Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 956 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer einem Nicht-Erben mehr als ein Drittel vermacht und die Erben dies nach dem Tod des Erblassers genehmigen, ist es zulässig. Wenn sie es nicht genehmigen, wird es auf ein Drittel reduziert) · ShamelaTranslate