Es wird akzeptiert. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ahl al-Ra'y), da sein Zustand unbekannt ist und er den Sklavenstatus einräumt; daher wird es akzeptiert, so wie wenn zwei Männer aus dem Dar al-Harb kommen und einer von ihnen den Sklavenstatus des anderen bestätigt. Auch wie wenn er eine Vergeltung (Qisas) oder eine gesetzlich festgelegte Strafe (Hadd) einräumt, denn dies wird akzeptiert, auch wenn es seinen eigenen Tod beinhalten mag. Es ist jedoch auch möglich, dass es nicht akzeptiert wird, und dies ist die korrekte Ansicht; denn damit wird das Recht Gottes des Erhabenen auf die Freiheit, die bereits festgestellt wurde, aufgehoben, was somit nicht gültig ist, so als hätte er zuvor die Freiheit bestätigt. Zudem gilt er als frei, weshalb sein Eingeständnis des Sklavenstatus nicht akzeptiert wird, wie wir bereits erwähnt haben. Ferner weiß das ausgesetzte Kind nichts über seinen eigenen Sklavenstatus oder seine Freiheit, und es ist kein Zustand eingetreten, durch den er seinen Sklavenstatus erkennen könnte, da er in jenem Zustand jemand war, der nicht urteilsfähig ist, und nach seiner Auffindung kein Sklavenstatus hinzugekommen ist, weshalb sein Eingeständnis nichtig ist. Dies ist die Ansicht von al-Qasim und Ibn al-Mundhir. Für al-Shafi'i gibt es zwei Auffassungen, wie wir bereits dargelegt haben. Wenn wir sagen: "Sein Eingeständnis wird akzeptiert", so gelten für ihn die Bestimmungen der Sklaven bezüglich dessen, was gegen ihn ist, nicht aber bezüglich dessen, was für ihn ist. Dies sagten Abu Hanifa, al-Muzani, und es ist eine der beiden Ansichten von al-Shafi'i; denn er hat etwas eingeräumt, das ein Recht für ihn und ein Recht gegen ihn begründet, weshalb es verpflichtend ist, das gegen ihn festzustellen, nicht aber das für ihn, so als würde er sagen: "Für einen bestimmten Mann schulde ich tausend Dirham, und ich habe bei ihm ein Pfand." Es ist möglich, dass sein Eingeständnis in seiner Gesamtheit akzeptiert wird. Dies ist die zweite Ansicht von al-Shafi'i, da das, was gegen ihn ist, feststeht und somit auch das feststeht, was für ihn ist, wie bei einem Beweismittel. Zudem sind diese Bestimmungen eine Folge des Sklavenstatus; wenn also der Grund durch seine Aussage feststeht, steht auch die Folge fest, so wie wenn eine Frau über die Geburt zeugt; diese wird bestätigt, und die Abstammung wird als Folge davon bestätigt. Wenn er jedoch den Sklavenstatus von sich aus gegenüber einem Mann einräumt und dieser ihn bestätigt, so ist es wie bei dem Eingeständnis als Antwort. Wenn er ihn aber der Lüge straft, ist sein Eingeständnis nichtig. Wenn er ihn danach gegenüber einem anderen Mann einräumt, ist dies zulässig. Einige unserer Gefährten sagten: Es ist denkbar, dass sein zweites Eingeständnis nicht gehört wird, da sein erstes Eingeständnis die Anerkennung beinhaltete, dass kein anderer Besitzer als dieser Begünstigte für ihn existiert. Wenn also sein Eingeständnis durch die Zurückweisung des Begünstigten nichtig wird, bleibt die Anerkennung bestehen, dass er keinen anderen Besitzer hat, weshalb sein Eingeständnis dessen, was er verneint hat, nicht akzeptiert wird, so als ob er die Freiheit bestätigte und danach den Sklavenstatus bestätigte. Wir aber sagen: Es ist ein Eingeständnis, das der Begünstigte nicht angenommen hat, also hindert es nicht sein zweites Eingeständnis, so als ob er ihm ein Kleidungsstück bestätigte und es danach einem anderen bestätigte, nachdem der erste es zurückgewiesen hatte. Dies unterscheidet sich vom Eingeständnis der Freiheit, denn sein Eingeständnis darüber wurde weder für nichtig erklärt noch zurückgewiesen.
(88) Im Original: "yatadammanu" (beinhaltet). (89) Aus M ausgelassen. (90) Im Original: "nafi" (Verneinung).
يُقْبَلُ. وهو قولُ أصْحابِ الرَّأى؛ لأنَّه مَجْهُولُ الحالِ، أقَرَّ بالرِّقِّ، فيُقْبَلُ، كما لو قَدِمَ رَجُلَانِ من دارِ الحَرْبِ، فأقَرَّ أحَدُهُما للآخَرِ بالرِّقِّ. وكما لو أقَرَّ بقِصَاصٍ أو حَدٍّ، فإنَّه يُقْبَلُ وإن تَضَمَّنَ ذلك فَوَاتَ نَفْسِه. ويَحْتَمِلُ أن لا يُقْبَلَ، وهو الصَّحِيحُ؛ لأنَّه يَبْطُلُ به حَقُّ اللَّه تعالى في الحُرِّيّةِ المَحْكُومِ بها، فلم يَصِحَّ، كما لو أقَرَّ قبلَ ذلك بالحُرِّيَّةِ، ولأنَّه مَحْكُومٌ بحُرِّيَّتِه، فلم يُقْبَلْ إقْرَارُه بالرِّقّ، كما ذَكَرْنا، ولأنَّ الطِّفْلَ المَنْبُوذَ لا يَعْلَمُ رِقَّ نَفْسِه، ولا حُرِّيَّتَها، ولم يَتَجَدَّدْ له حالٌ يَعْرِفُ به رِقَّ نَفْسِه؛ لأنَّه في تلك الحال ممَّن لا يَعْقِلُ، ولم يَتَجَدَّدْ له رِقٌّ بعدَ الْتِقَاطِه، فكان إقْرَارُه باطِلًا. وهذا قول القاسِمِ، وابنِ المُنْذِرِ. ولِلشّافِعِىِّ وَجْهانِ كما ذَكَرْنا. فإن قُلْنا: يُقْبَلُ إقْرَارُه. صارَتْ أحْكامُه أحْكامَ العَبِيدِ فيما عليه دُونَ ما لَهُ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والمُزَنِىُّ، وهو أحدُ قَوْلَىِ الشافِعِىِّ؛ لأنَّه أقَرَّ بما يُوجِبُ حَقًّا له وحَقًّا عليه، فوَجَبَ أن يُثْبِتَ ما عليه دون ما لَه، كما لو قال: لِفُلَانٍ عَلَىَّ أَلْفُ دِرْهَمٍ، وَلِى عنده رَهْنٌ. ويَحْتَمِلُ أن يُقْبَلَ إقْرَارُه في الجَمِيعِ. وهو القولُ الثاني للشافِعِىِّ؛ لأنَّه ثَبَتَ ما عليه، فيَثْبُتُ ما لَه، كالبَيِّنةِ، ولأنَّ هذه الأحْكَامَ تَبَعٌ لِلرِّقّ، فإذا ثَبَتَ الأصْلُ بقَوْله، ثَبَتَ التَّبَعُ، كما لو شَهِدَتِ امْرَأةٌ بالوِلَادةِ، تَثْبُتُ ويَثْبُتُ النَّسَبُ تَبَعًا لها. وأمَّا إن أقَرَّ بالرِّقِّ ابْتِداءً لِرَجُلٍ، فصَدَّقَه، فهو كما لو أقَرَّ به جَوَابًا. وإن كَذَّبَه، بَطلَ إقْرَارُه. ثم إن أقَرَّ به بعدَ ذلك لِرَجُلٍ آخَرَ، جازَ. وقال بعضُ أصْحَابِنا: يَتَوَجَّهُ أن لا يُسْمَعَ إقْرَارُه الثاني؛ لأنَّ إقْرَارَه الأَوَّلَ تَضَمَّنَ (٨٨) الاعْتِرَافَ بِنَفْىِ مالكٍ له سِوَى هذا المُقَرِّ له (٨٩)، فإذا بَطَلَ إقْرَارُه بِرَدِّ المُقَرِّ له، بَقِىَ (٩٠) الاعْتِرَافُ بِنَفْىِ مالكٍ له غيرِه، فلم يُقْبَلْ إقْرَارُه بما نَفَاه، كما لو أقَرَّ بالحُرِّيّةِ ثم أقَرَّ بعدَ ذلك بالرِّقِّ. ولَنا، أنَّه إقْرَارٌ لم يَقْبَلْه المُقرُّ له، فلم يَمْنَعْ إقْرَارَه ثانِيًا، كما لو أقَرَّ له بِثَوْبٍ ثم أقَرَّ به لآخَرَ بعدَ رَدِّ الأَوَّلِ. وفارَقَ الإِقْرَارَ بالحُرِّيّةِ، فإنَّ إقْرَارَه بها لم يَبْطُلْ ولم يُرَدَّ.
(٨٨) في الأصل: "يتضمن".(٨٩) سقط من: م.(٩٠) في الأصل: "نفى".