wenn ein Ungläubiger dessen Abstammung beansprucht. Der zweite Abschnitt: Wenn zwei oder mehr Personen die Abstammung beanspruchen. Die Erörterung dazu umfasst mehrere Punkte:
Der erste Punkt: Wenn ein Muslim und ein Ungläubiger oder ein Freier und ein Sklave die Abstammung beanspruchen, sind sie gleichgestellt. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Der Muslim hat Vorrang vor dem Dhimmi (Schutzbefohlenen) und der Freie vor dem Sklaven; denn es liegt ein Schaden für den Gefundenen (Laqit) darin, ihm die Abstammung zu einem Sklaven oder Dhimmi zuzuschreiben. Daher ist die Zuordnung zum freien Muslim vorzuziehen, so wie wenn sie über die Vormundschaft (Hadanah) streiten. Unser Argument ist, dass der Anspruch eines jeden von ihnen gültig wäre, wenn er allein stünde; wenn sie also streiten, sind sie im Anspruch gleich, wie freie Muslime. Der von ihnen erwähnte Schaden bewahrheitet sich nicht, da wir weder über seinen Sklavenstatus noch über seinen Unglauben urteilen. Die Abstammung gleicht nicht der Vormundschaft, da wir beweisen, dass wir Vorrang gewähren,
(16) Weggefallen in: M. (17) Im Original: "al-walad". (18) In M: "law". (19) Im Original: "da'wahu".