jedem von beiden, dem einen und dem anderen, ein halbes Drittel, oder die Hälfte von hundert, oder fünfzig vermacht, so hat keiner von beiden Anspruch auf mehr als die Hälfte des Vermächtnisses, unabhängig davon, ob sein Partner lebt oder verstorben ist, da er sein Vermächtnis auf die Hälfte festlegte und er somit kein Recht auf das übersteigende Maß hat.
959 – Problem: Er sagte: (Und wenn der Bedachte das Vermächtnis nach dem Tod des Erblassers zurückweist, so wird das Vermächtnis ungültig.)
Die Zurückweisung eines Vermächtnisses lässt sich in vier Zustände unterteilen: Erstens, dass er es vor dem Tod des Erblassers zurückweist; dies ist in diesem Fall nicht gültig, da das Vermächtnis noch nicht eingetreten ist, was der Zurückweisung einer verkauften Sache vor dem Angebot eines Verkaufs gleicht. Zudem ist er hier noch kein Ort für eine Annahme, daher auch kein Ort für eine Zurückweisung, ähnlich wie vor dem Vermächtnis selbst. Zweitens, dass er es nach dem Tod, aber vor der Annahme zurückweist; dies ist gültig und das Vermächtnis wird ungültig. Wir kennen hierüber keinen Dissens, da er sein Recht zu einem Zeitpunkt aufgab, an dem er über die Annahme und Entgegennahme verfügen konnte, was dem Verzicht eines Vorkaufsberechtigten auf sein Vorkaufsrecht nach dem Verkauf gleicht. Drittens, dass er nach der Annahme und dem Erhalt zurückweist; dies ist nicht gültig, da sein Eigentumsrecht daran bereits gefestigt ist, was der Zurückweisung seines übrigen Eigentums gleicht, es sei denn, die Erben stimmen dem zu; dann ist es eine Schenkung von ihm an sie, die den Bedingungen einer Schenkung unterliegt. Viertens, dass er nach der Annahme, aber vor dem Erhalt zurückweist; hierbei muss unterschieden werden: Wenn das vermachte Gut nach Maß oder Gewicht bestimmt ist, ist die Zurückweisung gültig, da sein Eigentum vor dem tatsächlichen Erhalt noch nicht gefestigt ist, was der Zurückweisung vor der Annahme gleicht. Wenn es sich nicht um eine solche Sache handelt, ist die Zurückweisung nicht gültig, da sein Eigentum bereits gefestigt ist und es wie ein bereits Erhaltenes gilt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Zurückweisung gültig ist, basierend darauf, dass der Erhalt (Qabd) hierbei eine Rolle spielt. Für die Anhänger von asch-Schafi'i gibt es in diesem Zustand zwei Ansichten: Eine davon ist, dass die Zurückweisung in jedem Fall gültig ist, ohne Unterschied zwischen nach Maß oder Gewicht bestimmbaren Sachen und anderen Dingen. Dies ist die von asch-Schafi'i explizit festgehaltene Meinung, da sie, wenn sie die Zurückweisung ohne Annahme rechtlich vollziehen konnten, dies auch ohne Erhalt tun können und da das Eigentum des Vermächtnisnehmers vor dem Erhalt noch nicht gefestigt ist, weshalb die Zurückweisung wie vor der Annahme gültig ist. Die zweite Ansicht besagt, dass die Zurückweisung nicht gültig ist, da das Eigentum bereits durch die Annahme ohne Erhalt erlangt wird.
(1) In M mit dem Zusatz: „idha“ (wenn). (2) In der Vorlage: „ikhtilafan“ (Dissens). (3) In A: „al-mulk“ (das Eigentum).
لكل واحدٍ من فُلانٍ وفُلانٍ بِنِصْفِ الثُّلُثِ، أو بِنِصْفِ المائةِ، أو بخَمْسِينَ. لم يَسْتَحِقَّ أحَدُهُما أكثَرَ من نِصْفِ الوَصِيَّةِ، سواءٌ كان شَرِيكُه حَيًّا أو مَيِّتًا؛ لأنَّه عَيَّنَ وَصِيَّتَه في النِّصْفِ، فلم يكُنْ له حَقٌّ فيما سِوَاهُ.
٩٥٩ - مسألة؛ قال: (وَإنْ رَدَّ الْمُوصَى لَهُ الْوَصِيّةَ، بَعْدَ مَوْتِ المُوصِى، بَطَلَتِ الْوَصِيّةُ)
لا يَخْلُو (١) رَدُّ الوَصِيّةِ من أرْبَعةِ أحْوالٍ؛ أحدها، أن يَرُدَّها قبل مَوْتِ المُوصِى، فلا يَصِحُّ الرَّدُّ ههُنا؛ لأنَّ الوَصِيَّةَ لم تَقَع بعدُ، فأَشْبَه رَدَّ المَبِيعِ قبلَ إيجابِ البَيْعِ، ولأنَّه ليس بمَحَلٍّ لِلْقَبُولِ، فلا يكونُ مَحَلًّا للرَّدِّ، كما قبل الوَصِيّةِ. والثانية، أن يَرُدَّها بعدَ المَوْتِ، وقبلَ القَبُولِ، فيَصِحُّ الرَّدُّ، وتَبْطُلُ الوَصِيّةُ. لا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا (٢)؛ لأنَّه أسْقَطَ حَقَّه في حالٍ يَمْلِكُ قَبُولَه وأخْذَه، فأشْبَهَ عَفْوَ الشَّفِيعِ عن الشُّفْعةِ بعدَ البَيْعِ. والثالثة، أن يَرُدَّ بعدَ القَبُولِ والقَبْضِ، فلا يَصِحُّ الرَّدُّ؛ لأنَّ مِلْكَه قد اسْتَقَرَّ عليه، فأشْبَهَ رَدَّه لسائِرِ مِلْكِه، إلَّا أن يَرْضَى الوَرَثةُ بذلك، فتكونَ هِبَةً منه لهم تَفْتَقِرُ إلى شُرُوطِ الهِبَةِ. والرابعة، أن يَرُدَّ بعدَ القَبُولِ وقبلَ القَبْضِ، فيُنْظَرُ؛ فإن كان المُوصَى به مَكِيلًا أو مَوْزُونًا، صَحَّ الرَّدُّ؛ لأنَّه لا يَسْتَقِرُّ مِلْكُه عليه قبلَ قَبْضِه، فأشْبَهَ رَدَّه قبلَ القَبُولِ، وإن كان غيرَ ذلك، لم يَصِحَّ الرَّدُّ؛ لأنَّ مِلْكَه (٣) قد اسْتَقَرَّ عليه، فهو كالمَقْبُوضِ. ويَحْتَمِلُ أن يَصِحَّ الرَّدُّ، بِناءً على أنَّ القَبْضَ مُعْتَبَرٌ فيه. ولأَصْحابِ الشافِعِىِّ في هذه الحال وَجْهانِ؛ أحدهما، يَصِحُّ الرَّدُّ في الجميعِ، ولا فَرْقَ بين المَكِيلِ والمَوْزُونِ وغيرِهِما. وهذا المَنْصُوصُ عن الشافِعِىِّ؛ لأنَّهم لمَّا مَلَكُوا الرَّدَّ من غيرِ قَبُولٍ، مَلَكُوا الرَّدَّ من غيرِ قَبْضٍ، ولأنّ مِلْكَ الوَصِىِّ لم يَسْتَقِرَّ عليه قبلَ القَبْضِ، فصَحَّ رَدُّهُ، كما قبلَ القَبُولِ. والثانى، لا يَصِحُّ الرَّدُّ؛ لأنَّ المِلْكَ يَحْصُلُ بالقَبُولِ من غيرِ قَبْضٍ.
(١) في م زيادة: "إذا".(٢) في الأصل: "اختلافا".(٣) في أ: "الملك".