Buch der Testamente (Wasiyya).
Das Wort "Wasiyya" (Plural: Wasaya) ist der Plural von "Wasiyya", ähnlich wie "Ataya" der Plural von "Atiyya" ist. Die testamentarische Verfügung über Vermögen ist die Schenkung desselben nach dem Tod. Die Grundlage dafür sind das Buch (Koran), die Sunna und der Konsens (Ijma). Was das Buch betrifft, so ist dies die Aussage Gottes, des Erhabenen: "Vorgeschrieben ist euch, wenn einer von euch der Tod naht, sofern er Vermögen hinterlässt, eine testamentarische Verfügung" (Sure 2:180). Gott, der Erhabene, sagt auch: "... nach einer testamentarischen Verfügung, die er vornimmt, oder (einer) Schuld" (Sure 4:12). Was die Sunna betrifft, so überlieferte Sa'd ibn Abi Waqqas, dass er sagte: Der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) kam mich im Jahr der Abschiedswallfahrt besuchen, als ich an einer schweren Krankheit litt. Ich sagte: "O Gesandter Gottes, du siehst, wie sehr mich die Krankheit gezeichnet hat, und ich besitze Vermögen und habe niemanden als Erben außer einer Tochter. Darf ich zwei Drittel meines Vermögens spenden?" Er sagte: "Nein." Ich fragte: "Die Hälfte, o Gesandter Gottes?" Er sagte: "Nein." Ich fragte: "Ein Drittel?" Er sagte: "Das Drittel, und das Drittel ist viel. Dass du deine Erben wohlhabend hinterlässt, ist besser, als sie bedürftig zu hinterlassen, dass sie die Menschen um Unterstützung bitten." Von Ibn Umar wird berichtet, dass der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: "Es ist nicht das Recht eines Muslims, der etwas hat, worüber er testamentarisch verfügen kann, dass er zwei Nächte verbringt, ohne dass sein Testament bei ihm schriftlich niedergelegt ist." Dies ist über beide (Bukhari und Muslim) übereinstimmend überliefert. Abu Umama berichtete: Ich hörte den Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagen:
(1) Sure al-Baqara 180. (2) Sure an-Nisa 12. (3) Aus dem Original und A ausgelassen. (4) In M: "bihi" (damit). (5) Die erste Überlieferung wurde bereits früher bei 6/37 referenziert. Die zweite wurde von al-Bukhari in: Kapitel "Über Testamente und die Aussage des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): Das Testament eines Mannes ist bei ihm niedergelegt...", aus dem Buch der Testamente, Sahih al-Bukhari 4/2; und von Muslim in: Buch des Testaments, Sahih Muslim 3/1249, 1250, ausgeleitet. Ebenso wurde sie von Abu Dawud in: Kapitel "Was über das Gebot, ein Testament zu verfassen, berichtet wurde", aus dem Buch der Testamente, Sunan Abi Dawud 2/101; von at-Tirmidhi in: Kapitel "Was über die Anspornung zum Testament berichtet wurde", aus den Kapiteln über Bestattungen, sowie in: Kapitel "Was über die Anspornung zum Testament berichtet wurde", aus den Kapiteln über Testamente, Aridat al-Ahwadhi 4/97, 8/272, 273; von an-Nasa'i in: Kapitel "Die Abneigung gegen die Verzögerung des Testaments", aus dem Buch der Testamente, al-Mujtaba 6/199; und von Ibn Maja in: Kapitel "Die Anspornung zum Testament", aus dem Buch der Testamente, ausgeleitet.