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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 373

Übersetzung · DE

des Verhassten. Da sagte der Prophet (s): "Wäre es nicht für die Eide, hätte ich mit ihr eine Angelegenheit." (29). Er hat also durch das Urteil des Propheten (s) für denjenigen entschieden, dem das Kind in seiner Ähnlichkeit entsprach. Seine Worte "Wäre es nicht für die Eide, hätte ich mit ihr eine Angelegenheit" deuten darauf hin, dass ihn nichts von der Anwendung der Ähnlichkeit abhielt, außer den Eiden. Wenn das Hindernis entfällt, ist die Anwendung aufgrund des Vorliegens ihres Grundes geboten. Ebenso verhält es sich mit der Aussage des Propheten (s) bezüglich des Sohnes der Sklavin von Zam'a, als er bei ihm eine deutliche Ähnlichkeit mit 'Utba ibn Abi Waqqas sah: "Verschleiere dich vor ihm, o Sauda!" (30). Er handelte also nach der Ähnlichkeit, indem er Sauda anwies, sich vor ihm zu verschleiern. Wenn nun eingewendet wird: Die beiden Hadithe sind Beweise gegen euch, da der Prophet (s) in beiden Fällen nicht nach der Ähnlichkeit urteilte, sondern das Kind dem Zam'a zuschrieb und zu 'Abd ibn Zam'a sagte: "Er gehört dir, o 'Abd ibn Zam'a. Das Kind gehört zum Bett, und dem Ehebrecher gebührt der Stein." Auch wendete er die Ähnlichkeit beim Kind der Li'an-Ehefrau nicht bei der Vollstreckung der Hadd-Strafe gegen sie an, trotz der Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten. Wir entgegnen: Er hat sie beim Sohn der Sklavin (31) von Zam'a nur deshalb nicht angewendet, weil das "Bett" (die eheliche Bindung) stärker ist. Das Unterlassen der Anwendung eines Beweises aufgrund des Widerspruchs durch etwas, das stärker ist als er selbst (32), macht dessen Missachtung (33) nicht zwingend, wenn er frei von Widersprüchen (34) ist. Ebenso unterließ er die Vollstreckung der Hadd-Strafe gegen sie aufgrund ihrer Eide, wie sein Ausspruch beweist: "Wäre es nicht für die Eide, hätte ich mit ihr eine Angelegenheit." Zudem bedeutet die Schwäche der Ähnlichkeit hinsichtlich der Vollstreckung der Hadd-Strafe nicht ihre Schwäche

Anmerkungen

(29) Der Hadith von Hilal ibn Umayya wurde ausgeführt von al-Buchari in: Kapitel: Wenn jemand etwas behauptet oder jemanden beschuldigt, so soll er den Beweis suchen..., aus dem Buch der Zeugenaussagen (al-Schahadat), und in: Kapitel: Und die Strafe wird von ihr abgewendet..., aus dem Buch der Exegese (al-Tafsir), und in: Kapitel: Der Mann beginnt mit dem gegenseitigen Fluch (al-Tala'un), und Kapitel: Das Li'an in der Moschee, und Kapitel: Die Aussage des Propheten (s): "Wäre ich ein Steiniger ohne Beweis gewesen...", und Kapitel: Die Aussage des Imams: "O Allah, mache es deutlich", aus dem Buch der Scheidung (al-Talaq). Sahih al-Buchari 3/233, 6/126, 7/69-72. Und Muslim im: Buch des Li'an. Sahih Muslim 2/1134. Und Abu Dawud in: Kapitel: Über das Li'an, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/521-525. Und al-Tirmidhi in: Kapitel: Exegese der Sure al-Nur, aus den Kapiteln der Exegese. 'Aridat al-Ahwadhi 1/45, 46. Und al-Nasa'i in: Kapitel: Das Li'an, wenn ein Mann seine Frau mit einem bestimmten Mann beschuldigt, und Kapitel: Wie das Li'an vollzogen wird, aus dem Buch der Scheidung. al-Mudschtaba 6/140, 141. Und Ibn Madscha in: Kapitel: Das Li'an, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Madscha 1/668. Und Imam Ahmad im: al-Musnad 1/238, 239, 3/142. (30) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf 7/316 erwähnt. (31) Aus "m" ausgefallen. (32) In "m": "von ihm". (33) In "m": "von ihm". (34) Im Original: "al-mu'arada" (Widerspruch).

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