"Wahrlich, Gott hat jedem Anspruchsberechtigten sein Recht gegeben, daher gibt es kein Testament für einen Erben." Überliefert von Sa'id, Abu Dawud und at-Tirmidhi (6), der sagte: Ein guter (Hasan) und authentischer (Sahih) Hadith. Von Ali (möge Gott mit ihm zufrieden sein) wird berichtet, dass er sagte: Ihr lest diesen Vers: "... nach einer testamentarischen Verfügung, die er vornimmt, oder (einer) Schuld". Doch der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) urteilte, dass die Schuld vor dem Testament kommt. Überliefert von at-Tirmidhi (8). Die Gelehrten aller Länder und Epochen (9) sind sich über die Zulässigkeit des Testaments einig.
Abschnitt: Ein Testament ist nur für jemanden verpflichtend, der Schulden hat, eine anvertraute Sache (Wadi'a) besitzt oder eine Pflicht zu erfüllen hat, für die testamentarisch verfügt werden muss, damit sie beglichen wird. Denn Gott, der Erhabene, hat die Erfüllung der anvertrauten Güter (Amanat) zur Pflicht gemacht, und ihr Weg in dieser Angelegenheit ist das Testament, weshalb es für ihn verpflichtend wird. Was jedoch das Testament über einen Teil seines Vermögens betrifft, so ist dies nach der Aussage der Mehrheit der Gelehrten für niemanden verpflichtend. Dies sagten auch asch-Scha'bi, an-Nacha'i, ath-Thawri, Malik (10), asch-Schafi'i, die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y) und andere. Ibn Abd al-Barr sagte: Sie sind sich einig,
= Sunan Ibn Maja 2/901. Ad-Darimi, in: Kapitel "Wer das Testament für empfehlenswert hielt", aus dem Buch der Testamente, Sunan ad-Darimi 2/402. Imam Malik, in: Kapitel "Der Befehl zum Testament", aus dem Buch des Testaments, al-Muwatta 2/761. Imam Ahmad, in: al-Musnad 2/10, 50, 57, 80, 1130. (6) Ausgeleitet von Abu Dawud, in: Kapitel "Was über das Testament für einen Erben berichtet wurde", aus dem Buch der Verkäufe, Sunan Abi Dawud 2/103. At-Tirmidhi, in: Kapitel "Was darüber berichtet wurde, dass es kein Testament für einen Erben gibt", aus den Kapiteln über Testamente, Aridat al-Ahwadhi 8/275, 278. Ebenso ausgeleitet von an-Nasa'i, in: Kapitel "Die Ungültigerklärung des Testaments für einen Erben", aus dem Buch der Testamente, al-Mujtaba 6/207; Ibn Maja, in: Kapitel "Kein Testament für einen Erben", aus dem Buch der Testamente, Sunan Ibn Maja 2/905, 906; ad-Darimi, in: Kapitel "Das Testament für einen Erben", aus dem Buch der Testamente, Sunan ad-Darimi 2/419; und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/186, 187, 238, 239, 5/267. (7) Aus dem Original und M ausgelassen. (8) In: Kapitel "Was über das Erbe der Geschwister väterlicher- und mütterlicherseits berichtet wurde", aus den Kapiteln über die Erbanteile, und in: Kapitel "Was darüber berichtet wurde, dass die Schuld vor dem Testament beglichen wird", aus den Kapiteln über Testamente, Aridat al-Ahwadhi 8/245, 246, 279. Ebenso ausgeleitet von al-Bukhari, in: Kapitel "Interpretation der Aussage Gottes des Erhabenen: {... nach einer testamentarischen Verfügung, die er vornimmt, oder (einer) Schuld}", aus dem Buch der Testamente, Sahih al-Bukhari 4/6; Ibn Maja, in: Kapitel "Die Schuld vor dem Testament", Sunan Ibn Maja 2/906; und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/79, 131, 144. (9) Aus dem Original ausgelassen. (10) In: "und Ishaq" wurde hinzugefügt.