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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 396955 – Rechtsfrage; Er sagte: (Und es gibt kein Vermächtnis für einen Erben, außer die Erben erlauben dies)

Übersetzung · DE

955 - Problem: Er sagte: "Es gibt kein Testament für einen Erben, es sei denn, die Erben erlauben dies."

Die Gesamtheit dessen ist, dass wenn ein Mensch ein Testament zugunsten seines Erben verfasst und die übrigen Erben dies nicht genehmigen, es ohne Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten nicht gültig ist. Ibn al-Mundhir und Ibn Abd al-Barr sagten: "Die Gelehrten sind sich hierüber einig." Es sind Berichte vom Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – dazu überliefert. So berichtete Abu Umama, er sagte: Ich hörte den Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagen: "Wahrlich, Gott hat jedem Berechtigten sein Recht gegeben, so gibt es kein Testament für einen Erben." Dies überlieferten Abu Dawud, Ibn Majah und al-Tirmidhi (1). Und weil der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – die Schenkung an manche seiner Kinder (2) und die Bevorzugung einiger gegenüber anderen zu Lebzeiten, bei voller Verfügungsgewalt und der Möglichkeit, durch die spätere Ausstattung der nicht Bedachten Gerechtigkeit walten zu lassen, untersagte, da dies Feindseligkeit und Neid zwischen ihnen hervorruft, so ist dies im Zustand seines Todes oder seiner Krankheit, bei eingeschränkter Verfügungsgewalt, dem Verknüpftsein von Ansprüchen und der Unmöglichkeit, Gerechtigkeit zwischen ihnen nachträglich herzustellen, umso notwendiger und gebotener.

Wenn sie es jedoch genehmigen, so ist es nach der Aussage der Mehrheit der Gelehrten zulässig. Einige unserer Gefährten sagten: Das Testament ist ungültig, selbst wenn die übrigen Erben (3) zustimmen, es sei denn, sie geben ihm eine eigenständige Schenkung. Dies ist eine Ableitung aus dem Offensichtlichen der Aussage von Ahmad in einer Überlieferung von Hanbal: "Es gibt kein Testament für einen Erben." Dies ist auch die Ansicht von al-Muzani und den Leuten der Rechtsschule der Zahiriten (Ahl al-Zahir). Es ist eine Ansicht von al-Shafi'i. Sie argumentierten mit dem Offensichtlichen der Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: "Es gibt kein Testament für einen Erben." Die offenkundige Ansicht der Rechtsschulen von Ahmad und al-Shafi'i ist, dass das Testament an sich gültig ist. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, denn es ist eine Verfügung, die von einem dazu Berechtigten bezüglich seines Eigentums ausging, daher ist sie gültig, so als ob er sie zugunsten eines Außenstehenden verfügt hätte. Und der Bericht wurde auch mit dem Zusatz "es sei denn, die Erben genehmigen es" überliefert. Eine Ausnahme von einer Verneinung ist eine Bestätigung, daher ist dies ein Beweis für (4) die Gültigkeit des Testaments bei Genehmigung. Selbst wenn er ohne die Ausnahme wäre, wäre seine Bedeutung: Es gibt kein wirksames oder bindendes Testament, oder Ähnliches, oder es ist darin zu verstehen: Es gibt kein Testament für einen Erben bei fehlender Genehmigung durch die anderen Erben. Der Nutzen dieser Meinungsverschiedenheit besteht darin, dass wenn das Testament gültig wäre,

Anmerkungen

(1) Deren Quellenangabe (Takhrij) ging auf Seite 390 voraus. (2) Deren Quellenangabe (Takhrij) ging auf den Seiten 256, 257 voraus. (3) Fehlt im Original, A. (4) Im Original und in M: "von".

Arabisch (Quelle)

٩٥٥ - مسألة؛ قال: (وَلَا وَصِيَّةَ لِوَارِثٍ، إلَّا أنْ يُجِيزَ الوَرَثَةُ ذلِكَ)

وجملةُ ذلك أنَّ الإِنْسانَ إذا وَصَّى لوَارِثِه بِوَصِيَّةٍ، فلم يُجِزْها سائِرُ الوَرَثةِ، لم تَصِحَّ. بغير خِلَافٍ بين العُلَماءِ. قال ابنُ المُنْذِرِ، وابنُ عبدِ البَرِّ: أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على هذا. وجاءتِ الأخْبارُ عن رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- بذلك فرَوَى أبو أُمَامةَ، قال: سَمِعْتُ رَسُولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- يقولُ: "إنَّ اللهَ قَدْ أعْطَى كُلَّ ذِى حَقٍّ حَقَّه، فَلَا وَصِيّةَ لوارِثٍ". رَوَاه أبو داوُدَ. وابنُ ماجَه، والتِّرْمِذِيُّ (١). ولأنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- مَنَعَ من عَطِيَّةِ بعضِ وَلَدِه (٢)، وتَفْضِيلِ بعضِهم على بعضٍ في حالِ الصِّحّةِ، وقُوَّةِ المِلْكِ، وإمْكانِ تَلَافِى العَدْلِ بينهم بإعْطاءِ الذي لم يُعْطِه فيما بعدَ ذلك، لما فيه من إِيقاعِ العَداوةِ والحَسَدِ بينهم، ففى حالِ مَوْتِه أو مَرَضِه، وضَعْفِ مِلْكِه، وتَعَلُّقِ الحُقُوقِ به، وتَعَذُّرِ تَلَافِى العَدْلِ بينهم، أَوْلَى وأحْرَى. وإن أجازَها، جازَتْ، في قول الجُمْهُورِ من العُلَماءِ. وقال بعضُ أصْحابِنا: الوَصِيَّةُ باطِلَةٌ، وإن أجازَها سائِرُ (٣) الوَرَثةِ، إلَّا أن يُعْطُوه عَطيَّةً مُبْتَدَأةً. أخْذًا من ظاهِرِ قولِ أحْمَدَ، في رِوَايَةِ حَنْبَلٍ: لا وَصِيَّةَ لِوَارِثٍ. وهذا قولُ المُزَنِيِّ، وأهْلِ الظاهِرِ. وهو قولٌ لِلشّافِعِيِّ، واحْتَجُّوا بظاهِرِ قول النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا وَصِيَّةَ لِوَارِثٍ". وظاهِرُ مَذْهَبِ أحمدَ والشافِعِيِّ، أنَّ الوَصِيَّةَ صَحِيحَةٌ في نَفْسِها. وهو قول جُمْهُورِ العُلَماءِ؛ لأنَّه تَصَرُّفٌ صَدَرَ من أهْلِه في مَحَلِّه، فصَحَّ، كما لو وَصَّى لأَجْنَبِيٍّ، والخَبَرُ قد رُوِى فيه: "إلَّا أن يُجِيزَ الوَرَثةُ". والاسْتِثْناءُ من النَّفْىِ إثْباتٌ، فيكونُ ذلك دَلِيلًا على (٤) صِحَّةِ الوَصِيَّةِ عندَ الإِجَازَةِ، ولو خَلَا من الاسْتِثْناءِ كان مَعْناه لا وَصِيَّةَ نافِذَة أو لازِمَة، أو ما أشْبَه هذا، أو يُقَدَّرُ فيه: لا وَصِيَّةَ لِوَارِثٍ عندَ عَدَمِ الإِجَازَةِ من غيرِهِ من الوَرَثَةِ. وفائِدَةُ الخِلَافِ أنَّ الوَصِيَّةَ إذا كانت صَحِيحَةً،

Anmerkungen

(١) تقدم تخريجه في صفحة ٣٩٠.(٢) تقدم تخريجه في صفحتى ٢٥٦، ٢٥٧.(٣) سقط من الأصل، أ.(٤) في الأصل، م: "من".

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