die Hälfte des Vermächtnisses, unabhängig davon, ob er vom Tod des Verstorbenen wusste oder dies nicht wusste. Dies ist die Meinung von Abu Hanifa, Ishaq und den Gelehrten aus Basra. Ath-Thawri, Abu Yusuf und Muhammad sagten: Wenn er sagt: „Diese einhundert (Einheiten) sind für den und den“, dann gehören sie dem Überlebenden von beiden. Wenn er sagt: „Zwischen dem und dem“, dann stimmten wir ath-Thawri darin zu, dass die Hälfte davon dem Überlebenden zusteht. Von asch-Schafi'i wurden beide Ansichten überliefert. Abu al-Khattab sagte: Meiner Ansicht nach gilt: Wenn er wusste, dass er tot ist, gehört das gesamte Vermächtnis dem Überlebenden; wenn er jedoch nicht wusste, dass er tot ist, steht dem Überlebenden nur die Hälfte zu. Es wurde von Ahmad eine Aussage überliefert, die auf diese Ansicht hindeutet. Denn er sagte in der Überlieferung von Ibn al-Qasim: Wenn er für den und den ein Vermächtnis von einhundert (Einheiten) aussetzt und sich herausstellt, dass einer von beiden bereits tot war, dann stehen dem Überlebenden fünfzig zu. Da wurde er gefragt: Ist es nicht so, dass, wenn er sagt: „Mein Drittel ist für den und den und für die Mauer“, das gesamte Drittel für den und den ist? Er antwortete: Und was ist damit vergleichbar? Die Mauer hat kein Eigentumsrecht! Wenn er also jemanden, für den ein Vermächtnis gültig ist, mit jemandem verbindet, für den es nicht gültig ist – etwa wenn er ein Vermächtnis für jemanden und für den König oder für die Mauer oder für einen Verstorbenen aussetzt –, dann gehört der gesamte vermachte Gegenstand demjenigen, für den das Vermächtnis gültig ist, sofern er über den Zustand Bescheid wusste; denn wenn er in diesem Zustand eine Verbindung herstellt, weiß man, dass er mit dem gesamten Vermächtnis denjenigen beabsichtigte, für den das Vermächtnis gültig ist. Wenn er aber den Zustand nicht wusste, dann steht demjenigen, für den das Vermächtnis gültig ist, die Hälfte zu, weil er beabsichtigte, ihm die Hälfte davon zukommen zu lassen und die andere Hälfte dem anderen, in der Annahme, dass das Vermächtnis für diesen gültig sei. Wenn das Vermächtnis nun hinsichtlich des einen ungültig wird, bleibt es hinsichtlich des anderen in seinem jeweiligen Anteil gültig, wie bei einer Aufspaltung des Geschäfts. Der Grund für die erste Ansicht ist, dass er das Vermächtnis für zwei Personen festlegte, daher hat keiner von beiden Anspruch auf die Gesamtheit, so als ob beide zu denjenigen gehörten, für die ein Vermächtnis gültig wäre, und einer von beiden stirbt, oder so als ob er den Zustand nicht gewusst hätte. Wenn er ein Vermächtnis für zwei lebende Personen aussetzt und einer von beiden stirbt, dann steht dem anderen die Hälfte des Vermächtnisses zu. Wir kennen hierüber keinen Dissens. Dasselbe gilt, wenn das Vermächtnis hinsichtlich des einen ungültig wird, weil dieser es zurückweist oder weil er nicht mehr zu den Berechtigten gehört. Und wenn er sagt: „Ich habe vermacht...“
(2) Fehlt in M. (3) In M: „idha“ (wenn). (4) In M: „wa-lil-malik“ (und für den König). (5) Fehlt in der Vorlage.