Und wenn er zahlungsunfähig ist, so ist nur der Teil von ihm frei geworden, an dem er Eigentum besaß. In jedem Fall, in dem wir sagten, dass sie eine Kindsmutter (umm walad) wird, wird sie hier zu einer Kindsmutter, ungeachtet dessen, ob er zahlungsfähig oder zahlungsunfähig ist, gemäß der Aussage von al-Khiraqi, so wie wenn er eine Sklavin, die im gemeinsamen Besitz steht, durch Zeugung zur Kindsmutter macht. Der Qadi sagte: Sie wird von ihr zu einer Kindsmutter in dem Maße, in dem er Eigentum an ihr besaß. Und dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafii.
958 - Rechtsfrage: Er [al-Khiraqi] sagte: „Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Tod des Erblassers, so wird das Testament ungültig.“
Dies ist die Aussage der meisten Gelehrten. Dies wurde von Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert. Und dies vertraten auch az-Zuhri, Hammad ibn Abi Sulayman, Rabia, Malik, asch-Schafii und die Anhänger der Lehrmeinung der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Al-Hasan sagte: Es gehört dem Sohn des Vermächtnisnehmers. Ata sagte: Wenn der Erblasser vom Tod des Vermächtnisnehmers weiß und an dem, was er vermacht hat, nichts ändert, dann gehört es dem Erben des Vermächtnisnehmers; denn er ist nach (1) dem Abschluss des Testaments gestorben, daher tritt der Erbe an seine Stelle, genau wie wenn er nach dem Tod des Erblassers und vor der Annahme gestorben wäre. Unser Beweis ist, dass es sich um eine Schenkung handelt, die den Beschenkten als bereits verstorben vorfindet, weshalb sie nicht rechtsgültig ist, so als ob er einem Toten etwas schenken würde; und dies deshalb, weil das Testament eine Schenkung nach dem Tod ist. Wenn er vor der Annahme stirbt, wird das Testament ebenfalls ungültig. Und selbst wenn wir die Gültigkeit anerkennen, so hat die Schenkung hier einen Lebenden vorgefunden, anders als in unserem Fall.
Abschnitt: Ein Testament zugunsten eines Verstorbenen ist nicht gültig. Dies sagten auch Abu Hanifa und asch-Schafii. Malik sagte: Wenn er weiß, dass er verstorben ist, so ist es zulässig, und es gehört seinen Erben nach der Begleichung seiner Schulden und der Vollstreckung seiner eigenen Testamente; denn das Ziel ist, ihm dadurch zu nützen, und auf diese Weise wird ihm der Nutzen zuteil, was dem Fall ähnelt, als wäre er lebendig. Unser Beweis ist, dass er zugunsten jemandes testamentarisch verfügt hat, für den ein Testament nicht gültig ist, wenn er dessen Zustand nicht kennt, also ist es auch nicht gültig, wenn er dessen Zustand kennt, so wie bei einem Tier. Es unterscheidet sich vom Lebenden, denn für diesen ist das Testament in beiden Zuständen gültig. Und weil es sich um einen Vertrag handelt, der der Annahme bedarf, ist er für einen Verstorbenen nicht gültig, wie eine Schenkung. Wenn dies feststeht: Wenn er sein Drittel oder einhundert Einheiten für zwei Personen vermacht, eine lebende und eine verstorbene, so gehört dem Lebenden
(1) In M: „nach“.
وإن كان مُعْسِرًا فقد عَتَقَ منه ما مَلَكَ وحدَه. وكلُّ مَوْضِعٍ قُلْنا: تكون أُمَّ وَلَدٍ. فإنَّها تَصِيرُ أُمَّ وَلَدٍ ههُنا. سواءٌ كان مُوسِرًا أو مُعْسِرًا، على قول الخِرَقِىِّ، كما إذا اسْتَوْلَدَ الأمَةَ المُشْتَركَةَ. وقال القاضي: يَصِيرُ منها أُمُّ وَلَدٍ بِقَدْرِ ما مَلَكَ منها. وهذا مذهبُ الشافِعِىِّ.
٩٥٨ - مسألة؛ قال: (فَإنْ مَاتَ المُوصَى لَهُ قَبْلَ مَوْتِ الْمُوصِى، بَطَلَتِ الْوَصِيَّةُ)
هذا قولُ أكْثَر أهْلِ العِلْم. رُوِى ذلك عن عليٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه. وبه قال الزُّهْرِىُّ، وحَمَّادُ بن أبي سليمانَ، ورَبِيعةُ، ومالِكٌ، والشافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال الحَسَنُ: تكونُ لِوَلَدِ المُوصَى له. وقال عَطَاءٌ: إذا عَلِمَ المُوصِى بمَوْتِ المُوصَى له، ولم يَحْدُثْ فيما أَوْصَى به شَيْئًا، فهو لِوَارِثِ المُوصَى له؛ لأنَّه ماتَ بعدَ (١) عَقْدِ الوَصِيَّةِ، فيَقُومُ الوارِثُ مَقَامَه، كما لو ماتَ بعد مَوْتِ المُوصِى وقبلَ القَبُولِ. ولَنا، أنَّها عَطِيّةٌ صادَفَتِ المُعْطَى مَيِّتًا، فلم تَصِحَّ، كما لو وَهَبَ مَيِّتًا؛ وذلك لأنَّ الوَصِيّةَ عَطِيّةٌ بعدَ المَوْتِ، وإذا ماتَ قبل القَبُولِ بَطَلَتِ الوَصِيّةُ أيضًا. وإن سَلَّمْنا صِحَّتَها، فإنَّ العَطِيّةَ صادَفَتْ حَيًّا، بخِلَافِ مَسْأَلَتِنا.
فصل: ولا تَصِحُّ الوَصِيَّةُ لِمَيِّتٍ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشافِعِىُّ. وقال مالِكٌ: إن عَلِمَ أنَّه مَيِّتٌ، فهى جائِزَةٌ، وهى لِوَرَثَتِه بعدَ قَضَاءِ دُيُونِه وتَنْفِيذِ وَصَايَاه؛ لأنَّ الغَرَضَ نَفْعُه بها، وبهذا يَحْصُلُ له النَّفْعُ، فأشْبَهَ ما لو كان حَيًّا. ولَنا، أنَّه أَوْصَى لمن لا تَصِحُّ الوَصِيّةُ له، إذا لم يَعْلَمْ حالَه، فلم تَصِحَّ إذا عَلِمَ حالَه، كالبَهِيمةِ. وفارَقَ الحَىَّ؛ فإنَّ الوَصِيّةَ تَصِحُّ له في الحالَيْنِ، ولأنَّه عَقْدٌ يَفْتَقِرُ إلى القَبُولِ، فلم يَصِحَّ لِلْمَيِّتِ، كالهِبَةِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإذا أَوْصَى بِثُلُثِه، أو بمائةٍ لِاثْنَيْنِ حَىٍّ ومَيِّتٍ، فلِلْحَىِّ
(١) في م: "قبل".