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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 386Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn wir sein Eingeständnis des Sklavenstatus nach der Eheschließung akzeptieren, so bleibt er entweder männlich oder weiblich. Wenn er männlich ist und dies vor dem Vollzug der Ehe geschieht, so ist seine Ehe in Bezug auf ihn ungültig, da er einräumt, ein Sklave zu sein, der ohne die Erlaubnis seines Herrn geheiratet hat. Die Frau hat Anspruch auf die Hälfte der Brautgabe gegen ihn, da es sich um eine Verpflichtung handelt, die er schuldet, und diese durch sein Wort nicht entfällt. Wenn dies nach dem Vollzug geschieht, ist die Ehe ebenfalls ungültig, und sie hat Anspruch auf die gesamte Brautgabe gegen ihn, aus dem Grund, den wir bereits erwähnt haben; denn der Ehemann besitzt das Recht zur Scheidung. Wenn er also etwas einräumt, das die Trennung zur Folge hat, wird diese verpflichtend, und sein Kind ist frei und folgt dem Status seiner Mutter.

Wenn er eine Sklavin geheiratet hat, gehört sein Kind deren Herrn, und die Brautgabe haftet an seiner Person, da dies eines seiner Vergehen ist; sein Herr kann ihn freikaufen oder ihn ausliefern. Wenn er Erwerb in seinem Besitz hat, kann die Brautgabe daraus erfüllt werden, da sein Eingeständnis gegenüber seinem Herrn in Bezug auf seine Ehefrau keine Wirkung hat, weshalb ihr Recht daran durch sein Eingeständnis nicht unterbrochen wird.

Wenn wir sagen: "Sein Wort wird in allen Bestimmungen akzeptiert", so ist die Ehe ungültig, weil er ohne Erlaubnis seines Herrn geheiratet hat; die beiden werden getrennt, und sie hat keinen Anspruch auf die Brautgabe gegen ihn, sofern kein Vollzug stattgefunden hat. Hat jedoch ein Vollzug stattgefunden, so hat sie in einer der beiden Überlieferungen Anspruch auf die gesamte festgesetzte Brautgabe gegen ihn, und in der anderen auf zwei Fünftel.

Wenn der Findling weiblich ist, so ist die Ehe in Bezug auf ihn gültig. Wenn dies vor dem Vollzug geschieht, gibt es für sie keine Brautgabe, da sie die Ungültigkeit ihrer Ehe einräumt und dass sie eine Sklavin ist, die ohne Erlaubnis ihres Herrn geheiratet hat; für eine ungültige Ehe ist vor dem Vollzug keine Brautgabe geschuldet. Wenn jedoch ein Vollzug stattgefunden hat, entfällt ihre Brautgabe nicht, und ihr Herr hat Anspruch auf den geringeren Wert von der festgesetzten Brautgabe oder der üblichen Brautgabe (Mahr al-Mithl); denn wenn die festgesetzte geringer ist, leugnet der Ehemann die Verpflichtung eines höheren Betrages, und ihre Aussage wird ihm gegenüber nicht akzeptiert. Ist die übliche Brautgabe der geringere Wert, so bestätigen sie und ihr Herr die Ungültigkeit der Ehe und dass die Verpflichtung die übliche Brautgabe ist; es ist also nicht mehr als diese geschuldet, außer gemäß der Überlieferung, nach der bei einer ungültigen Ehe die festgesetzte Brautgabe geschuldet ist; dann ist diese hier geschuldet, egal wie hoch oder niedrig sie ist, aufgrund der Anerkennung des Ehemannes hinsichtlich ihrer Verpflichtung.

Was die Kinder betrifft, so sind sie frei, und ihr Wert ist nicht geschuldet; denn wenn er geschuldet wäre, müsste dies durch ihre Aussage geschehen, und durch ihre Aussage wird kein Recht gegen einen Dritten begründet, noch wird der Sklavenstatus hinsichtlich ihrer Kinder durch ihr Eingeständnis bestätigt. Was den Fortbestand der Ehe betrifft, so sagt man zum Ehemann: "Es ist bestätigt, dass sie eine Sklavin ist und ihre Kinder dem Herrn gehören. Wenn du dich entscheidest, bei diesem Zustand zu bleiben, dann tu es, und wenn du willst, dann trenne dich von ihr." Dies gilt unabhängig davon, ob er zu jenen gehört, denen die Heirat mit Sklavinnen erlaubt ist oder nicht; denn wenn wir dies berücksichtigen und seine Ehe für ungültig erklären würden, wäre dies eine Annullierung des gesamten Vertrages durch ihre Aussage, da die Bedingungen für die Heirat einer Sklavin nicht beim Fortbestand des Vertrages berücksichtigt werden, sondern nur bei dessen Beginn. Wenn man sagt: "Ihr habt ihre Aussage akzeptiert, dass sie eine Sklavin ist..."

Arabisch (Quelle)

فصل: إذا قَبِلْنا إقْرَارَه بالرِّقِّ بعدَ نِكَاحِه، لم يَخْلُ من أن يكونَ ذَكَرًا أو أُنْثَى، فإن كان ذَكَرًا، فإن كان قبلَ الدُّخُولِ، فَسَدَ نِكَاحُه في حَقِّه؛ لأنَّه مُقِرٌّ أنَّه عَبْدٌ تَزَوَّجَ بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه، ولها عليه نِصْفُ المَهْرِ؛ لأنَّه حَقٌّ عليه، فلم يَسْقُطْ بقَوْلِه، وإن كان بعدَ الدُّخُولِ، فَسَدَ نِكَاحُه أيضًا، ولها عليه المَهْرُ جَمِيعُه، لما ذَكَرْنا؛ لأنَّ الزَّوْجَ يَمْلِكُ الطَّلَاقَ. فإذا أقَرَّ بما يُوجِبُ الفُرْقَةَ، لَزِمَتْه، وَوَلَدُه حُرٌّ تابِعٌ لأُمِّه. وإن كان مُتَزَوِّجًا بأَمَةٍ، فوَلَدُه لِسَيِّدِها، ويَتَعَلَّقُ المَهْرُ بِرَقَبَتِه؛ لأنَّ ذلك من جِنَايَاتِه، ويَفْدِيه سَيِّدُه أو يُسَلِّمُه. وإن كان في يَدِه كَسْبٌ، اسْتَوْفَى المَهْرَ منه؛ لأنَّه لم يَثْبُتْ إقْرَارُه به لِسَيِّدِه بالنِّسْبةِ إلى امْرَأتِه، فلا يَنْقَطِعُ حَقُّها منه بإقْرَارِه. وإن قُلْنا: يُقْبَلُ قولُه في جَمِيعِ الأحْكامِ، فالنِّكَاحُ فاسِدٌ؛ لكَوْنِه تَزَوَّجَ بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه، ويُفَرّقُ بينهما، ولا مَهْرَ لها عليه إن لم تَكُنْ مَدْخُولًا بها، وإن كان دَخَلَ بها، فلها عليه المَهْرُ المُسَمَّى جَمِيعُه، في إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ، والأُخْرَى خُمْسَاه. وإن كان اللَّقِيطُ أُنْثَى، فالنِّكاحُ صَحِيحٌ في حَقِّه. وإن كان قبلَ الدُّخُولِ، فلا مَهْرَ لها؛ لإِقْرَارِها بِفَسَادِ نِكَاحِها، وأنها أمَةٌ تَزَوَّجَتْ بغيرِ إذْنِ سَيِّدِها، والنِّكَاحُ الفاسِدُ لا يَجِبُ المَهْرُ فيه إلَّا بالدُّخُولِ. وإن كان دَخَلَ بها، لم يَسْقُطْ مَهْرُها، ولِسَيِّدِها الأقَلُّ من المُسَمَّى أو مَهْرُ المِثْلِ؛ لأنَّ المُسَمَّى إن كان أقَلَّ، فالزَّوْجُ يُنْكِرُ وُجُوبَ الزِّيَادَةِ عليه، وقولُها غير مَقبُولٍ في حَقِّه. وإن كان الأقَلُّ مَهْرَ المِثْلِ، فهى وَسَيِّدُها يُقِرَّانِ بِفَسَادِ النِّكَاحِ، وأنَّ الواجِبَ مَهْرُ المِثْلِ، فلا يَجِبُ أكْثَرُ منه، إلَّا على الرِّوَايةِ التي يَجِبُ فيها المُسَمَّى في النِّكاحِ الفاسِدِ، فيَجِبُ ههُنا المُسَمَّى، قَلَّ أو كَثُرَ، لِاعْتِرَافِ الزَّوْجِ بِوُجُوبِه. وأمَّا الأَوْلادُ، فأحْرَارٌ، ولا تَجِبُ قِيمَتُهُم؛ لأنَّه لو وَجَبَ لَوَجَبَ بِقَوْلِها، ولا يَجِبُ بِقَوْلِها حَقٌّ على غيرِها، ولا يَثْبُتُ الرِّقُّ في حَقِّ أوْلادِها بإقْرَارِها. فأمَّا بَقَاءُ النِّكَاحِ، فيُقال لِلزَّوْجِ: قد ثَبَتَ أنَّها أمَةٌ, وَلَدُها رَقِيقٌ لِسَيِّدِها، فإن اخْتَرْتَ المُقَامَ على ذلك فأَقِمْ، وإن شِئْتَ ففَارِقْها. وسواءٌ كان ممَّن يجوزُ له نِكَاحُ الإِمَاءِ أو لم يكُنْ؛ لأنَّنا لو اعْتَبَرْنَا ذلك، وأَفْسَدْنا نِكَاحَه، لَكان إفْسَادًا لِلْعَقْدِ جَمِيعِه بِقَوْلِها؛ لأنَّ شُرُوطَ نِكَاحِ الأمَةِ لا تُعْتَبَرُ في اسْتِدَامةِ العَقْدِ، إنَّما تُعْتَبَرُ في ابْتِدَائِه. فإن قيل: فقد قَبِلْتُمْ قَوْلَها في أنَّها أمَةٌ في

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