und nicht, weil wir sie bei einem Abstammungsanspruch bevorzugen würden. Ibn al-Mundhir sagte: Wenn es einen Sklaven gibt, dessen Ehefrau eine Sklavin ist, und bei beiden ein Junge ist, und ein Araber, dessen Ehefrau Araberin ist, behauptet, dass er sein Sohn von seiner Ehefrau sei, und der Sklave einen Beweis für seinen Anspruch [dass er sein Sohn ist] erbringt, dann ist er sein Sohn nach der Ansicht von Abu Thawr und anderen. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Er wird dem Araber zugesprochen, aufgrund der Freiheit, die durch ihn (den Jungen) in ihn hineingelangt. Ebenso wäre es, wenn der Anspruchsteller einer der Mawali (Freigelassenen) wäre, und zwar deren Sklave. Diese ihre Aussage ist jedoch nicht korrekt; denn die Araber und andere sind in den Urteilen Gottes und in der Zugehörigkeit der Abstammung zu ihnen gleichgestellt.
Der zweite Abschnitt: Wenn zwei Personen die Abstammung beanspruchen und einer von ihnen einen Beweis dafür hat, dann ist er sein Sohn. Wenn beide Beweise erbringen, so heben sie sich gegenseitig auf und verfallen; es ist nicht möglich, sie hier anzuwenden, denn ihre Anwendung bei Vermögenswerten erfolgt entweder durch Aufteilung zwischen den Anspruchstellern – wofür es hier keinen Weg gibt – oder durch das Los, und die Abstammung lässt sich nicht durch das Los feststellen. Falls eingewandt wird: Die Feststellung erfolgt hier durch den Beweis, nicht durch das Los, und das Los dient lediglich als Entscheidungshilfe. Wir entgegnen: Dann müsste bei zwei Männern, die sich an einer Frau vergangen haben, wenn sie ein Kind zur Welt bringt, das Los zwischen ihnen entscheiden, und die Zugehörigkeit würde durch den Geschlechtsverkehr erfolgen, nicht durch das Los.
Der dritte Abschnitt: Wenn kein Beweis vorliegt oder sich zwei Beweise gegenseitig aufheben und verfallen, dann lassen wir die Qafa (Spurenleser/Physiognomiker) ihn zusammen mit ihnen oder – bei deren Abwesenheit – mit ihren Asaba (agnatischen Verwandten) begutachten und ordnen ihn demjenigen von ihnen zu, dem sie ihn zuordnen. Dies ist die Ansicht von Anas, 'Ata', Yazid ibn 'Abd al-Malik, al-Awza'i, al-Layth, al-Shafi'i und Abu Thawr. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Den Qafa kommt kein Urteil zu, und das Kind wird beiden Anspruchstellern zugeordnet; denn das Urteil der Qafa stützt sich bloß auf Ähnlichkeit, Vermutung und Schätzung, da Ähnlichkeit auch bei Fremden vorkommt und bei Verwandten fehlen kann. Deshalb wurde vom Propheten (s) überliefert, dass ein Mann zu ihm kam und sagte: "O Gesandter Gottes, meine Frau hat einen schwarzen Jungen geboren." Er fragte: "Hast du Kamele?"
(20) Weggefallen in: Original. (21) Weggefallen in: M. (22) Weggefallen in: Original.
في الحَضَانةِ المُوسِرَ والحَضَرِيَّ، ولا نُقَدِّمُهُما في دَعْوَى النَّسَبِ. قال ابن المُنْذِرِ: إذا كان عَبْدٌ، امْرَأته أمَةٌ، في أيْدِيهِما صَبِيٌّ، فادَّعَى رَجُلٌ من العَرَبِ امْرَأتُه عَرَبِيَّةٌ أنَّه ابْنُه من امْرَأتِه، فأقام العَبْدُ بَيِّنةً بِدَعْواه [أنه ابْنُه] (٢٠)، فهو ابْنُه في قولِ أبى ثَوْرٍ وغيرِه. وقال أصْحابُ الرَّأْى: يُقْضَى به لِلْعَربِىِّ، لِلْعِتْقِ الذي يَدْخُلُ فيه، وكذلك لو كان المُدَّعِى من المَوَالِى عَبْدَهُم. وقولُهم هذا غير صَحِيحٍ؛ لأنَّ العَربَ وغيرَهم في أحْكامِ اللَّه ولُحُوقِ النَّسَبِ بهم سواءٌ.
الفصل الثاني: أنَّه إذا ادَّعاهُ اثْنانِ، فكان لأحَدِهِما به بَيِّنةٌ، فهو ابْنُه. وإن أقَامَا بَيِّنَتَينِ، تَعَارَضَتَا، وسَقَطَتَا، ولا يمكنُ اسْتِعْمالُهما ههُنا؛ لأنَّ اسْتِعْمالَهُما في المالِ إمَّا بِقِسْمَتِه بين المُتَدَاعِيَيْنِ، ولا سَبِيلَ إليه ههُنا، وإمَّا بالإِقْراعِ بينهما، والقُرْعَةُ لا يَثْبُتُ بها النَّسَبُ. فإن قيل: فإنَّ ثُبُوتَه ههُنا يكونُ بالبَيِّنةِ لا بالقُرْعةِ، وإنَّما القُرْعةُ مُرَجِّحَةٌ. قُلْنا: فيَلْزَمُ أنَّه إذا اشْتَرَكَ رَجُلانِ في وَطْءِ امْرأةٍ، فأتَتْ بِوَلَدٍ، أنْ (٢١) يُقْرَعَ بينهما، ويكونُ لُحُوقُه بالوَطْءِ لا بالقُرْعةِ.
الفصل الثالث: أنَّه إذا لم تكُنْ به (٢٢) بَيِّنةٌ، أو تَعَارَضَتْ به بَيِّنتانِ، وسَقَطَتَا، فإنَّا نُرِيه القافَةَ معهما، أو مع عَصَبَتِهِما عندَ فَقْدِهِما، فنُلْحِقُه بمَن ألْحَقَتْهُ به منهما. هذا قول أنَسٍ، وعَطَاءٍ، ويَزِيدَ بن عبد المَلِكِ، والأوْزاعِىِّ، واللَّيْثِ، والشافِعِىِّ، وأبي ثَوْرٍ. وقال أصْحابُ الرَّأْيِ: لا حُكْمَ لِلْقَافَةِ، ويُلْحَقُ بالمُدَّعِيَيْنِ جميعا؛ لأنَّ الحُكْمَ بالقَافَةِ تَعْوِيلٌ على مُجَرَّدِ الشَّبَهِ والظَّنِّ والتَّخْمِينِ، فإنَّ الشَّبَهَ يُوجَدُ بين الأجانِبِ، ويَنْتَفِى بين الأقَارِبِ، ولهذا رُوِى عن النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّ رَجُلًا أتَاهُ، فقال: يا رسولَ اللَّه، إنَّ امْرَأَتِى وَلَدَتْ غُلَامًا أسْوَدَ، فقال: "هَلْ لَكَ مِنْ إبِلٍ؟ " قال:
(٢٠) سقط من: الأصل.(٢١) سقط من: م.(٢٢) سقط من: الأصل.