und sie weiterhin fünf Siebtel von ihr in der Sklaverei halten wollen, so steht ihnen dies zu. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Ihre Brautgabe wird von ihrem Wert abgezogen, ihr steht ein Drittel des Rests zu, und sie muss sich für den verbleibenden Teil, der ein Drittel ihres Wertes ausmacht, durch Arbeit freikaufen. Wenn er neben der Sklavin noch Vermögen in Höhe der Hälfte ihres Wertes besitzt und er noch nicht mit ihr verkehrt hat, so wird die Hälfte von ihr frei und die Hälfte bleibt in der Sklaverei; denn ihre Hälfte entspricht einem Drittel des Vermögens. Wenn er mit ihr verkehrt hat, so werden drei Siebtel von ihr frei und ihr stehen drei Siebtel ihrer Brautgabe zu. Dass der Anteil der Freiheit bei ihr geringer ist, liegt daran, dass sie drei Siebtel ihrer Brautgabe erhalten hat, wodurch sich das Vermögen verringert hat, weshalb nur ein Drittel des Rests von ihr frei wird, was drei Siebteln entspricht. Die Berechnung dafür ist: Man sagt, ein Teil von ihr wird frei, ihr gebührt für ihre Brautgabe die Hälfte eines Teils, und den Erben stehen zwei Teile zu. Dies entspricht der Sklavin plus der Hälfte ihres Wertes. Der "Teil" entspricht also zwei Siebteln plus zwei Siebteln der Hälfte ihres Wertes, also insgesamt drei Siebteln, und das ist der Anteil, der von ihr frei wird. Davon nimmt sie die Hälfte aus dem Vermögen als Brautgabe, was drei Siebteln entspricht. Wenn er neben ihr Vermögen in Höhe des Doppelten ihres Wertes besitzt und noch nicht mit ihr verkehrt hat, so werden zwei Drittel von ihr frei, ein Drittel bleibt in der Sklaverei und ihre Ehe wird ungültig. Wenn er mit ihr verkehrt hat, so werden vier Siebtel von ihr frei, ihr stehen vier Siebtel ihrer Brautgabe zu, und für die Erben verbleiben drei Siebtel von ihr und fünf Siebtel ihres Wertes, was dem Doppelten dessen entspricht, was von ihr frei geworden ist. Die Berechnung dafür ist, dass man die sieben Einheiten so ansetzt, dass sie ihr und ihrem Wert entsprechen; so werden zwei Siebtel des Gesamtwerts frei, was vier Siebteln ihrer Person entspricht, und sie hat Anspruch auf ein Siebtel des Gesamtwerts als Brautgabe, was vier Siebteln ihrer Brautgabe entspricht. Wenn er neben ihr Vermögen im Wert des Zweifachen ihres Wertes besitzt, so wird sie vollständig frei und ihre Ehe ist gültig, da dies durch das Drittel (des Nachlasses) gedeckt ist, sofern sie auf ihre Brautgabe verzichtet. Wenn sie sich weigert, darauf zu verzichten, wird ihre Freilassung nicht vollzogen und ihre Ehe ist ungültig. Falls er noch nicht mit ihr verkehrt hat, sollte auf ihre Freilassung und die Gültigkeit ihrer Ehe entschieden werden, und es steht ihr keine Brautgabe zu, da deren Festlegung dazu führen würde, dass sie hinfällig wird und auch ihre Freilassung und Ehe hinfällig würden, weshalb ihr bloßer Wegfall vorzuziehen ist. Falls er bereits mit ihr verkehrt hat, verfahren wir mit ihr wie zuvor dargelegt: Sechs Siebtel von ihr werden frei, ihr stehen sechs Siebtel ihrer Brautgabe zu, und die Freilassung des restlichen Siebtels sowie die Ehe werden für ungültig erklärt. Hätte er sie freigelassen, ohne sie zu heiraten, und hätte er mit ihr verkehrt, so wäre die Handhabung in diesen Fällen dieselbe, wie wenn er sie geheiratet hätte. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Der Qadi erwähnte in einem ähnlichen Fall wie dem vorletzten, was die Gültigkeit ihrer Freilassung und Ehe bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Brautgabe impliziert, denn er sagte bei jemandem, der im Zustand seiner tödlichen Krankheit eine Sklavin freilässt, deren Wert...
(4) In M: "wa-yabtulu" (und es wird ungültig).
ويَسْتَرِقُّوا خَمْسَةَ أسْباعِها، فلهم ذلك. وهذا مذهبُ الشافِعِىِّ. وقال أبو حنيفةَ: يُحسَبُ مَهْرُها من قِيمَتِها، ولها ثُلُثُ الباقِى، وتَسْعَى فيما بَقِىَ وهو ثُلُثُ قِيمَتِها. فإن كان يَمْلِكُ مع الجارِيَةِ قَدْرَ نِصْفِ قِيمَتِها، ولم يَدْخُلْ بها، عَتَقَ منها نِصْفُها، ورَقَّ نِصْفُها؛ لأنَّ نِصْفَها هو ثُلُثُ المالِ، وإن دَخَلَ بها، عَتَقَ منها ثَلاثَةُ أسْباعِها، ولها ثَلَاثَةُ أسْباعِ مَهْرِها، وإنَّما قلَّ العِتْقُ فيها لأنَّها لمّا أخَذَتْ ثَلَاثةَ أسْباعِ مَهْرِها، نَقَصَ المالُ به، فيَعْتِقُ منها ثُلُثُ الباقِى، وهو ثَلَاثَةُ أسْباعِها. وحِسَابُها أن تقولَ: عَتَقَ منها شيءٌ، ولها بمَهْرِها نِصْفُ شيءٍ، وللوَرَثةِ شَيْئانِ، يَعْدِلُ ذلك الجارِيَةَ ونِصْفَ قِيمَتِها، فالشىءُ سُبْعاها وسُبْعَا نِصْفِ قِيمَتِها وهو ثَلَاثةُ أسْباعِه، فهو الذي عَتَقَ منها، وتَأْخُذُ نِصْفَ ذلك من المالِ بمَهرِها، وهو ثَلَاثةُ أسباعِه. فإن كان يَمْلِكُ معها مثلَ قِيمَتِها، ولم يَدْخُلْ بها، عَتَقَ ثُلُثَاها، ورَقَّ ثُلُثُها، وبَطَلَ نِكَاحُها. وإن كان دَخَلَ بها عَتَقَ أرْبَعةُ أسْباعِها، ولها أرْبَعةُ أسْباعِ مَهْرِها، ويَبْقَى لِلوَرَثةِ ثَلاثَةُ أسْباعِها وخَمْسَةُ أسْباعِ قِيمَتِها، وذلك يَعْدِلُ مِثْلَى ما عَتَقَ منها. وحِسَابُها أن تَجْعَلَ السَّبْعَةَ الأشْياءَ مُعَادِلَةً لها ولِقِيمَتِها، فيَعْتِقَ منها بِقَدْرِ سُبْعَىِ الجَمِيعِ، وهو أرْبَعةُ أسْباعِها، وتَسْتَحِقُّ سُبْعَ الجَمِيعِ بمَهْرِها، وهو أرْبَعةُ أسْباعِ مَهْرِها. وإن كان يَمْلِكُ معها مِثْلَىْ قِيمَتِها، عَتَقَتْ كلها، وَصحَّ نِكَاحُها؛ لأنَّها تَخْرُجُ من الثُّلُثِ إن أسْقَطَتْ مَهْرَها، وإن أبَتْ أن تُسْقِطَه، لم يَنْفُذْ عِتْقُها، وبَطَلَ (٤) نِكَاحُها، فإن كان لم يَدْخُلْ بها، فيَنْبَغِى أن يُقْضَى بعَتْقِها ونِكَاحِها، ولا مَهْرَ لها؛ لأنَّ إيجَابَه يُفْضِى إلى إسْقاطِه وإسْقاطِ عِتْقِها ونِكَاحِها، فإسْقاطُه وحدَه أَوْلَى. وإن كان قد دَخَلَ بها، عَمِلْنا فيها على ما تَقَدَّمَ، فيَعْتِقُ سِتَّةُ أسْباعِها، ولها سِتَّةُ أسْباعِ مَهْرِها، ويَبْطُل عِتْقُ سُبْعِها ونِكَاحُها. ولو أعْتَقَها، ولم يَتَزَوَّجْها، ووَطِئَها، كان العَمَلُ فيها في هذه الموَاضِع كما لو تَزَوَّجَها. وهذا مذهبُ الشافِعِىِّ. وذَكَرَ القاضي في مثلِ هذه المَسْألَةِ التي قبلَ الأخِيرَةِ، ما يَقْتَضِى صِحّةَ عِتْقِها ونِكَاحِها، مع وُجُوبِ مَهْرِها، فإنَّه قال في مَن أعْتَقَ في مَرَضِه أمَةً قِيمَتُها
(٤) في م: "ويبطل".