Da sie es innerhalb der Schwangerschaftsdauer nach dem Testament gebar, besteht die Möglichkeit, dass sie nach diesem mit ihm schwanger wurde und das Testament es somit nicht einschließt. Das Grundprinzip (al-asl) ist das Nichtbestehen der Schwangerschaft zur Zeit des Testaments, folglich stellen wir sie nicht durch Zweifel fest. Folglich wird es Eigentum des Erblassers, wenn sie es zu seinen Lebzeiten gebiert. Wenn sie es nach ihm gebiert und wir sagen: Die Schwangerschaft hat einen rechtlichen Status, dann gilt dasselbe. Und wenn wir sagen: Sie hat keinen rechtlichen Status, dann gehört es den Erben, wenn sie es vor der Annahme gebiert, und es gibt keinen Beweis, wenn sie es danach entbindet. In jedem Fall, in dem das Kind dem Vermächtnisnehmer gehört, wird es ihm gegenüber freigelassen, da es sein Sohn ist, und die Schutzherrschaft (Wala') über ihn obliegt seinem Vater, da es ihm gegenüber durch Verwandtschaft freigelassen wurde. Seine Mutter ist eine Sklavin, deren Ehe durch Eigentum aufgelöst wird, und sie wird keine Kindsmutter (umm walad), da sie ihn nicht von einem freien Mann innerhalb seines Eigentums empfangen hat.
Der dritte Fall ist, dass sie nach dem Tod des Erblassers und vor der Annahme schwanger wird. Dies wird dadurch erkannt, dass sie ihn mehr als sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Todes entbindet. Wenn sie ihn ebenfalls vor der Annahme entbindet, gehört er nach der offensichtlichen Ansicht der Rechtsschule dem Erben; da das Eigentum für den Vermächtnisnehmer erst nach der Annahme begründet wurde. Nach der anderen Ansicht gehört es dem Vermächtnisnehmer. Wenn sie ihn nach der Annahme entbindet, gilt dasselbe; denn die offensichtliche Ansicht ist, dass die Schwangerschaft einen rechtlichen Status hat, sodass sie in (10) das Eigentum des Erben fällt. Nach der anderen Ansicht gehört es dem Vermächtnisnehmer, und demnach ist er frei und hat keine Schutzherrschaft (Wala') über ihn; weil sie eine umm walad ist, aufgrund der Tatsache, dass sie ihn von einem freien Mann innerhalb seines Eigentums empfangen hat, sodass es so wird, als ob sie nach der Annahme mit ihm schwanger wurde. Die Rechtsschule von asch-Schafii in diesem Abschnitt kommt dem nahe, was wir gesagt haben. Abu Hanifa sagte: Wenn sie ihn nach dem Tod des Erblassers entbindet, fällt er in jedem Fall unter das Testament; da es sich mit dem Tod festigt und bindend wird, sodass es sich auf das Kind erstrecken muss, wie die Einnahme als Konkubine (istilad). Für uns [ist der Beweis], dass es sich um einen separaten Zuwachs handelt, der nach dem Vermächtnisvertrag eintritt, sodass er nicht in dieses eingeht, wie Einkünfte, und wenn jemand die Freilassung einer Sklavin vermacht und sie gebiert. Es unterscheidet sich vom istilad; weil dieses ein Überwiegen und eine ausweitende Wirkung (sirayah) hat. Diese Verzweigung gilt für den Fall, dass die Sklavin aus dem Drittel [des Nachlasses] hervorgeht. Wenn sie nicht aus dem Drittel hervorgeht, erlangt er das Eigentum an ihr in Höhe des Drittels, und die Ehe wird aufgelöst; da das Eigentum an einem Teil von ihr die Ehe auflöst, genau wie das Eigentum an ihrer Gesamtheit. In jedem Fall, in dem das Kind seinem Vater gehört, gehört es ihm (11) von ihr hier in dem Maße, in dem er Eigentum an seiner Mutter hatte, und die Freilassung erstreckt sich auf den Rest von ihm, wenn er zahlungsfähig ist,
(10) In M: „von“. (11) Ausgelassen in: M.
الحَمْلِ بعدَ الوَصِيَّةِ، فيَحْتَمِلُ أنَّها حَمَلَتْه بعدَها فلم يَتَنَاوَلْه. والأَصْلُ عَدَمُ الحَمْلِ حالَ الوَصِيَّةِ، فلا نُثْبِتُه بالشّكِّ، فيكونُ مَمْلُوكًا لِلمُوصِى إن وَلَدَتْه في حَياتِه. وإن وَلَدَتْه بعدَه، وقُلْنا: لِلْحَمْلِ حُكْمٌ. فكذلك. وإن قُلْنا: لا حُكْمَ له. فهو لِلْوَرَثةِ إن وَلَدتْه قبلَ القَبُولِ، ولا بَيِّنةَ إن وَضَعَتْه بعدَه. وكلُّ مَوْضِعٍ كان الوَلَدُ لِلمُوصَى له، فإنَّه يَعْتِقُ عليه؛ لأنَّه ابْنُه، وعليه وَلَاءٌ لأَبِيه؛ لأنَّه عَتَقَ عليه بالقَرَابةِ، وأُمُّه أمَةٌ يَنْفَسِخُ نِكَاحُها بالمِلْكِ، ولا تَصِيرُ أُمَّ وَلَدٍ؛ لأنَّها لم تَعْلَقْ منه بِحُرٍّ في مِلْكِه. الحال الثالث، أن تَحْمِلَ بعد مَوتِ المُوصِى وقبلَ القَبُولِ، ويُعْلَمُ ذلك بأن تَضَعَه لأَكْثَرَ من سِتّةِ أشْهُرٍ من حينِ المَوْتِ، فإن وَضَعَتْه قبلَ القَبُولِ أيضًا، فهو لِلْوارِثِ، في ظاهِرِ المَذْهَبِ؛ لأنَّ المِلْكَ إنَّما ثَبَتَ لِلمُوصَى له بعدَ القَبُولِ. وعلى الوَجْهِ الآخَر، يكونُ لِلْمُوصَى له. وإن وَضَعَتْه بعدَ القَبُولِ، فكذلك؛ لأن الظاهِرَ أنَّ لِلْحَمْلِ حُكْمًا، فيكونُ حادِثًا على (١٠) مِلْكِ الوارِثِ. وعلى الوَجْهِ الآخَرِ، يكونُ لِلْمُوصَى له، فعلى هذا يكون حُرًّا لا وَلَاءَ عليه؛ لأنَّها أُمُّ وَلَدٍ، لكَوْنِها عَلِقَتْ منه بِحُرٍّ في مِلْكِه، فيَصِيرُ كما لو حَمَلَتْ به بعدَ القَبُولِ. ومَذْهَبُ الشافِعِىِّ في هذا الفَصْلِ قَرِيبٌ ممَّا قُلْناه. وقال أبو حنيفةَ: إذا وَضَعَتْه بعدَ مَوْتِ المُوصِى، دَخَلَ في الوَصِيَّةِ بكلِّ حالٍ؛ لأنَّها تَسْتَقِرُّ بالمَوْتِ وتَلْزَمُ، فوَجَبَ أن تَسْرِىَ إلى الوَلَدِ، كالاسْتِيلادِ. ولَنا، أنَّها زِيادَةٌ مُنْفَصِلَةٌ حادِثَةٌ بعدَ عَقْدِ الوَصِيَّةِ، فلا تَدْخُلُ فيها، كالكَسْبِ، وإذا أَوْصَى بِعِتْقِ جارِيَةٍ فوَلَدَتْ. وتُفَارِقُ الاسْتِيلادَ؛ لأنَّ له تَغْلِيبًا وسِرَايةً. وهذا التَّفْرِيعُ فيما إذا خَرَجَتِ الجارِيَةُ من الثُّلُثِ، وإن لم تَخْرُجْ من الثُّلُثِ، مَلَكَ منها بِقَدْرِ الثُّلُثِ، وانْفَسَخَ النِّكاحُ؛ لأنَّ مِلْكَ بعضِها يَفْسَخُ النِّكاحَ، كمِلْكِ جِمِيعِها. وكلُّ مَوْضِعٍ يكونُ الوَلَدُ فيه لِأبِيه، فإنَّه يكون له (١١) منه ههُنا بِقَدْرِ ما مَلَكَ من أُمِّهِ، ويَسْرِى العِتْقُ إلى باقِيه إن كان مُوسِرًا،
(١٠) في م: "عن".(١١) سقط من: م.