Abschnitt: Wenn er ein Drittel seines Vermögens einem Erben und einem Fremden vermacht und sagt: „Wenn sie das Testament des Erben ablehnen, gehört das gesamte Drittel dem Fremden“, [dann gehört das gesamte Drittel dem Fremden, wenn sie das Testament des Erben ablehnen] (27), wie er es verfügt hat. Wenn sie es dem Erben gegenüber genehmigen, wird das Drittel zwischen beiden aufgeteilt, weil das Testament an eine Bedingung geknüpft ist. Wenn er sagt: „Ich habe jemandem mein Drittel vermacht, und wenn er vor mir stirbt, so gehört es dem und dem“, so ist dies gültig. Wenn er sagt: „Ich habe mein Drittel jemandem vermacht, und wenn der abwesende So-und-so eintrifft, dann gehört es ihm“, so ist dies gültig. Trifft der Abwesende vor dem Tod des Erblassers ein, so wird er der Begünstigte, und das Testament des Ersten erlischt, unabhängig davon, ob er wieder in die Abwesenheit zurückkehrt oder nicht, denn die Bedingung für den Übergang des Testaments auf ihn ist eingetreten, und es geht danach nicht mehr von ihm über. Stirbt der Erblasser vor dem Eintreffen des Abwesenden, so ist das Testament für den Anwesenden gültig, unabhängig davon, ob der Abwesende danach eintrifft oder nicht. Dies hat der Qadi erwähnt, weil das Testament durch das Eintreten seiner Bedingung wirksam wurde und nicht auf einen anderen übertragen wird, so als ob jener gar nicht eingetroffen wäre. Es ist jedoch möglich, dass das Testament für den Abwesenden gilt, wenn er nach dem Tod eintrifft, da er es ihm unter der Bedingung seines Eintreffens zugesprochen hat, und diese Bedingung ist eingetreten.
Abschnitt: Wenn er einem Erben (28) etwas vermacht und einige der übrigen Erben das Testament genehmigen, während andere es nicht tun, so wird es im Anteil dessen wirksam, der genehmigt hat, aber nicht im Anteil dessen, der nicht genehmigt hat. Wenn sie einen Teil des Testaments genehmigen und einen anderen nicht, so wird es in dem Teil wirksam, den sie genehmigt haben, und nicht in dem, den sie nicht genehmigt haben. Wenn einige von ihnen einen Teil des Testaments genehmigen, andere hingegen das Ganze genehmigen oder es ablehnen, so richtet sich dies danach, was sie jeweils getan haben. Wenn er drei Söhne und einen Sklaven hinterlässt, wobei er kein anderes Vermögen besitzt, und er diesen Sklaven einem von ihnen vermacht oder ihm diesen während seiner tödlichen Krankheit schenkt, und die beiden anderen Brüder es für ihn genehmigen, so gehört der Sklave ihm. Wenn nur einer von ihnen es für ihn genehmigt, so stehen ihm zwei Drittel zu. Wenn sie beide für ihn nur die Hälfte des Sklaven genehmigen, so gehört ihm die Hälfte, und den beiden anderen die andere Hälfte. Wenn einer von ihnen die Hälfte seines Anteils für ihn genehmigt und der andere ablehnt, so stehen ihm insgesamt die Hälfte zu: ein Drittel als sein eigener Anteil und ein Sechstel vom Anteil desjenigen, der genehmigt hat. Wenn jeder von ihnen ihm die Hälfte seines Anteils genehmigt, so vollenden sich für ihn zwei Drittel. Wenn einer von ihnen ihm die Hälfte seines Anteils genehmigt und der andere drei Viertel seines Anteils, so vervollständigen sich für ihn drei Viertel des Sklaven. Wenn er den Sklaven zwei von ihnen vermacht, so hat der dritte das Recht, es für die beiden zu genehmigen, gegen sie abzulehnen oder ihnen einen Teil ihres Testaments zu genehmigen, entweder gleichmäßig oder unterschiedlich, wie es ihm beliebt.
(27) Fehlt in M. (28) In A: "einem seiner Erben".
فصل: وإن وَصَّى بِثُلُثِه لوارِثٍ وأجنَبِىٍّ، وقال: إن رَدُّوا وَصِيّةَ الوارِثِ فالثُّلُثُ كلُّه للأَجْنَبِىِّ. [فرَدُّوا وَصيَّةَ الوارِثِ، فالثُّلُثُ كلُّه للأجْنَبِىِّ] (٢٧)، كما وَصَّى. وإن أجازُوا للوَارِثِ، فالثُّلُثُ بينهما؛ لأنَّ الوَصِيّةَ تَتَعَلَّقُ بالشَّرْطِ. ولو قال: أوْصَيْتُ لفلانٍ بِثُلُثِى، فإن ماتَ قبلِى فهو لِفُلانٍ. صَحَّ. وإن قال: وَصَّيْتُ بِثُلُثِى لفلانٍ، فإن قَدِمَ فلانٌ الغائِبُ فهو له. صَحَّ، فإن قَدِمَ الغائِبُ قبلَ مَوْتِ المُوصِى، صارَ هو الوَصِىَّ، وبَطَلَتْ وَصِيَّةُ الأَوَّلِ، سواءٌ عادَ إلى الغَيْبةِ أو لم يَعُدْ؛ لأنَّه قد وُجِدَ شَرْطُ انْتِقالِ الوَصِيَّةِ إليه، فلم يَنْتَقِلْ عنه بعدَ ذلك. وإن ماتَ المُوصِى قبلَ قُدُومِ الغائِبِ، فالوَصِيَّةُ للحاضِرِ، سواءٌ قَدِمَ الغائِبُ بعدَ ذلك أو لم يَقْدَمْ. ذَكَرَه القاضي؛ لأنَّ الوَصِيَّةَ ثَبَتَتْ لِوُجُودِ شَرْطِها، فلم تُنْقَلْ عنه، كما لو لم يَقْدَمْ. ويَحْتَمِلُ أنَّ الغائِبَ إن قَدِمَ بعدَ المَوْتِ، كانت الوَصِيّةُ له؛ لأنَّه جَعَلَها له بِشَرْطِ قُدُومِه، وقد وُجِدَ ذلك.
فصل: وإن وَصَّى لوارِثٍ (٢٨)، فأجازَ بعضُ باقِى الوَرَثَةِ الوَصِيَّةَ دون البعضِ، نَفَذَ في نَصِيبِ مَن أجَازَ، دون مَنْ لم يُجِزْ. وإن أجازُوا بعضَ الوَصِيَّةِ دون بعضٍ، نَفَذَتْ فيما أجازُوا دون ما لم يُجِيزُوا. فإن أجازَ بعضُهم بعضَ الوَصِيَّةِ، وأجازَ بعضُهم جَميعها، أو رَدَّها، فهو على ما فَعَلُوا من ذلك. فلو خَلَّفَ ثَلَاثَةَ بَنِينَ وعَبْدًا، لا يَمْلِكُ غيرَه، فوَصَّى به لأحَدِهِم، أو وَهَبَه إيّاهُ في مَرَضِ مَوْتِه، وأجازَه له أخَواهُ، فهو له، وإن أجازَ له أحَدُهُما وحدَه، فله ثُلُثَاه، وإن أجازَا له نِصْفَ العَبْدِ، فله نِصْفُه، ولهما نِصْفُه، وإن أجازَ أحَدُهُما له نِصْفَ نصِيبِه، ورَدَّ الآخَرُ، فله النِّصْفُ كامِلًا؛ الثُّلُثُ نَصِيبُه، والسُّدُسُ من نَصِيبِ المُجِيزِ، وإن أجَازَ كلُّ واحدٍ منهما له نِصْفَ نَصِيبِه، كَمَلَ له الثُّلُثانِ، وإن أجازَ له أحَدُهُما نِصْفَ نصِيبِه، والآخَرُ ثَلَاثَةَ أرْباعِ نَصِيبه، كَمَلَ له ثَلَاثَةُ أرْباعِ العَبْدِ. وإن وَصَّى بالعَبْدِ لِاثْنَيْنِ منهما، فلِلثّالِثِ أن يُجِيزَ لهما، أو يَرُدَّ عليهما، أو يُجِيزَ لهما بعضَ وَصِيَّتِهِما، إن شاءَ مُتَسَاوِيًا، وإن شاءَ مُتَفَاضِلًا،
(٢٧) سقط من: م.(٢٨) في أ: "لوارثه".