ihre Beschaffenheit, ihr Gewicht und das, worin sie sich nach Ansicht der Sachkundigen unterscheiden. Wer also die Milch besitzt, die der eines Jungen entspricht, dessen Kind ist es, und das Mädchen gehört der anderen. Wenn keine Qafa (Experten für Physiognomie) vorhanden sind, berücksichtigen wir ausschließlich die Milch. Wenn sie um eines der Kinder streiten und sie beide Jungen oder beide Mädchen sind, werden sie den Qafa vorgelegt, wie wir es zuvor erwähnt haben.
Abschnitt: Wenn zwei Männer einen Findelkind (Laqit) für sich beanspruchen und einer von ihnen sagt: "Er ist mein Sohn", der andere aber sagt: "Sie ist meine Tochter", so prüfen wir dies: Wenn es sich um einen Jungen handelt, gehört er demjenigen, der ihn als solchen beansprucht hat, und wenn es sich um ein Mädchen handelt, gehört sie demjenigen, der sie beansprucht hat; denn keiner von ihnen hat einen Anspruch auf etwas anderes als das, was er selbst behauptet hat. Wenn es sich um eine Person mit zweideutigen Geschlechtsmerkmalen (Khuntha Mushkil) handelt, wird sie den Qafa zusammen mit ihnen vorgelegt, da die Aussage des einen nicht gewichtiger ist als die des anderen. Wenn jeder von ihnen einen Beweis für seinen Anspruch erbringt, ist die rechtliche Beurteilung dieselbe wie in dem Fall, in dem jeder von ihnen den Anspruch alleine erhoben hätte; denn der Beweis des Lügner unter ihnen ist falsch und sein Vorhandensein gleichbedeutend mit seinem Fehlen, während der andere wahrhaftig ist, sodass das Urteil anhand dessen gefällt wird.
Abschnitt: Wenn zwei Männer eine Frau innerhalb derselben Reinheitsperiode (Tuhr) intim berühren, auf eine Weise, bei der die Abstammung einem von ihnen zugeschrieben werden kann, und sie ein Kind zur Welt bringt, das von einem von ihnen stammen könnte – wie etwa, wenn sie eine Sklavin intim berühren, die beiden gemeinsam gehört, oder wenn ein Mann die Frau eines anderen oder seine Sklavin durch ein intimes Verhältnis aus Täuschung (Wati' Shubuha) in der Reinheitsperiode berührt, in der ihr Ehemann oder Herr sie bereits berührt hat, indem er sie in seinem Bett vorfindet und sie für seine Ehefrau oder Sklavin hält, oder wenn er seine Ehefrau im Dunkeln ruft und die Ehefrau eines anderen oder dessen Sklavin antwortet, oder wenn jeder von ihnen sie durch eine ungültige Ehe heiratet, oder wenn die Ehe eines der beiden gültig und die des anderen ungültig ist, wie etwa, wenn ein Mann seine Frau scheidet und ein anderer sie während ihrer Wartezeit (Idda) heiratet und intim berührt, oder wenn er eine Sklavin verkauft und der Käufer sie vor der Feststellung ihrer Unschwangerschaft (Istibra') intim berührt und sie ein Kind zur Welt bringt, das von beiden stammen könnte –, dann wird sie den Qafa zusammen mit ihnen vorgelegt, und zu welchem auch immer sie es zuordnen, zu diesem gehört es. Die Meinungsverschiedenheit darüber entspricht der Meinungsverschiedenheit beim Findelkind.
Abschnitt: Wenn jemand den Sklavenstatus des Findelkindes beansprucht, wird sein Anspruch angehört, da er möglich ist, auch wenn er dem äußeren Anschein (Zahir) des Aufenthaltsortes widerspricht. Wenn er keinen Beweis hat, steht ihm nichts zu, da es sich um einen Anspruch handelt, der dem äußeren Anschein widerspricht.
(82) Im Original: "bi-taba'ihima" (in ihrer Beschaffenheit). (83) Im Original: "fihi" (darin).
بِطَابَعِهِما (٨٢) وَوَزْنِهِما، وما يَخْتَلِفانِ به (٨٣) عند أهْلِ المَعْرِفةِ، فمن كان لَبَنُهَا لَبَنَ الابْنِ، فهو وَلَدُها، والبِنْتُ للأُخْرَى. فإن لم يُوجَدْ قافَةٌ، اعْتَبَرْنا اللَّبَنَ خاصَّةً. وإن تَنَازَعَا أحَدَ الوَلَدَيْنِ، وهما جَمِيعًا ذَكَرَانِ أو أُنْثَيانِ، عُرِضُوا على القافَةِ. كما ذَكَرْنا فيما تَقَدَّمَ.
فصل: ولو ادَّعَى اللَّقِيطَ رَجُلَانِ، فقال أحَدُهُما: هو ابْنِى. وقال الآخَرُ: هو ابنتى. نَظَرْنا، فإن كان ابْنًا فهو لمِدَّعِيه، وإن كانت بِنْتًا فهى لِمْدَّعِيها؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما لا يَسْتَحِقُّ غيرَ ما ادَّعاهُ. وإن كان خُنْثَى مُشْكِلًا، أُرِىَ القافة معهما؛ لأنَّه ليس قولُ واحدٍ منهما أَوْلَى من الآخَر. وإن أقَامَ كلُّ واحدٍ منهما بَيِّنةً بما ادَّعاهُ، فالحُكْمُ فيهما كالحُكْمِ فيما لو انْفَرَدَ كلُّ واحدٍ منهما بالدَّعْوَى؛ لأنَّ بَيِّنةَ الكاذِبِ منهما كاذِبَةٌ، وُجُودُها كَعَدَمِها، والأُخْرَى صادِقَةٌ، فيَتَعَيَّنُ الحُكْمُ بها.
فصل: وإذا وَطِئَ رَجُلانِ امْرَأةً في طُهْرٍ واحدٍ، وَطْئًا يَلْحَقُ النَّسَبُ بمثلِه، فأتَتْ بِوَلَدٍ يُمْكِنُ أن يكونَ منهما، مثل أن يَطَآ جارِيةً مُشْتَرَكَةً بينهما في طُهْرٍ، أو يَطَأَ رَجُلٌ امْرَأةَ آخَر أو أمَتَه بِشُبْهَةٍ، في الطُّهْرِ الذي وَطِئَها زَوْجُها أو سَيِّدُها فيه، بأن يَجِدَها على فِرَاشِه، فيَظُّنُّها زَوْجَتَه أو أمَتَه، أو يَدْعُو زَوْجَتَه في ظُلْمةٍ، فتُجِيبُه زَوْجَةُ آخَرَ أو جارِيَتُه، أو يَتَزَوَّجُها كلُّ واحدٍ منهما تَزْوِيجًا فاسِدًا، أو يكونُ نِكَاحُ أحَدِهِما صَحِيحًا والآخَرُ فاسِدًا، مثل أن يُطَلِّقَ رَجُلٌ امْرَأتَه فيَنْكِحَها آخَرُ في عِدَّتِها وَوَطِئَها، أو يَبِيع جارِيةً فيَطَؤُها المُشْتَرِى قبلَ اسْتِبْرَائِها، وتَأْتِى بوَلَدٍ يُمْكِنُ أن يكونَ منهما، فإنَّه يُرَى القافةَ معهما، فبِأَيِّهِما أَلْحَقُوهُ لَحِقَ. والخِلَافُ فيه كالخِلَافِ في اللَّقِيطِ.
فصل: وإذا ادَّعَى رِقَّ اللَّقِيطِ مُدَّعٍ، سُمِعَتْ دَعْواه؛ لأنَّها مُمكِنَةٌ، وإن كانت مُخَالِفةً لِظَاهِرِ الدَّارِ، فإن لم تكنْ له بَيِّنةٌ، فلا شىءَ له؛ لأنَّها دَعْوَى تُخَالِفُ الظاهِرَ،
(٨٢) في الأصل: "بطباعهما".(٨٣) في الأصل: "فيه".