Wenn hingegen ein Beweis für die Abstammung zugunsten des anderen erbracht wird, so wird danach gehandelt und die Zuschreibung erlischt; denn dieser Beweis entkräftet die Aussage des Qafa (Physiognomikers), welche der bloßen Zuschreibung (Intisab) übergeordnet ist. Wenn sie also jene entkräftet, ist die Entkräftung der bloßen Zuschreibung umso notwendiger. Sollte ein Qafa erst nach der Zuschreibung gefunden werden und er das Kind jemand anderem zuschreiben als demjenigen, dem es zugeschrieben wurde, so erlischt die Zuschreibung ebenfalls; denn die Aussage des Qafa ist stärker, weshalb die Zuschreibung dadurch wie durch einen Beweis im Zusammenspiel mit der Aussage des Qafa entkräftet wird.
Abschnitt: Wenn zwei Frauen den Anspruch auf die Abstammung eines Kindes erheben, so hängt dies von der Zulässigkeit ihres Anspruchs ab. Wenn sie zu denjenigen gehören, deren Anspruch nicht akzeptiert wird, so wird ihr Anspruch nicht angehört. Wenn eine von ihnen zu denjenigen gehört, deren Anspruch angehört wird, nicht jedoch die andere, so ist es ihr Sohn, wie bei einer, die alleine diesen Anspruch erhebt. Wenn sie beide zu denjenigen gehören, deren Anspruch angehört wird, dann sind sie bezüglich des Nachweises durch einen Beweis oder der Beiziehung eines Qafa bei dessen Fehlen den beiden Männern gleichgestellt. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Bakr ibn Muhammad bezüglich einer Jüdin und einer Muslimin, die beide ein Kind gebaren, wobei die Jüdin den Anspruch auf das Kind der Muslimin erhob: Er hielt sich zurück. Man fragte ihn: "Sollte man einen Qafa hinzuziehen?" Er antwortete: "Wie gut wäre das!" Dies liegt daran, dass die Ähnlichkeit zwischen der Mutter und ihrem Kind ebenso vorhanden ist wie zwischen einem Mann und seinem Kind, sogar noch stärker, aufgrund ihres besonderen Verhältnisses durch Schwangerschaft und Ernährung. Die ungläubige und die muslimische Frau, die freie Frau und die Sklavin sind hinsichtlich des Anspruchs gleichgestellt, wie wir es bezüglich des Mannes dargelegt haben. Dies ist die Lehrmeinung der Gefährten von ash-Shafi'i, in der Weise, wie sie die Anerkennung ihres Anspruchs begründen. Wenn der Qafa das Kind beiden Müttern zuschreibt, wird es ihnen nicht zugeschrieben und die Aussage des Qafa erlischt; denn wir wissen mit Gewissheit, dass er irrt. Die Anhänger der Rechtsphilosophie (Ashab ar-Ra'y) sagten: Es wird ihnen allein aufgrund des Anspruchs zugeschrieben, denn die Mutter ist ein Elternteil, also ist es zulässig, es beiden zuzuschreiben, wie bei Vätern. Unser Argument ist, dass es mit Gewissheit unmöglich ist, dass es von beiden gleichzeitig stammt. Daher ist ein Urteil darüber nicht zulässig, so als wäre es älter als sie oder genauso wie sie. Es unterscheidet sich von dem Fall der beiden Männer; denn bei diesen ist es möglich, dass es von ihnen stammt, da es zulässig ist, dass [die Spermien zweier Männer] im Schoß einer Frau zusammentreffen, sodass es möglich ist, dass aus beiden ein Kind erschaffen wird, wie es aus dem Sperma des Mannes und der Frau erschaffen wird. Deshalb sagte der Qafa zu Umar: "Sie beide sind daran beteiligt." Aus der Zuschreibung zu jemandem, bei dem es denkbar ist, dass es von ihm stammt, folgt nicht die Zuschreibung zu jemandem, bei dem es unmöglich ist, dass es von ihm stammt, so wie aus der Zuschreibung zu jemandem, dessen Gleiches von seinem Gleichen geboren wird, nicht die Zuschreibung zu jemandem folgt, der jünger ist als er.
(68) Im Original mit dem Zusatz: "qad" (bereits). (69) Im Original: "al-Qa'if". (70) In M: "da'watuhuma" (ihr beider Anspruch). Wir haben dies hier und im Folgenden vereinheitlicht. (71) In den Manuskripten hier und im Folgenden: "da'watuha" (ihr Anspruch). (72) In M: "ibn laha" (ein Sohn für sie). (73) In M: "li-ikhtisasi-hima" (wegen ihrer beider Besonderheit). (74) Im Original: "da'watuha" (ihr Anspruch). In M: "da'watuhuma" (ihr beider Anspruch). (75) Im Original: "akthar" (mehr).
آخَرَ. وإن قامَتْ للآخَرِ بِنَسَبِه بَيِّنةٌ، عُمِلَ بها، وبَطَلَ انْتِسَابُه؛ لأنها (٦٨) تُبْطِلُ قولَ القافَةِ (٦٩) , الذي هو مُقَدَّمٌ على الانْتِسابِ، فلَأن تُبْطِلَ الانْتِسَابَ أَوْلَى. وإن وُجِدَتْ قافَةٌ بعدَ انْتِسَابِه، فأَلْحَقَتْهُ بغيرِ من انْتَسَبَ إليه، بَطَلَ انْتِسَابُه أيضًا؛ لأنَّه أقْوَى، فبَطَلَ به الانْتِسابُ كالبَيِّنةِ مع قولِ القافَةِ.
فصل: وإن ادَّعَت امْرَأتانِ نَسَبَ وَلَدٍ، فذلك مَبْنِىٌّ على قَبُولِ دَعْواهما (٧٠)، فإن كانَتَا ممَّن لا تُقْبَلُ دَعْواهما، لم تُسْمَعْ دَعْواهما. وإن كانت إحْداهُما ممن تُسْمَعُ دَعْواها (٧١) دون الأُخْرَى، فهو ابْنُها (٧٢)، كالمُنْفَرِدَةِ به. وإن كانَتَا جميعا ممَّن تُسْمَعُ دَعواهما، فهما في إثْباتِه بالبَيِّنةِ أو كَوْنِه يُرَى القافَة مع عَدَمِها كالرَّجُلَيْنِ. قال أحمدُ، في رِوَايةِ بكرِ بن محمدٍ، في يَهُودِيّةٍ ومُسْلِمةٍ وَلَدَتَا، فادَّعَتِ اليَهُودِيّةُ وَلَدَ المُسْلِمةِ، فتَوَقَّفَ، فقيل: يُرَى القافة؟ فقال: ما أَحْسَنَهُ. ولأنَّ الشَّبَه يُوجَدُ بينها وبين ابْنِها، كوُجُودِه بين الرَّجُلِ وابْنِه، بل أكْثرَ، لِاخْتِصَاصِهَا (٧٣) بِحَمْلِه وتَغْذِيَتِه، والكافِرَةُ والمُسْلِمةُ، والحُرَّةُ والأمَةُ، في الدَّعْوَى واحِدَةٌ، كما قلنا في الرَّجُلِ. وهذا قولُ أصْحابِ الشافِعِىِّ، على الوَجْهِ الذي يقولُون فيه بِقَبُولِ دَعْواها (٧٤). وإن ألْحَقَتْهُ القافَةُ بأُمَّيْنِ، لم يُلْحَقْ بهما، وبَطَلَ قولُ القافَةِ؛ لأنَّنا نَعْلَمُ خَطَأَه يَقِينًا. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: يُلْحَقُ بهما بمُجَرَّدِ الدَّعْوَى؛ لأنَّ الأُمَّ أحَدُ الأَبَوَيْنِ، فجازَ أن يُلْحَقَ باثْنَيْنِ، كالآبَاءِ. ولَنا، أنَّ كَوْنَه منهما مُحالٌ يَقِينًا. فلم يَجُز الحُكْمُ به، كما لو كان أكْبَرَ (٧٥)
(٦٨) في الأصل زيادة: "قد".(٦٩) في الأصل: "القائف".(٧٠) في م: "دعوتهما". وقد وحدناها هنا وفيما يأتى.(٧١) في النسخ هنا وفيما يأتى: "دعوتها".(٧٢) في م: "ابن لها".(٧٣) في م: "لاختصاصهما".(٧٤) في الأصل: "دعوتها". وفي م: "دعوتهما".(٧٥) في الأصل: "أكثر".