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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 404956 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer einem Nicht-Erben mehr als ein Drittel vermacht und die Erben dies nach dem Tod des Erblassers genehmigen, ist es zulässig. Wenn sie es nicht genehmigen, wird es auf ein Drittel reduziert)

Übersetzung · DE

oder das Testament eines der beiden ablehnen und das gesamte oder einen Teil des Testaments des anderen genehmigen, oder die gesamte Verfügung des einen genehmigen und einen Teil des anderen. All das ist zulässig, denn das Recht liegt bei ihm, und er kann damit verfahren, wie er will.

956 - Problem: Er sagte: "Und wer jemandem, der kein Erbe ist, mehr als ein Drittel vermacht, und die Erben dies nach dem Tod des Erblassers genehmigen, so ist es zulässig. Wenn sie es nicht genehmigen, wird es auf ein Drittel reduziert."

Die Zusammenfassung dessen ist, dass das Testament für einen Nicht-Erben im Umfang eines Drittels ohne Genehmigung bindend ist, während das, was über das Drittel hinausgeht, von ihrer Genehmigung abhängt. Wenn sie es genehmigen, ist es zulässig, wenn sie es ablehnen, ist es nichtig, nach der Aussage aller Gelehrten. Die Grundlage hierfür ist die Aussage des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - zu Sa'd, als dieser sagte: "Soll ich mein gesamtes Vermögen vermachen?" Er sagte: "Nein." Er fragte: "Dann zwei Drittel?" Er sagte: "Nein." Er fragte: "Dann die Hälfte?" Er sagte: "Nein." Er fragte: "Dann ein Drittel?" Er sagte: "Das Drittel, und das Drittel ist viel." (1) Und seine Aussage - Friede sei auf ihm: "Allah hat euch ein Drittel eures Vermögens als Almosen bei eurem Tod gewährt" (2), deutet darauf hin, dass er keinen Anspruch auf das hat, was darüber hinausgeht. Der Hadith von 'Imran ibn Husayn über die Sklaven, die der Kranke freiließ, während er kein anderes Vermögen als sie besaß - woraufhin der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sie rufen ließ, sie in drei Teile aufteilte, das Los zwischen ihnen warf, zwei freiließ und vier in der Sklaverei beließ und ihm harte Worte sagte (3) - deutet ebenfalls darauf hin, dass seine Verfügung über das Drittel hinaus nicht rechtskräftig ist, wenn die Erben nicht zustimmen, aber mit ihrer Zustimmung zulässig wird, da das Recht ihnen gehört. Die Aussage über die Nichtigkeit des Testaments hinsichtlich des Überschusses über das Drittel (4) ist die gleiche wie die Aussage über das Testament für einen Erben, wie wir bereits erwähnt haben. Ist ihre Genehmigung ein Vollzug oder eine neue Schenkung? Darüber gibt es eine Meinungsverschiedenheit, die wir beim Testament für einen Erben dargelegt haben. Diese Meinungsverschiedenheit beruht darauf, ob das Testament darüber oder die Schenkung an ihn (5) im Zustand der lebensgefährlichen Krankheit gültig, aber von der Genehmigung abhängig ist, oder ob es nichtig ist. Die offensichtliche Ansicht der Rechtsschule ist, dass es gültig ist und die Genehmigung lediglich ein Vollzug ist,

Anmerkungen

(1) Die Quellenangabe wurde bereits unter 6/37 aufgeführt. (2) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 392 aufgeführt. (3) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 395 aufgeführt. (4) In einer Ergänzung: "und deren Gültigkeit". (5) Fehlt in M.

Arabisch (Quelle)

أو يَرُدَّ على أحَدِهِما، ويُجِيزَ للآخَرِ وَصِيَّتَه كلَّها أو بعضَها، أو يُجِيزَ لأحَدِهِما جَمِيعَ وَصِيَّتهِ، وللآخَرِ بعضَها، فكلُّ ذلك جائِزٌ؛ لأنَّ الحَقَّ له، فكيفما شاءَ فَعَلَ فيه.

٩٥٦ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ أَوْصَى لِغَيْرِ وَارِثٍ بأكْثَرَ مِنَ الثُّلُثِ، فَأجَازَ ذلِكَ الْوَرَثَةُ بَعْدَ مَوْتِ المُوصِى، جازَ، وإنْ لم يُجِيزُوا، رُدَّ إلَى الثُّلُثِ)

وجملةُ ذلك أن الوَصِيّةَ لغيرِ الوارِثِ تَلْزَمُ في الثُّلُثِ من غير إجَازَةٍ، وما زادَ على الثُّلُثِ يَقِفُ على إجَازَتِهِم، فإن أجازُوه جازَ، وإن رَدُّوه بَطَلَ. في قولِ جَمِيعِ العُلَماءِ. والأصْلُ في ذلك قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لِسَعْدٍ حينَ قال: أُوصِى بمالِى كلِّه؟ قال: "لَا". قال: فبالثُّلُثَيْنِ؟ قال: "لَا". قال: فبالنِّصْفِ؟ قال: "لَا". قال: فبالثُّلُثِ؟ قال: "الثُّلُثُ، والثُّلُثُ كَثِيرٌ" (١). وقولُه عليه السّلَامُ: "إنَّ اللهَ تَصَدَّقَ عَلَيْكُمْ بِثُلُثِ أمْوالِكُمْ عِنْدَ مَمَاتِكُمْ" (٢). يَدُلُّ على أنَّه لا شىءَ له في الزَّائِدِ عليه. وحَدِيثُ عِمْرانَ بن حُصَيْنٍ في المَمْلُوكِين الذين أعْتَقَهُم المَرِيضُ، ولم يكُنْ له مالٌ سِوَاهُم، فدَعَا بهم النبىّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فجَزَّأَهُم ثَلَاثةَ أجْزاءٍ، وأقْرَعَ بينهم، فأعْتَقَ اثْنَيْنِ، وأرَقَّ أرْبَعةً، وقال له قولًا شَدِيدًا (٣)، يَدُلُّ أيضًا على أنَّه لا يَصِحُّ تَصَرُّفُه فيما عدا الثُّلُثَ، إذا لم يُجِز الوَرَثَةُ، ويَجُوزُ بإجَازَتِهِم؛ لأنَّ الحَقَّ لهم. والقولُ في بُطْلانِ الوَصِيَّةِ بالزّائِدِ عن الثُّلُثِ (٤)، كالقولِ في الوَصِيَّةِ لِلوارِثِ، على ما ذَكَرْنا. وهل إجَازَتُهُم تَنْفِيذٌ أو عَطِيَّةٌ مُبْتَدَأةٌ؟ فيه اخْتِلَافٌ ذَكَرْناه في الوَصِيَّةِ للوَارِثِ. والخِلَافُ فيه مَبْنِىٌّ على أنَّ الوَصِيَّةَ به، أو العَطِيّةَ له (٥)، في مَرَضِ المَوْتِ الْمَخُوفِ، صَحِيحَةٌ مَوْقُوفَةٌ على الإِجَازَةِ، أو باطِلَةٌ؟ فظاهِرُ المَذْهَبِ أنَّها صَحِيحَةٌ، وأنَّ الإِجَازَةَ تَنْفِيذٌ مُجَرَّدٌ،

Anmerkungen

(١) تقدم تخريجه في: ٦/ ٣٧.(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٣٩٢.(٣) تقدم تخريجه في صفحة ٣٩٥.(٤) في ازيادة: "وصحتها".(٥) سقط من: م.

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