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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 401Abschnitt

Übersetzung · DE

seiner beiden Gefährten wird ein Sechstel von ihm frei, und er muss sich für seine fünf Sechstel abmühen. Es wurde auch gesagt, nach dem Analogieprinzip (Qiyas) der Ansicht von al-Shafi'i: Der Kauf wird für nichtig erklärt, es sei denn, der Sohn genehmigt seine Freilassung. Es wurde auch gesagt: Ein Drittel von ihm wird frei, und der Kauf wird für zwei Drittel für nichtig erklärt. Wenn er neben ihm zweitausend (Einheiten) hinterlässt, wird er frei und erbt ein Sechstel davon. Dies ist die Ansicht von Malik und Abu Hanifa. Nach der Ansicht seiner beiden Gefährten wird die Hälfte von ihm frei, und er muss sich für den Wert seiner Hälfte abmühen.

Abschnitt: Wenn einem Menschen sein Vater geschenkt wird oder ihm durch Testament vermacht wird, ist es für ihn empfehlenswert, dies anzunehmen, aber nicht verpflichtend. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Es ist möglich, dass die Annahme für ihn verpflichtend ist, da darin die Freilassung seines Vaters liegt, ohne dass eine finanzielle Verpflichtung eingegangen werden muss. Unsere Ansicht dazu ist: Es ist ein Erwerb des Eigentums am Vater, daher ist es nicht verpflichtend, so als ob es ihm gegen eine Gegenleistung angeboten würde, oder so als ob ihm sein Sohn oder ein anderer seiner Verwandten angeboten würde. Zudem entsteht ihm ein Nachteil durch die Belastung mit einer Verpflichtung (Minnah), und er ist zu dessen Unterhalt und Bekleidung verpflichtet.

Abschnitt: Wenn jemand seinem Erben und einem Fremden ein Drittel seines Vermögens testamentarisch vermacht, und die übrigen Erben das Testament an den Erben genehmigen, dann ist das Drittel zwischen ihnen aufgeteilt. Wenn er jedem von beiden eine bestimmte Sache vermacht, deren Wert ein Drittel beträgt, und die übrigen Erben das Testament an den Erben genehmigen, ist das Testament für beide gültig. Wenn sie es ablehnen, wird das Testament an den Erben in beiden Fällen für nichtig erklärt, und dem Fremden steht im ersten Fall ein Sechstel zu, und die bestimmte Sache, die ihm vermacht wurde, im zweiten Fall. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Shafi'i, Abu Thawr, den Leuten der Meinung (Ahl al-Ra'y) und anderen. Wenn die beiden Testamente zwei Drittel seines Vermögens umfassen und die Erben dies für beide genehmigen, ist es für beide gültig. Wenn sie den Anteil des Erben durch Ablehnung allein bestimmen, dann steht dem Fremden das Drittel vollständig zu; denn sie haben die Nichtigkeit auf den Erben beschränkt, daher gehört das gesamte Drittel dem Fremden, und das Testament an den Erben fällt weg, als ob er ihm nichts vermacht hätte. Wenn sie den den Drittel übersteigenden Teil ohne Bestimmung des Anteils eines der beiden für nichtig erklären, dann wird das verbleibende Drittel zwischen den beiden Vermächtnisnehmern aufgeteilt, wobei jedem von ihnen ein Sechstel zusteht.

Anmerkungen

(19) In A, M: "al-insan". (20) In A: "ilzam". (21) In M zusätzlich: "'ala". (22) In A: "al-wasiyatan". (23) Fehlt in M.

Arabisch (Quelle)

صاحِبَيْه، يَعتِقُ سُدُسُه، ويَسْعَى في خَمْسَةِ أسْدَاسِه. وقيل على قِيَاسِ قولِ الشافِعِيِّ: يُفْسَخ الشِّرَاء، إلَّا أن يُجِيزَ الابْنُ عِتْقَه. وقيل: يَعْتِقُ ثُلُثُه. ويُفْسَخُ البَيْع في ثُلُثَيْه. وإن خَلَفَ ألْفَيْنِ سِوَاهُ، عَتَقَ، ووَرِثَ سُدُسَهما. وبه قال مالِكٌ، وأبو حنِيفةَ. وفى قولِ صاحِبَيْه، يَعْتِقُ نِصْفُه، ويَسْعَى في قِيمَةِ نِصْفِه.

فصل: وإذا وُهِبَ لإِنْسانٍ (١٩) أبوه، أو وُصِّىَ له به، اسْتحبَّ له أن يَقْبَلَه، ولم يَجِبْ. وهذا قول الشافِعِىِّ. ويَحْتَمِلُ أن يَجِبَ عليه قَبُولُه؛ لأنَّ فيه إعْتاقًا لأَبِيه من غيرِ الْتِزَامِ (٢٠) مالٍ. ولَنا، أنَّه أسْتِجْلابُ مِلْكِ (٢١) الأَبِ، فلم يَلْزَمْه، كما لو بُذِلَ له بِعِوَضٍ، أو كما لو بُذِلَ له ابنُه أو غيرُهِ من أقَارِبِه، ولأنَّه يَلْزَمُه ضَرَرٌ بِلُحُوقِ المِنَّةِ به، وتَلْزَمُه نَفَقَتُه وكُسْوَتُه.

فصل: إذا وَصَّى لِوَارِثِه وأجْنَبِيٍّ بِثُلُثِه، فأجازَ سائِرُ الوَرَثَةِ وَصِيَّةَ الوارِثِ، فالثُّلُثُ بينهما. وإن وَصَّى لكلِّ واحِدٍ منهما بمُعَيَّنٍ قِيمَتُهُما الثُّلُثُ، فأجازَ سائِرُ الوَرَثَةِ وَصِيَّةَ الوارِثِ، جازَتِ الوَصِيَّةُ (٢٢) لهما. وإن رَدُّوا، بَطَلَتْ وَصِيَّةُ الوارِثِ في المَسْأَلَتَيْنِ، وللأَجْنَبِىّ السُّدُسُ في الأُولَى، والمُعَيَّنُ المُوصَى له به في الثانِيةِ. وهذا قول مالِكٍ، والشافِعِيِّ وأبى ثَوْرٍ (٢٣)، وأصْحابِ الرأى، وغيرِهم. وإن كانت الوَصِيَّتانِ بِثُلُثَىْ مالِه، فأجَازَ الوَرَثةُ لهما، جازَتْ لهما. وإن عَيَّنُوا نَصِيبَ الوارِثِ بالرَّدِّ وحدَه، فلِلْأجْنَبِىِّ الثُّلُثُ كامِلًا؛ لأنَّهم خَصُّوا الوارِثَ بالإِبْطالِ، فالثُّلُثُ كلُّه للأَجْنَبِيِّ، وسَقَطَتْ وَصِيّةُ الوارِثِ، فصارَ كأنَّه لم يُوصِ له. وإن أبْطَلُوا الزائِدَ عن الثُّلُثِ من غيرِ تَعْيِينِ نَصِيبِ أحَدِهِما، فالثُّلُثُ الباقِى بين الوَصِيَّيْنِ، لكلِّ واحدٍ منهما السُّدُسُ.

Anmerkungen

(١٩) في أ، م: "الإنسان".(٢٠) في أ: "إلزام".(٢١) في م زيادة: "على".(٢٢) في أ: "الوصيتان".(٢٣) سقط من: م.

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