für einen Erben, wodurch seine Freilassung ungültig würde und ebenso sein Erbe, aufgrund der Ungültigkeit seiner Freilassung. Somit würde sein Erben dazu führen, dass sein Erbe selbst zunichtegemacht wird. Wir haben daher seine Freilassung für gültig erklärt, ihn aber nicht erben lassen, damit dies nicht dazu führt. Die Lehrmeinung von Abu Hanifa und seinen beiden Gefährten in dieser Angelegenheit entspricht ihrer Lehrmeinung für den Fall, dass er ihn ohne einen Gegenwert in Besitz nimmt. Unser Beweis für seine Freilassung ist das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Wer einen nahen Blutsverwandten in den Zustand der Unantastbarkeit (Dhu Rahmin Mahram) besitzt, der ist frei." Und weil es sich um einen Besitz handelt, bei dem etwas vorliegt, das ihm entgegensteht, weshalb er hinfällig wurde, wie beim Besitz der Ehe durch den Besitz der Person (Rechtsbesitz an Sklaven), ich meine für den Fall, dass einer der beiden Eheleute den anderen kauft. Wenn er frei wird, erbt er; denn der Grund für die Erbschaft ist eingetreten, frei von Hindernissen, also erbt er, so als hätte er ihn (durch Verwandtschaft) geerbt. Ihre Behauptung, dass seine Freilassung ein Testament sei, ist nicht korrekt, denn das Testament ist sein Handeln, während die Freilassung hier ohne seine Wahl und seinen Willen geschieht. Außerdem gelangt die Person des Freigelassenen nicht in seinen Besitz, sondern seine finanzielle Werthaltigkeit geht verloren und schwindet, wodurch dies so wird, als würde sie durch das Töten eines seiner Sklaven verloren gehen, oder wie das Ausgeben eines Teils seines Vermögens für den Bau einer Moschee. Ein Beispiel hierfür: Ein Kranker bekommt seinen Sohn geschenkt, er nimmt ihn an, dessen Wert beträgt hundert (Einheiten), dann stirbt der Kranke und hinterlässt einen weiteren Sohn und zweihundert (Einheiten). Nach der Ansicht der Mehrheit wird er frei und teilt die zweihundert mit seinem Bruder. Nach al-Shafi'i hingegen, gemäß der Überlieferung eines anderen als al-Khabri, wird er frei und erbt nichts. Nach den beiden Gefährten von Abu Hanifa wird er frei und hat Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses, wobei ihm sein Wert angerechnet wird und ihm fünfzig (Einheiten) verbleiben. Wenn der restliche Nachlass fünfzig (Einheiten) beträgt, wird er nach unserer Ansicht frei und hat Anspruch auf die Hälfte der fünfzig. Dies ist die Ansicht von Malik. Nach Abu Hanifa wird er zur Hälfte frei, muss sich für den verbleibenden Teil abmühen, und die fünfzig gehören vollständig seinem Bruder.
(11) Im Original ausgelassen. (12) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über denjenigen, der einen nahen Blutsverwandten in den Zustand der Unantastbarkeit besitzt, aus dem Buch der Freilassung (Kitab al-'Itq). Sunan Abi Dawud 2/351. Und al-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was über denjenigen überliefert wurde, der einen nahen Blutsverwandten in den Zustand der Unantastbarkeit besitzt, aus den Kapiteln der Rechtsurteile. 'Aridat al-Ahwadhi 6/123. Und Ibn Majah in: Kapitel über denjenigen, der einen nahen Blutsverwandten in den Zustand der Unantastbarkeit besitzt, der ist frei, aus dem Buch der Freilassung. Sunan Ibn Majah 2/843. Und Imam Ahmad im Musnad 5/15, 18. (13) Im Original M ausgelassen. (14) In A eine Ergänzung: "fi" (in/bei). (15) In M: "yurath" (wird beerbt).
لِوَارِثٍ، فيَبْطلُ عِتْقُه، ويَبْطُلُ مِيرَاثُه، لِبُطْلانِ عِتْقِه، فيُؤَدِّى تَوْرِيثُه (١١) إلى إبْطالِ تَوْرِيثِه، فصَحَّحْنا عتْقَه ولم نُوَرِّثْه، لئَلَّا يُفضِىَ إلى ذلك. ومذهبُ أبى حنيفةَ وصاحِبَيْه في هذا، كمَذْهَبِهِم فيما إذا مَلَكَهُ بِغيرِ عِوَضٍ. ولَنا، على إعْتاقِه قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ مَلَكَ ذَا رَحِمٍ مَحْرَمٍ، فَهُوَ حُرٌّ" (١٢). ولأنَّه مِلْكٌ وُجِدَ معه ما يُنَافِيه، فبَطَلَ، كمِلْكِ النِّكَاحِ مع مِلْكِ الرَّقَبةِ، أعْنِى فيما إذا اشْتَرَى أحَدُ الزَّوْجَيْنِ صاحِبَه: وإذا عَتَقَ وَرِثَ؛ لأنَّه وُجِد سَبَبُ المِيرَاثِ عَرِيَّا عن الموَانِعِ، فَورِثَ، كما لو وَرِثَه. وقولُهم: إن عَتْقَه وَصِيَّةٌ، لا يَصح، لأنَّ الوَصِيَّةَ فِعْلُه، والعِتْقُ ههُنا يَحْصُلُ من غيرِ اخْتِيارِه، ولا إرَادَتِه، ولأنَّ رقبةَ المُعْتَقِ لا تَحْصُلُ له، وإنَّما تَتْلَفُ مالِيَّته وتَزُولُ، فيَصِيرُ ذلك كتَلَفِه بِقَتْلِ بعض رقِيقِه، أو كإتْلافِ بعضِ (١٣) مالِه في بِنَاءِ مَسْجِدٍ، مثال ذلك، مَرِيضٌ وُهِب له ابْنُه، فَقبِلَه وقِيمَتُه مائةٌ، ثم ماتَ المَرِيضُ، وخَلَفَ اْبنًا آخَرَ ومائتَيْنِ، فإنَّه يَعْتِقُ، ويُقَاسِمُ أخَاهُ (١٤) المائتَيْنِ، في قول الأكْثَرِينَ. وعند الشافِعِيِّ، فيما حكى عنه غيرُ الْخَبْرِىّ، يَعْتِقُ ولا يَرِثُ (١٥) شَيْئًا. وعند صاحِبَىْ أبى حنيفةَ، يَعْتِقُ وله نِصْفُ التَّرِكَةِ، فيُحْتَسَبُ عليه بِقِيمَتِه ويَبْقَى له خَمْسُونَ. وإن كان باقِى التَّرِكَةِ خَمْسِينَ، فعندَنا يَعْتِقُ، وله نِصْفُ الخمْسِينَ. وهو قولُ مالِكٍ. وعند أبى حنِيفةَ، يَعْتِقُ نِصْفُه، ويَسْعَى في باقِيه، والخَمْسُونَ كلُّها
(١١) سقط من: الأصل.(١٢) أخرجه أبو داود، في: باب في من ملك ذا رحم محرم، من كتاب العتق. سنن أبي داود ٢/ ٣٥١. والترمذي، في: باب ما جاء في من ملك ذا رحم محرم، من أبواب الأحكام. عارضة الأحوذى ٦/ ١٢٣. وابن ماجه، في: باب من ملك ذا رحم محرم فهو حر. من كتاب العتق. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٤٣. والإِمام أحمد، في: المسند ٥/ ١٥، ١٨.(١٣) سقط من: م.(١٤) في ازيادة: "في".(١٥) في م: "يورث".