einhundert, und er setzte ihr als Brautgabe zweihundert fest, wobei er kein anderes Vermögen als diese beiden Beträge besaß, und beide entsprachen der Brautgabe ihresgleichen (Mahr al-Mithl): Die Freilassung, die Brautgabe und die Ehe sind gültig; denn zweihundert entsprechen der Brautgabe ihresgleichen, und die Verheiratung eines Kranken mit der angemessenen Brautgabe ist gültig und wirksam. Dies ist jedoch nicht als korrekt anzusehen, denn dies führt dazu, dass die Freilassung während der Krankheit aus dem gesamten Vermögen wirksam wird, und ich kenne niemanden, der dies vertritt. Wenn er die zweihundert Beträge verschwendet hätte oder sie einer fremden Frau als Brautgabe gegeben hätte und dann gestorben wäre, ohne etwas zu hinterlassen, so wäre die Freilassung von zwei Dritteln der Sklavin ungültig geworden; wenn sie diese nun selbst an sich nähme, wäre dies bei der Ungültigkeit vorzuziehen. Das Korrekte ist das, was wir erwähnt haben, so Gott der Erhabene will. Abu Hanifa sagte bezüglich des Falles, in dem er das Doppelte ihres Wertes hinterlässt und ihre Brautgabe die Hälfte ihres Wertes beträgt: Ihr wird ihre Brautgabe sowie ein Drittel des Rests ausgehändigt, basierend auf ihrem Wert, was die Hälfte und ein Drittel ausmacht, woraufhin dies frei wird, sie für ihr verbleibendes Sechstel durch Arbeit freikaufen muss und ihre Ehe ungültig wird. Wenn er jedoch das Vierfache ihres Wertes hinterlässt, so sind ihre Freilassung, ihre Ehe und ihre Brautgabe nach der Meinung aller gültig; denn dies ist vom Drittel gedeckt, und sie erbt vom Rest nach der Meinung unserer Anhänger, und dies ist auch die Meinung von Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte: Sie erbt nichts. Dies ist die Konsequenz aus der Aussage von al-Khiraqi; denn wenn sie erben würde, wäre ihre Freilassung ein Vermächtnis an eine Erbin, und das Vermächtnis wird nach dem Tod bewertet.
Abschnitt: Wenn eine kranke Frau einen Sklaven freilässt, dessen Wert zehn beträgt, und sie ihn mit zehn, die als Schuld auf ihr lasten, heiratet, dann stirbt und einhundert hinterlässt: Die Aussage unserer Anhänger impliziert, dass die zehn, die als Schuld auf ihr lasten, zu den einhundert hinzugerechnet werden, sodass dies das Erbe bildet, sie davon die Hälfte erbt und den Erben fünfundfünfzig verbleiben. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa. Seine beiden Gefährten sagten: Sein Wert wird ebenfalls auf ihn angerechnet, zur Erbschaft hinzugerechnet, und den Erben verbleiben sechzig. Al-Shafi'i sagte: Er erbt nichts, und er muss die zehn, die als Schuld auf ihr lasten, leisten, damit seine Freilassung kein Vermächtnis an einen Erben ist. Dies ist die Konsequenz aus der Aussage von al-Khiraqi, so Gott der Erhabene will.
Abschnitt: Wenn ein kranker Mann eine Frau heiratet, deren Brautgabe ihresgleichen fünf beträgt, und er ihr zehn als Brautgabe festsetzt, während er nichts anderes besitzt, dann stirbt und sie ihn beerbt, so wird die Begünstigung (Muhabāt) ungültig; denn sie ist ein Vermächtnis an einen Erben, und ihr steht ihre Brautgabe sowie ein Viertel des Rests durch das Erbrecht zu. Wenn sie vor ihm stirbt, ist die Begünstigung gültig, und es kommt zu einem Zirkelschluss (Dawr). Wir sagen also: Ihr steht ihre Brautgabe zu, welche fünf ist, und ein Teil durch die Begünstigung, wobei den Erben des Ehemannes fünf Teile verbleiben, dann kehrte es zu ihnen zurück.
مائةٌ، وأصْدَقَها مائَتَيْنِ، لا مالَ له سِوَاهُما، وهما مَهْرُ مِثْلِها: يَصِحُّ العِتْقُ والصَّدَاقُ والنِّكاحُ؛ لأنَّ المائتَيْنِ صَدَاقُ مِثْلِها، وتَزْوِيجُ المَرِيضِ بمَهْرِ المِثْلِ صَحِيحٌ نافِذٌ. وهذا غيرُ جَيِّدٍ؛ فإنَّ ذلك يُفْضِى إلى نُفُوذِ العِتْقِ في المَرَضِ من جميعِ المالِ، ولا أعْلَمُ به قائلًا. ولو أنَّه أتْلَفَ المائَتَيْنِ، أو أصْدَقَهُما لِامرَأةٍ أجْنَبِيّةٍ، وماتَ، ولم يَخْلُفْ شيئا، لَبَطَلَ عِتْقُ ثُلُثَىِ الأمَةِ، فإذا أخَذَتْهُما هي، كان أوْلَى في بُطْلَانِه. والصَّحِيحُ ما ذَكَرْنا إن شاءَ اللهُ تعالى. وقال أبو حنيفةَ فيما إذا تَرَكَ مِثْلَىْ قِيمَتِها، وكان مَهْرُها نِصْفَ قِيمَتِها: تُعْطى مَهْرَها وثُلُثَ الباقِى، بحَسَبِ ذلك من قِيمَتِها، وهو نِصْفُها وثُلُثُها، فيَعْتِقُ ذلك، وتَسْعَى في سُدُسِها الباقِى، ويَبْطُلُ نِكَاحُها. فأمَّا إن خَلَفَ أرْبَعةَ أمْثالِ قِيمَتِها، صَحَّ عِتْقُها ونِكَاحُها وصَدَاقُها، في قولِ الجميعِ؛ لأنَّ ذلك يَخْرُجُ من الثُّلُثِ، وتَرِثُ من الباقِى في قولِ أصْحابِنا، وهو قول أبى حنيفةَ. وقال الشافعيُّ: لا تَرِثُ. وهو مُقْتَضَى قولِ الخِرَقِىِّ؛ لأنَّها لو وَرِثَتْ لَكان عِتْقُها وَصِيّةً لِوَارِثٍ، واعْتِبَارُ الوَصِيَّةِ بالمَوْتِ.
فصل: ولو أنَّ امْرَأةً مَرِيضَةً أعْتَقَتْ عَبْدًا قِيمَتُه عَشرَةٌ، وتَزَوَّجَها بعَشرَةٍ في ذِمَّتِه، ثم ماتَتْ، وخَلفَتْ مائةً. اقْتَضَى قولُ أصْحابِنا أن تُضَمَّ العَشرَةُ التي في ذِمَّتِه إلى المائةِ، فيكونَ ذلك هو التَّرِكَةَ، ويَرِثَ نِصْفَ ذلك ويَبْقَى لِلوَرَثةِ خَمْسةٌ وخَمْسُونَ. وهذا مذهبُ أبى حنيفةَ. وقال صاحِبَاه: تُحْسَبُ عليه قِيمَتُه أيضًا، وتُضَمُّ إلى التَّرِكَةِ، ويَبْقَى لِلوَرَثةِ سِتُّونَ. وقال الشافعِىُّ: لا يَرِثُ شَيْئًا، وعليه أداءُ العَشَرَةِ التي في ذِمَّتِه؛ لئلَّا يكونَ إعْتَاقُه وَصِيَّةً لِوَارِثٍ. وهذا مُقْتَضَى قولِ الخِرَقِىِّ، إن شاء اللهُ تعالى.
فصل: ولو تَزَوَّجَ المَرِيضُ امْرَأةً صَدَاقُ مِثْلِها خَمْسَةٌ، فأصْدَقَها عَشرَةً لا يَمْلِكُ غيرَها، ثم ماتَ، ووَرِثَتْه، بَطَلَتِ المُحاباةُ؛ لأنَّها وَصيَّةٌ لِوَارِثٍ، ولها صَدَاقُها ورُبْعُ الباقِى بالمِيرَاثِ. وإن ماتَتْ قبلَه، صَحَّتِ المُحاباةُ، ويَدْخُلُها الدَّوْرُ، فنقولُ: لها مَهْرُها وهو خَمْسَةٌ، وشىءٌ بالمُحاباةِ يَبْقَى لِوَرَثةِ الزَّوجِ خَمْسَةُ الأشياءِ، ثم رجَع إليهم