durch die Behauptung, und dann kam ein anderer und beanspruchte ihn, so geht seine Abstammung nicht vom Ersten verloren; denn es wurde zu seinen Gunsten (45) darüber geurteilt, daher entfällt dies nicht durch bloße Behauptung. Wenn ihn jedoch die Qa'ifa ihm zuordnen, wird er ihm zugeordnet und von dem Ersten getrennt; denn sie sind ein Beweismittel [für die Zuerkennung der Abstammung, und durch sie entfällt das durch bloße Behauptung gefestigte Urteil, wie bei der Bezeugung.
Abschnitt] (46): Wenn zwei ihn beanspruchen und die Qa'ifa ihn beiden zuordnen, wird er beiden zugeordnet und ist ihr Sohn; er erbt von ihnen wie ein Sohn, und sie beide erben von ihm wie ein einziger Vater. Dies wird von Umar und Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihnen beiden, überliefert. Dies ist auch die Ansicht von Abu Thawr. Die Anhänger der Ra'y-Schule sagten: Er wird ihnen allein durch die Behauptung zugeordnet. Al-Shafi'i sagte: Er wird nicht mehr als einem Vater zugeordnet; wenn sie ihn also beiden zuordnen, verfällt ihre Aussage und wird nicht zu ihren Gunsten entschieden. Er argumentierte mit einer Überlieferung von Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, dass die Qa'ifa sagten: "Sie sind beide daran beteiligt." Daraufhin sagte Umar: "Wähle, welchen von beiden du willst." Und weil es nicht vorstellbar ist, dass er von zwei Männern stammt; wenn die Qa'ifa ihn also beiden zuordnen, erweist sich ihre Lüge, und ihre Aussage verfällt, so als wenn sie ihn zwei Müttern zugeordnet hätten (47). Zudem: Wenn die Anspruchsteller (48) sich darauf einigen würden, würde es nicht feststehen; und wenn jeder von ihnen ihn beanspruchte und einen Beweis erbrächte, würden beide verfallen. Wenn es zulässig wäre, ihn beiden zuzuordnen, würde es durch ihre Einigung feststehen und er wäre ihnen bei einem Widerspruch ihrer Beweise zugeordnet worden. Unser Argument ist das, was Sa'id in seinen "Sunan" überlieferte: Sufyan berichtete von Yahya ibn (49) Sa'id, von Sulaiman ibn Yasar, von Umar über eine Frau, mit der zwei Männer in einer Zeit der Reinheit verkehrten. Der Qa'if sagte: "Sie sind beide gleichermaßen daran beteiligt." Da wies er ihn beiden zu (50). Und mit seinem Isnad von Al-Sha'bi, der sagte: Ali pflegte zu sagen: "Er ist ihr Sohn, und sie sind seine Eltern; er erbt von ihnen und sie erben von ihm" (51). Al-Zubair ibn Bakkar überlieferte es ebenfalls mit seinem Isnad von Umar. Er sagte:
(45) Aus dem Original ausgefallen. (46) Aus dem Original ausgefallen. (47) Im Original: "bi-ithnayn" (mit zwei). (48) Im Original: "al-mutada'iyayn" (die beiden Anspruchsteller). (49) In M: "an" (von). Siehe: Al-Muwatta 2/740. (50) Von Imam Malik in: Kapitel über das Urteil zur Zuerkennung des Kindes an seinen Vater, aus dem Buch der Rechtsprechung (Al-Aqdiya), überliefert. Al-Muwatta 2/740, 741. Und von Al-Baihaqi in: Kapitel über die Qa'ifa und die Beanspruchung eines Kindes, aus dem Buch der Ansprüche und Beweise. Al-Sunan al-Kubra 10/263. (51) Siehe: Irwa' al-Ghalil 6/27.
بالدَّعْوَى، ثم جاءَ آخَرُ فَادَّعاهُ، لم يَزُلْ نَسَبُه عن الأوَّلِ؛ لأنَّه حُكِمَ له (٤٥) به، فلا يَزُولُ بمُجَرَّدِ الدَّعْوَى. فإن أَلْحَقَتْهُ به القافَةُ، لَحِقَ به، وانْقَطَعَ عن الأوَّلِ؛ لأنَّها بَيِّنةٌ [في إلْحَاقِ النَّسَبِ، ويَزُولُ بها الحُكْمُ الثَّابِتُ بمُجَرَّدِ الدَّعْوَى، كالشَّهَادَةِ.
فصل] (٤٦): وإذا ادَّعاهُ اثْنانِ، فأَلْحَقَتْهُ القافَةُ بهما، لَحِقَ بهما، وكان ابْنَهُما، يَرِثُهُما مِيرَاثَ ابْنٍ، ويَرِثَانِه جَمِيعًا مِيرَاثَ أبٍ واحدٍ. وهذا يُرْوَى عن عمرَ، وعلىٍّ، رَضِىَ اللهُ عنهما. وهو قولُ أبى ثَوْرٍ. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: يُلْحَقُ بهما بمُجَرَّدِ الدَّعْوَى. وقال الشافِعِىُّ: لا يُلْحَقُ بأَكْثَرَ من والدٍ، فإذا ألْحَقَتْهُ بهما سَقَطَ قَوْلُهما، ولم يُحْكَمْ لهما. واحْتجَّ برِوَايةٍ عن عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، أنَّ القافَةَ قالت: قد اشْتَرَكَا فيه. فقال عُمَرُ: وَالِ أيَّهما شِئْتَ. ولأنَّه لا يُتَصَوَّرُ كَوْنُه من رَجُلَيْنِ، فإذا ألْحَقَتْهُ القافَةُ بهما، تَبَيَّنَّا كَذِبَهُما، فسَقَطَ قَوْلُهما، كما لو أَلْحَقَتْهُ بأُمَّيْنِ (٤٧)، ولأن المُدَّعِيَيْنِ (٤٨) لو اتَّفَقَا على ذلك، لم يَثْبُتْ، ولو ادَّعاهُ كلُّ واحدٍ منهما، وأقَامَ بَيِّنَةً، سَقَطَتَا، ولو جازَ أن يُلْحَقَ بهما، لَثَبَتَ باتِّفَاقِهِما، وألْحِقَ بهما عندَ تَعَارُضِ بَيِّنَتِهما. ولَنا، ما رَوَى سَعِيدٌ، في "سُنَنِه": ثنا سُفْيانُ، عن يَحْيَى بن (٤٩) سَعِيدٍ، عن سليمانَ بن يَسَارٍ، عن عمرَ، في امْرَأةٍ وَطِئَها رَجُلانِ في طُهْرٍ، فقال القائِفُ: قد اشْتَرَكَا فيه جَمِيعًا. فجَعَلَه بينهما (٥٠). وبإسْنَادِه عن الشَّعْبِىِّ قال: وعلىٌّ يقول: هو ابْنُهُما، وهما أبَوَاه، يَرِثُهُما ويَرِثَانِه (٥١). ورَوَاهُ الزُّبَيْرُ بن بَكَّارٍ، بإسْنادِه عن عمرَ. وقال
(٤٥) سقط من: الأصل.(٤٦) سقط من: الأصل.(٤٧) في الأصل: "باثنين".(٤٨) في الأصل: "المتداعيين".(٤٩) في م: "عن". وانظر: الموطأ ٢/ ٧٤٠.(٥٠) وأخرجه الإِمام مالك، في: باب القضاء بإلحاق الولد بأبيه، من كتاب الأقضية. الموطأ ٢/ ٧٤٠، ٧٤١. والبيهقي، في: باب القافة ودعوى الولد، من كتاب الدعوى والبينات. السنن الكبرى ١٠/ ٢٦٣.(٥١) انظر: إرواء الغليل ٦/ ٢٧.