die Hälfte ihres Vermögens, das sind zweieinhalb Dinare, und die Hälfte eines (5) Wertes; dies ergibt für sie siebenundeinhalb abzüglich eines halben Wertes, was zwei Werten entspricht. Führe die Addition und den Ausgleich durch, so ergibt sich, dass der Wert drei ist. Somit entfallen vier auf ihre Erben und sechs auf seine Erben. Wenn sie darüber hinaus zwei Dinare hinterlässt, kehren an den Ehemann aus ihrem Erbe dreieinhalb (6) Werte zurück, dies ergibt (7) für ihn achteinhalb abzüglich eines halben Wertes. Führe die Addition und den Ausgleich durch, so ergibt sich als Wert drei und zwei Fünftel; für seine Erben entfallen somit sechs und vier Fünftel, für ihre Erben fünf und ein Fünftel.
Abschnitt: Wenn jemand eine Sklavin seinem freien Ehemann vermacht und dieser sie akzeptiert, wird die Ehe aufgelöst, denn die Ehe kann nicht mit dem Eigentumsrecht (Milk al-Yamin) koexistieren. Die offenbare Lehrmeinung besagt, dass der Vermachte erst mit der Annahme Eigentümer wird, und erst dann wird die Ehe aufgelöst. Es gibt hierzu eine weitere Auffassung, dass wir nach der Annahme feststellen, dass das Eigentumsrecht bereits ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand, wodurch deutlich wird, dass die Ehe bereits ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufgelöst war. Wenn sie ein Kind zur Welt bringt, gibt es drei Zustände: Erstens, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Vermächtnisses damit schwanger war, was dadurch erkannt wird, dass sie es weniger als sechs Monate nach der Verfügung zur Welt bringt. Das Korrekte ist, dass es zusammen mit ihr vermacht (8) wird; denn der Fötus hat einen Rechtsstatus, weshalb das Vermächtnis an ihn und für ihn (5) gültig ist. Wenn das Vermächtnis an ihn allein gültig ist, so ist es auch zusammen mit der Mutter gültig, womit es so behandelt wird, als wäre es bereits geboren gewesen, als beide zusammen vermacht wurden. Es gibt eine weitere Ansicht, dass der Fötus keinen eigenen Rechtsstatus habe und somit nicht in das Vermächtnis eingeschlossen sei; der Rechtsstatus wird erst mit der Geburt festgesetzt, so als wäre das Ereignis erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Demnach gehört es, wenn es zu Lebzeiten des Erblassers geboren wird, dem Erblasser wie dessen übriger Erwerb; wird es nach seinem Tod und vor der Annahme geboren, gehört es den Erben, gemäß der offenbaren Lehrmeinung; wird es danach geboren, gehört es dem Vermächtnisnehmer. Der zweite Zustand ist, dass sie nach dem Vermächtnis zu Lebzeiten des Erblassers damit schwanger wird; dies erkennt man daran, dass sie es mehr als sechs Monate nach dem Vermächtnis zur Welt bringt.
(5) Fehlt in M. (6) In A zusätzlich: "wa-nisf" (und ein Halbes). (7) In M: "fa-sara" (es wurde zu). (8) In M: "lahu" (für ihn). (9) In A, M: "thabata" (es wurde festgesetzt).
نِصْفُ مالها، وهو دِينارَان ونِصْفٌ، ونصفُ (٥) شيءٍ، صار لهم سَبْعَةٌ ونِصْفٌ إلَّا نِصْفُ شيء يَعْدِلُ شَيْئَيْنِ، اجْبُرْ وقَابِلْ، يَتَبَيَّنْ أنَّ الشىءَ ثَلَاثَةٌ، فيكونُ لِوَرَثَتِها أرْبَعَةٌ، ولِوَرَثَتِه سِتَّةٌ. وإن خَلَفَتْ مع ذلك دِينَارَيْنِ، عاد إلى الزَّوْجِ من مِيرَاثِها ثَلَاثَةٌ ونِصْفُ (٦) شيءٍ، صار (٧) له ثمانِيَةٌ ونِصْفٌ إلَّا نِصْفُ شيءٍ، اجْبُرْ وقابِلْ، يَخْرُجِ الشىءُ ثلاثةً وخُمُسَيْنِ، فصار لِوَرَثَتِه سِتَّةٌ وأرْبَعةُ أخْماسٍ، ولِوَرَثَتِها خَمْسَةٌ وخُمْسٌ.
فصل: وإذا أَوْصَى بِجَارِيةٍ لِزَوْجِها الحُرِّ، فقَبِلَها، انْفَسَخَ النِّكاحُ؛ لأنَّ النِّكاحَ لا يَجْتَمِعُ مع مِلْكِ اليَمِينِ. وظاهِرُ المذهبِ أنَّ المُوصَى له إنَّما يَمْلِكُ بالقَبُولِ، فحِينَئذٍ يَنْفَسِخُ النِّكاحُ. وفيه وَجْهٌ آخَرُ، أنَّه إذا قَبِلَ تَبَيَّنَّا أنَّ المِلْكَ كان ثابِتًا من حين مَوْتِ المُوصِى، فتَبَيَّنَ حينئذٍ أنَّ النِّكاحَ انْفَسَخَ من حينِ مَوْتِ المُوصِى، فإن أتَتْ بوَلَدٍ لم تَخْلُ من ثَلَاثةِ أحْوالٍ؛ أحدها، أن تكونَ حاملًا به حين الوَصِيَّةِ، ويُعْلَمُ ذلك بأن تَأْتِىَ به لأقَلَّ من سِتّةِ أشْهُرٍ منذ أَوْصَى، فالصَّحِيحُ أنَّه يكونُ مُوصًى به (٨) معها؛ لأنَّ لِلْحَمْلِ حُكْمًا، ولهذا تَصِحُّ الوَصِيّةُ به وله (٥)، وإذا صَحّتِ الوَصِيّةُ به مُنْفَرِدًا، صَحَّتِ الوَصِيَةُ به مع أُمِّه، فيَصِيرُ كما لو كان مُنْفَصِلًا فأَوْصَى بهما جميعًا. وفيه وجهٌ آخَرُ، لا حُكْمَ لِلْحَمْلِ، فلا يَدْخُلُ في الوَصِيَّةِ، وإنما يَثْبُتُ (٩) له الحُكْمُ عند انْفِصالِه، كأنَّه حَدَثَ حينئذٍ. فعلى هذا إن انْفَصَلَ في حَياةِ المُوصِى، فهو له، كسائِرِ كَسْبِها، وإن انْفَصَلَ بعد مَوْتِه وقبلَ القَبُولِ، فهو لِلْوَرَثةِ، على ظاهِرِ المَذْهَبِ، وإن انْفَصَلَ بعده، فهو لِلمُوصَى له. الحال الثاني، أن تَحْمِلَ به بعد الوَصِيَّةِ في حَياةِ المُوصِى، ويُعْلَمُ ذلك بأن تَضَعَهُ بعد سِتَّةِ أشْهُرٍ من حين أَوْصَى؛ لأنَّها وَلَدَتْه لمُدّةِ
(٥) سقط من: م.(٦) في ازيادة: "ونصف".(٧) في م: "فصار".(٨) في م: "له".(٩) في أ، م: "ثبت".