Ibn al-Hasan. Dies wurde auch von Abu Yusuf überliefert. Unser Argument ist, dass der Grund, aus dem er zwei Personen zugeordnet wurde, auch bei einer größeren Anzahl vorliegt, weshalb es analog darauf angewendet werden kann. Wenn es zulässig ist, dass er von zweien gezeugt wurde, so ist es zulässig, dass er von mehr als dieser Anzahl gezeugt wurde. Ihre Aussage, dass die Zuordnung zu zweien dem allgemeinen Prinzip widerspricht, ist zurückzuweisen; selbst wenn wir dies einräumten, so ist es für einen Grund bewiesen, der auch bei anderen vorliegt, weshalb die Regelung ausgeweitet werden muss. So wie die Erlaubnis, bei Hungersnot Aas zu essen, im Widerspruch zum allgemeinen Prinzip steht, hindert dies nicht daran, das Eigentum eines anderen oder geschütztes Wild (im Haram) und andere verbotene Dinge analog darauf anzuwenden, aufgrund des Vorliegens des Grundes, nämlich der Erhaltung des Lebens und der Rettung vor dem Untergang. Was die Ansicht derjenigen betrifft, die sagen, es sei zulässig, ihn drei Personen zuzuordnen, aber nicht mehr, so ist dies eine willkürliche Festlegung; denn sie beschränkten sich weder auf das, worüber ein Text vorliegt, noch weiteten sie die Regelung auf alles aus, in dem der Grund vorliegt. Wir kennen für die Anzahl drei keinen speziellen Grund, der eine Zuordnung der Abstammung zu ihnen erfordern würde, daher ist eine Beschränkung darauf willkürlich und nicht zulässig.
Abschnitt: Wenn keine Qa'ifa vorhanden ist, oder die Angelegenheit für sie unklar ist, oder sich ihre Aussagen widersprechen, oder jemand gefunden wird, dessen Aussage nicht vertrauenswürdig ist, so wird keiner der beiden durch die Erwähnung eines körperlichen Merkmals bevorzugt; denn dadurch wird in anderen Klagen nicht entschieden, mit Ausnahme des Findens von Eigentum oder eines Findelkindes (Laqit), und seine Abstammung ginge verloren. Dies ist die Ansicht von Abu Bakr. Ahmad, Allah erbarme sich seiner, deutete bei zwei Männern, die in einer Zeit der Reinheit mit einer Frau verkehrten, darauf hin, dass der Sohn wählen darf, wen von beiden er lieber mag. Dies ist die Ansicht von Abu Abd Allah ibn Hamid, der sagte: Er wird belassen, bis er das Erwachsenenalter erreicht, dann ordnet er sich demjenigen zu, den er von beiden lieber mag. Dies ist auch die neue Ansicht von Al-Shafi'i. In seiner alten Ansicht sagte er: Er wird belassen, bis er unterscheidungsfähig ist, aufgrund der Worte von Umar: "Wähle (durch Loyalitätsbündnis) denjenigen von beiden, den du willst." Und weil der Mensch von Natur aus zu seinem Verwandten mehr neigt als zu anderen, und weil seine Abstammung unbekannt ist, aber jemand, der dazu berechtigt ist, ihn anerkannt hat und der Anerkennende dies bestätigt hat, wodurch seine Abstammung feststeht, so als ob er alleine wäre. Die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-Ra'y) sagten: Er wird beiden Anspruchsstellern allein durch die Behauptung zugeordnet; denn wenn jeder von ihnen alleine wäre, würde seine Behauptung gehört werden, und wenn sie zusammenkommen und es möglich ist, beiden zu folgen, so ist dies verpflichtend, so als ob er ihm Eigentum zugestanden hätte.
(57) In M: "yulhaq" (er wird zugeordnet). (58) In M gibt es einen Zusatz: "ilayhi" (zu ihm). (59) Im Original: "tab'uhu" (seine Natur).
ابن الحَسَنِ. ورُوِى ذلك عن أبي يوسفَ أيضًا. ولَنا، أنَّ المَعْنَى الذي لأَجْلِه لَحِقَ بِاثْنَيْنِ، مَوْجُودٌ فيما زَادَ عليه، فَيُقاسُ عليه، وإذا جازَ أن يُخْلَقَ (٥٧) من اثْنَيْنِ، جازَ أن يُخْلَقَ (٥٧) من أكْثَرَ من ذلك. وقولُهم: إن إلْحاقَه بالاثْنَيْنِ على خِلَافِ الأَصْلِ. مَمْنُوعٌ، وإن سَلَّمْنَاهُ، لكنَّه ثَبَتَ لِمَعْنًى مَوْجودٍ في غيرِه، فيَجِبُ تَعْدِيَةُ الحُكْمِ به، كما أنَّ إباحَةَ أكْلِ المَيْتَةِ عند المَخْمَصَةِ أُبِيحَ على خِلَافِ الأصْلِ، لا يَمْنَعُ من أن يُقَاسَ على ذلك مالُ غيرِه، والصَّيْدُ الحَرَمِىُّ، وغيرُهما من المُحَرَّماتِ، لِوُجُودِ المعْنَى، وهو إبْقاءُ النَّفْسِ، وتَخْلِيصُها من الهَلَاكِ. وأمَّا قولُ مَن قال: إنَّه يجوزُ إلْحاقُه بثَلَاثةٍ، ولا يُزَادُ على ذلك، فتَحَكُّمٌ، فإنَّه لم يَقْتَصِرْ على المَنْصُوصِ عليه، ولا عَدَّى الحُكْمَ إلى كلِّ ما وُجِدَ فيه المَعْنَى، ولا نَعْلَمُ في الثَّلَاثةِ مَعْنًى خاصًّا يَقْتَضِى إلْحاقَ النَّسَبِ بهم، فلم يَجُز الاقْتِصارُ عليه بالتَّحَكُّمِ.
فصل: وإذا لم تُوجَدْ قافَةٌ، أو أَشْكَلَ الأَمْرُ عليها، أو تَعَارَضَتْ أقْوَالُها، أو وُجِدَ مَن لا يُوثَق بقَوْلِه، لم يُرَجَّحْ أحَدُهُما بِذِكْرِ عَلَامةٍ في جَسَدِه؛ لأنَّ ذلك لا يُرَجَّحُ به في سائِر الدَّعاوى، سِوَى الالْتِقَاظِ في المالِ واللَّقِيط، ويَضِيعُ نَسَبُه. هذا قولُ أبى بكرٍ. وقد أوْمَأَ (٥٨) أحمدُ، رَحِمَهُ اللهُ، في رَجُلَيْنِ وَقَعَا على امْرَأةٍ في طُهْرٍ واحدٍ، إلى أنَّ الابْنَ يُخَيَّرُ أيَّهما أحَبَّ. وهو قولُ أبى عبدِ اللَّه ابن حامِدٍ، قال: يُتْرَكُ حتى يَبْلُغَ، فيَنْتَسِبُ إلى مَنْ أحَبَّ منهما. وهو قولُ الشافِعِىِّ الجَدِيدُ، وقال في القَدِيمِ: حتى يُمَيّزَ؛ لقولِ عمرَ: وَالِ أيَّهما شِئْتَ. ولأن الإِنْسانَ يَمِيلُ بِطَبْعِه (٥٩) إلى قَرِيبِه دُونَ غيرِه، ولأنَّه مَجْهُولٌ نَسَبُه، أقرَّ به مَنْ هو من أهْلِ الإِقْرَارِ، وصَدَّقَهُ المُقَرُّ له، فيَثْبُتُ نَسَبُه، كما لو انْفَرَدَ. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: يُلْحَقُ بالمُدَّعِيَيْنِ بمُجَرَّدِ الدَّعْوَى؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما لو انْفَرَدَ سُمِعَتْ دَعْواهُ، فإذا اجْتَمَعا، وأمْكَنَ العَمَلُ بهما، وَجَبَ، كما لو أقَرَّ
(٥٧) في م: "يلحق".(٥٨) في م زيادة: "إليه".(٥٩) في الأصل: "طبعه".