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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 374

Übersetzung · DE

bezüglich der Zuschreibung der Abstammung, denn die Hadd-Strafe bei Ehebruch wird nur durch die stärksten Beweise, die zahlreichsten und das stärkste Geständnis bestätigt, bis hin dazu, dass ihre vierfache Wiederholung gefordert wird und sie durch Zweifel abgewendet wird. Die Abstammung hingegen wird durch das Zeugnis einer einzigen Frau über die Geburt bestätigt, sie wird bereits durch eine bloße Behauptung bestätigt, und sie wird sogar bei offensichtlichem Nichtvorhandensein bestätigt. So wird, selbst wenn eine Frau ein Kind gebärt, während ihr Ehemann seit zwanzig Jahren abwesend ist, das Kind ihm zugeschrieben. Wie kann man also deren Verneinung damit begründen, dass die Hadd-Strafe nicht vollzogen wurde! Zudem hat er aufgrund einer überwiegenden Vermutung und einer fundierten Meinung geurteilt, die von jemandem mit Expertise stammte, was zulässig ist, wie bei den Aussagen von Gutachtern. Und ihr Argument, dass Ähnlichkeit vorkommen kann [und nicht vorkommen kann. Wir entgegnen: Das Offensichtliche ist ihr Vorhandensein] (35), weshalb der Prophet (s) fragte, als Umm Salama sagte: "Siehst du denn das bei der Frau?", worauf er sagte: "Woher sollte denn die Ähnlichkeit kommen?" (36). Der Hadith, den sie als Beweis anführen, ist ein Beweis gegen sie, denn die Verleugnung des Vaters gegenüber seinem Kind aufgrund der Abweichung der Hautfarbe und sein Entschluss, es deswegen zu verneinen, deutet darauf hin, dass die Gewohnheit das Gegenteil ist und dass es in der Natur der Menschen liegt, dies zu verneinen, und dass dies nur selten vorkommt. Der Prophet (s) hat es ihm nur aufgrund des Bestehens der ehelichen Bindung (al-firash) zugeschrieben. Es ist zulässig, vom Offensichtlichen aufgrund eines Beweises abzuweichen, aber es ist nicht zulässig, es ohne Beweis zu verlassen. Zudem bedingt die Schwäche der Ähnlichkeit hinsichtlich der Verneinung der Abstammung nicht ihre Schwäche hinsichtlich ihrer Bestätigung, denn die Abstammung ist ein Bereich, in dem Vorsicht bei der Bestätigung geboten ist, und sie wird durch den geringsten Beweis bestätigt. Daraus folgt die Strenge bei ihrer Verneinung, sodass sie nur durch die stärksten Beweise verneint wird, genauso wie die Hadd-Strafe, sobald sie durch Zweifel abgewendet wurde, nicht mehr außer durch den stärksten Beweis bestätigt werden konnte. Es folgt daraus nicht, dass das Verbot ihrer Verneinung durch Ähnlichkeit im erwähnten Bericht dazu führt, dass die Abstammung in unserem Fall nicht dadurch bestätigt werden kann. Wenn nun eingewendet wird: Wenn ihr hier nach den Qafa (Experten für Physiognomie) handelt, so habt ihr die Abstammung von jemandem verneint, den die Qafa ihm nicht zugeschrieben haben. Wir entgegnen: Die Abstammung wurde hier nur aufgrund des Fehlens ihres Beweises verneint, da nichts als eine bloße Behauptung vorlag, der eine gleichwertige gegenüberstand, wodurch ihre Rechtskraft entfiel. Die Ähnlichkeit war hier ein Gewichtungsfaktor für eine der beiden Parteien, wodurch ein anderer Hinweis entfiel. Somit ergab sich die Verneinung der Abstammung aufgrund des Fehlens ihres Beweises. Die Vorziehung des Li'an-Verfahrens vor ihr verhindert nicht das Handeln danach, wenn dieses nicht vorliegt, so wie ein Besitzanspruch (yad) gegenüber dem Beweis vorgezogen wird, und dennoch nach dem Beweis gehandelt wird.

Anmerkungen

(35) Aus dem Original ausgefallen. (36) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf 1/265 erwähnt. Hinzuzufügen ist: Ausgeführt von al-Buchari in: Kapitel: Schamhaftigkeit in der Wissenschaft, aus dem Buch des Wissens, und in: Kapitel: Die Aussage Allahs des Erhabenen: "Und als dein Herr zu den Engeln sprach: 'Ich werde auf der Erde einen Nachfolger einsetzen'", aus dem Buch der Propheten. Sahih al-Buchari 1/44, 4/160. Und Imam Ahmad im: al-Musnad 6/292, 306, 377.

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