Und falls er (das Testament) einen Mangel der Substanz des Vermögens beinhaltet. Es besteht die Möglichkeit, dass es von der Genehmigung abhängt; denn an den Gegenständen besteht ein berechtigtes Interesse, und so wie es nicht zulässig ist, das Recht des Erben in Bezug auf die Höhe seines Anteils zu vereiteln, ist dies auch nicht bei dem konkreten Gegenstand selbst zulässig.
Abschnitt: Wenn ein Kranker jemanden in Besitz nimmt, der bei ihm (kraft Verwandtschaft) frei wird (i.e. ein naher Verwandter), ohne einen Gegenwert, so wird dieser frei und erbt. Dies ist die Meinung von Malik und einigen Anhängern von al-Shafi'i. Al-Khabri überlieferte dies als eine Lehrmeinung von al-Shafi'i. Es gibt unter diesen keinen Dissens darüber, dass, wenn er ihn durch Erbschaft in Besitz nimmt, dieser frei wird und erbt. Abu Hanifa sagte: Wenn das Drittel (des Vermögens) ihn abdeckt, wird er frei und erbt; andernfalls muss er sich für den verbleibenden Teil abmühen (d.h. arbeiten, um den Wert zu begleichen), und er erbt nicht. Er unterschied nicht, ob er ihn gegen einen Gegenwert oder ohne einen solchen in Besitz nahm. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Ihr Erbteil wird von ihrem Wert berechnet; wenn etwas übrig bleibt, nimmt er es, und wenn etwas (als Schuld) auf ihnen lastet, bemühen sie sich darum. Unsere Beweisführung ist, dass der Kranke von seinem Vermögen nichts für sie eingesetzt hat, sondern er hat lediglich den Grund für ihren Besitz auf eine Weise vollzogen, die nicht von Dauer war und die ohne sein aktives Zutun wieder erlosch. Daher wird es ihm nicht von seinem Drittel angerechnet, so als ob er etwas geschenkt bekäme, der Schenkende jedoch vor der Inbesitznahme zurückträte, oder als ob er etwas, an dem er ein berechtigtes Interesse hat, unter Vorbehalt eines Wahlrechts gekauft hätte und der Verkäufer den Vertrag rückgängig machen würde, oder er einen Mangel am Kaufpreis fände und den Kauf auflöste, oder eine Frau heiratete und vor dem Beischlaf geschieden würde. Wenn es kein Testament (8) ist, das ihm vom Drittel angerechnet wird, so wird ihm das Erbe nicht verwehrt, genau wie wenn er ihn durch Erbschaft erben würde [nach Ansicht derjenigen, die dies befürworten, oder wie wenn dies in seiner Gesundheit geschah. Wenn er ihn gegen einen Gegenwert in Besitz nahm, wie etwa durch Kauf] (10), dann überlieferte al-Khabri von Ahmad, dass er frei wird und erbt. Dies ist die Ansicht von Ibn al-Majishun und den Gelehrten von Basra. Al-Qadi sagte in "al-Mujarrad": Wenn er ihn gegen einen Gegenwert in Besitz nahm und dieser aus dem Drittel (des Vermögens) gedeckt ist, wird er frei und erbt, andernfalls wird er in dem Ausmaß frei, das dem Drittel entspricht. Dies ist die Ansicht von Malik. Al-Khabri sagte: Dies ist eine der zwei Meinungen der Anhänger von al-Shafi'i. [Ein anderer überlieferte von al-Shafi'i] (10), dass es für ihn keinen Unterschied macht, ob er ihn gegen einen Gegenwert oder ohne einen solchen in Besitz nimmt, und dass er, wenn er aus dem Drittel gedeckt ist, frei wird, andernfalls wird er in Höhe des Drittels frei, erbt aber in beiden Fällen nicht; denn wenn er erben würde, wäre seine Freilassung ein Testament für einen Erben, was die Freilassung ungültig machen würde und damit auch das Erbe, aufgrund der Ungültigkeit seiner Freilassung. Somit würde sein Erben dazu führen, dass sein Erbe selbst zunichtegemacht wird. Wir haben daher seine Freilassung für gültig erklärt, ihn aber nicht erben lassen, damit dies nicht dazu führt.
(8) In A und M eine Ergänzung: "la" (nicht). (9) In A: "fa-amma in" (Was aber den Fall betrifft, dass...). (10) Im Original ausgelassen.
وإن تَضَمَّنَ فَوَاتَ عَيْنِ المالِ. واحْتَمَلَ أن تَقِفَ على الإِجَازَةِ؛ لأنَّ في الأَعْيانِ غَرَضًا صَحِيحًا، وكما لا يجوزُ إِبْطالُ حَقِّ الوارِثِ في قَدْرِ حَقِّه، لا يجوزُ من عَيْنِه.
فصل: وإذا مَلَكَ المَرِيضُ مَن يَعْتِقُ عليه بغيرِ عِوَضٍ، عَتَقَ ووَرِثَ. وبهذا قال مالِكٌ، وبعضُ أصْحابِ الشافِعِيِّ. وحكاه الْخَبْرِىُّ مَذْهَبًا للشافِعِيِّ. ولا خِلَافَ بين هؤلاءِ في أنَّه إذا مَلَكَه بالمِيرَاثِ، أنَّه يَعْتِقُ ويَرِثُ. وقال أبو حنيفةَ: إن حَمَلَه الثُّلُث، عَتَقَ ووَرِثَ، والَّا سَعَى فيما بَقِىَ عليه، ولم يَرِثْ. ولم يُفَرِّقْ بين أن يَمْلِكَه بِعِوَضٍ أو غيرِه. وقال أبو يوسفَ، ومحمدٌ: يُحْتَسَبُ مِيرَاثُهم من قِيمَتِهِم، فإن فَضَلَ شيءٌ أخَذَه، وإن فَضَلَ عليهم شيءٌ سَعَوْا فيه. ولَنا، أنَّ المَرِيضَ لم يَضَعْ فيهم شيئا من مالِه، وإنما تَعَاطَى سَبَبَ مِلْكِهِم على وَجْهٍ لم يَستقِرَّ، وزَالَ بغيرِ إزَالَتِه، فلم يُحْتَسَبْ عليه من ثُلُثِه، كما لو اتَّهَبَ شَيْئًا فرَجَعَ الواهِبُ فيه قبلَ قَبْضِه، أو اشْتَرَى شَيْئًا فيه غِبْطَةٌ بِشَرْطِ الخِيَارِ ففَسَخَ البائِعُ، أو وَجَدَ بالثّمَنِ عَيْبًا ففَسَخَ البَيْعَ، أو تَزَوَّجَتِ المَرْأةُ فَطُلِّقَتْ قبلَ الدُّخُولِ. وإذا لم تكُنْ وَصِيَّةٌ (٨) تُحْتَسَبُ عليه من الثُّلُثِ، لم يُمْنَع المِيرَاثَ، كما لو ملَكه بالمِيرَاثِ [عندَ من سَلَّمه، أو كما لو كان ذلك في صِحَّتِه، فإن (٩) مَلَكَه بِعِوَضٍ، كالشِّرَاءِ] (١٠)، فحكى الْخَبْرِىُّ عن أحْمَدَ، أنَّه يعتق ويَرِثُ. وهذا قولُ ابنِ الْماجِشُون، وأهلِ البَصْرَةِ. وقال القاضي، في "المُجَرَّدِ": إن مَلَكَه بِعِوَضٍ، وخَرَجَ من الثُّلُثِ، عَتَقَ ووَرِثَ، والَّا عَتَقَ منه بِقَدْرِ الثُلُثِ. وهذا قول مالِكٍ. وقال الخبرِيُّ: وهو أحَدُ الوَجْهَيْنِ لأصْحابِ الشافِعِيِّ. [وحكى غيره عن الشافِعِىِّ] (١٠) أنَّه لا فَرْقَ عندَه بين أن يَمْلِكَه بِعِوَضٍ أو غيرِه، وأنَّه إن خَرَجَ مِن الثُّلُثِ عَتَقَ، وإلَّا عَتَقَ منه بِقَدْرِ الثُّلُثِ، ولا يَرِثُ في الحالَيْنِ؛ لأنه لو وَرِثَ لَكان إعْتاقُه وَصِيَّةً
(٨) في أ، م زيادة: "لم".(٩) في أ: "فأما إن".(١٠) سقط من: الأصل.