außer durch die Genehmigung der Erben. Wenn einer der beiden dem anderen testamentarisch etwas vermacht und sie sich dann scheiden lässt, so ist das Testament gültig, da sie nun keine Erbin mehr ist. Wenn er sie jedoch während seiner tödlichen Krankheit scheidet, so entspricht es dem Analogieprinzip (Qiyas) der Rechtsschule, dass ihr nicht mehr als ihr Erbteil zugesprochen wird, da er in Verdacht steht, sie nur geschieden zu haben, um ihr durch das Testament sein Vermögen zukommen zu lassen. Daher wird dies für sie nicht vollstreckt, genauso wie wenn er sie in seiner tödlichen Krankheit scheidet oder ihr mehr als ihr Erbteil testamentarisch vermacht.
Abschnitt: Wenn er seine Sklavin in seiner Gesundheit freilässt und sie dann in seiner tödlichen Krankheit heiratet, so ist dies gültig und sie erbt von ihm, ohne dass uns eine Meinungsverschiedenheit darüber bekannt wäre. Wenn er sie jedoch in seiner tödlichen Krankheit freilässt und sie dann heiratet, und ihr Wert durch das Drittel seines Vermögens gedeckt ist, so überlieferte al-Marrudhi von Ahmad, dass sie frei wird und erbt. Dies ist die Wahl unserer Gelehrten (der Hanbaliten) und die Ansicht von Abu Hanifa; denn sie ist eine Frau, deren Ehe gültig ist, und bei ihr liegt kein Hindernis für die Erbschaft vor, nämlich Sklaverei, Tötung oder Verschiedenheit der Religion. Daher erbt sie, genau wie wenn er sie in seiner Gesundheit freigelassen hätte. Al-Shafi'i sagte: Sie wird frei, erbt aber nicht; denn würde sie erben, so wäre ihre Freilassung eine testamentarische Verfügung zugunsten einer Erbin. Dies würde dazu führen, dass die Gewährung der Erbschaft zur Aufhebung ihrer Erbberechtigung führt, da dies die Ungültigkeit ihrer Freilassung zur Folge hätte, was wiederum die Ungültigkeit ihrer Ehe und daraufhin die Ungültigkeit ihrer Erbschaft bedeuten würde. Daher ist die bloße Aufhebung der Erbschaft bei gleichzeitiger Bestätigung der Freilassung und der Ehe vorzuziehen.
Abschnitt: Wenn er eine Sklavin freilässt, für die er außer ihr kein weiteres Vermögen besitzt, und sie dann heiratet, so ist die Ehe dem äußeren Anschein nach gültig. Wenn er stirbt und er nichts anderes besitzt, stellt sich heraus, dass ihre Ehe ungültig ist und ihr Brautgabe (Mahr) entfällt, falls er noch nicht mit ihr verkehrt hat. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i. Von ihr werden drei Siebtel frei und vier Siebtel bleiben in der Sklaverei. Falls er bereits mit ihr verkehrt hat und ihre Brautgabe die Hälfte ihres Wertes beträgt, werden drei Siebtel von ihr frei und vier Siebtel bleiben in der Sklaverei. Die Berechnung hierfür ist, dass man sagt: Ein Teil von ihr wird frei, ihr gebührt für ihre Brautgabe die Hälfte eines Teils, und den Erben stehen zwei Teile zu. Dies ergibt zusammen dreieinhalb Teile. Wir machen daraus sieben Einheiten, von denen ihr drei zustehen und den Erben vier. Da er außer ihr kein weiteres Vermögen hat, weisen wir ihr drei Siebtel von ihr zu, die frei werden, und der Rest gehört den Erben. Wenn die Erben ihr ihren Anteil an der Brautgabe, nämlich zwei Siebtel, auszahlen möchten, werden zwei Siebtel von ihr frei.
(3) In M: "sihhatiha" (ihre Gesundheit).
إلَّا بالإِجَازَةِ من الوَرَثةِ. وإن أوْصَى أحَدُهُما للآخَرِ، ثم طَلَّقَها، جازَتِ الوَصِيَّةُ، لأنَّه صارَ غيرَ وارِثٍ، إلَّا أنَّه إن طَلَّقَها في مَرَضِ مَوْتِه، فقِيَاسُ المَذْهَبِ أنَّها لا تُعْطَى أكْثَرَ من مِيرَاثِها؛ لأنَّه يُتَّهَمُ في أنَّه طَلَّقَها لِيُوصِلَ إليها مالَه بالوَصِيَّةِ، فلم يُنَفَّذْ لها ذلك، كما لو طَلَّقَها في مَرَضِ مَوْتِه أو أوْصَى لها بأكْثَرَ ممَّا كانت تَرِثُ.
فصل: وإن أعْتَقَ أمَتَه في صِحَّتِه، ثم تَزَوَّجَها في مَرَضِه، صَحَّ، ووَرِثَتْه بغيرِ خِلَافٍ نَعْلَمُه. وإن أعْتَقَها في مَرَضِه، ثم تَزَوَّجَها، وكانت تَخْرُجُ من ثُلُثِه، فنَقَلَ المَرُّوذِىُّ عن أحمدَ، أنَّها تَعْتِقُ وتَرِثُ. وهذا اخْتِيارُ أصْحابِنا. وهو قولُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّها امْرأةٌ نِكَاحُها صَحِيحٌ، ولم يُوجَدْ في حَقِّها مانِعٌ من موانِعِ الإِرْثِ، وهى الرِّقُّ والقَتْلُ واخْتِلَافُ الدِّينِ، فتَرِثُ، كما لو كان أعْتَقَها في صِحَّتِه (٣). وقال الشافِعِىُّ: تَعْتِقُ ولا تَرِثُ؛ لأنَّها لو وَرِثَتْ لَكان إعْتَاقُها وَصِيَّةً لِوَارِثٍ، فيُؤَدِّى تَوْرِيثُها إلى إسْقاطِ تَوْرِيثِها؛ لأنَّ ذلك يَقْتَضِى إبْطالَ عِتْقِها، فيَبْطُلُ نِكَاحُها ثم يَبْطُلُ إرْثُها، فكان إبْطَالُ الإِرْثِ وحدَه وتَصْحِيحُ العَتْقِ والنِّكَاحِ أَوْلَى.
فصل: وإن أعْتَقَ أمَةً لا يَمْلِكُ غيرَها، ثم تَزَوَّجَها، فالنِّكَاحُ صَحِيحٌّ في الظاهِرِ. فإن ماتَ، ولم يَمْلِكْ شَيْئًا آخَرَ، تَبَيَّنَ أنَّ نِكَاحَها باطِلٌ، ويَسْقُطُ مَهْرُهَا إن كان لم يَدْخُلْ بها. وهذا قولُ أبى حنيفَةَ، والشَّافِعِىِّ. ويَعْتِقُ منها ثُلُثُها، ويَرِقُّ ثُلُثَاها. فإن كان قد دَخَلَ بها ومَهْرُها نِصْفُ قِيمَتِها، عَتَقَ منها ثَلَاثَةُ أسْباعِها، ويَرِقُّ أرْبَعةُ أسْباعِها. وحِسَابُ ذلك أن تقول: عَتَقَ منها شيءٌ، ولها بِصَدَاقِها نِصْفُ شيءٍ، ولِلوَرَثةِ شَيْئانِ، فيُجْمَعُ ذلك فيكونُ ثَلَاثَةَ أشْياءٍ ونِصْفًا، نَبْسُطُها فتكونُ سَبْعَةً، لها منها ثَلَاثَةٌ، ولهم أرْبَعَةٌ، ولا شىءَ للمَيِّتِ سِوَاها، فنَجْعَلُ لِنَفْسِها منها ثَلَاثَةَ أسْباعِها يكون حُرًّا والباقى لِلوَرَثةِ. وإن أحَبَّ الوَرَثةُ أن يَدْفَعُوا إليها حِصَّتَها من مَهْرِها، وهو سُبْعَاه، ويُعْتَقُ منها سُبْعَاها
(٣) في م: "صحتها".