durch Handlungen oder Äußerungen, die die Zustimmung zum Ausdruck bringen, wie wir es bereits im Zusammenhang mit Schenkung und Verkauf dargelegt haben. Die Annahme darf sowohl sofort als auch verzögert erfolgen. Sie kann jedoch nur nach dem Tod des Erblassers stattfinden, da vor diesem Zeitpunkt für den Vermächtnisnehmer noch kein Recht feststeht und daher auch eine Zurückweisung nicht wirksam wäre. Wenn er das Vermächtnis annimmt, tritt das Eigentum nach der korrekten Ansicht der Rechtsschule (Madhhab) mit dem Zeitpunkt der Annahme ein. Dies ist die Ansicht von Malik und der Gelehrten des Irak. Ebenso wurde dies von Asch-Schafii überliefert. Abu al-Khattab erwähnte zu dieser Fragestellung eine weitere Auffassung, nämlich dass man bei einer erfolgten Annahme im Nachhinein feststellt, dass das Eigentum bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetreten ist. Dies ist die offenkundige Ansicht in der schafiitischen Rechtsschule, da dasjenige, dessen Übertragung durch eine Annahme zwingend wird, von der Seite dessen, der die Übereignung vollzieht, bereits bei der Erteilung des Angebots zur Übertragung fällig wird, wie bei einer Schenkung oder einem Verkauf. Zudem ist es nicht zulässig, dass das Eigentum daran beim Erben verbleibt, da Gott, der Erhabene, sagt: „... nach Erfüllung eines etwaigen Vermächtnisses, das er festgesetzt hat, oder einer Schuld“ (Sure an-Nisa, 11). Auch deshalb, weil die Erbschaft erst nach dem Vermächtnis erfolgt und beim Verstorbenen nichts verbleibt, da dieser zu leblosem Körper wurde, der über nichts mehr verfügen kann. Von Asch-Schafii gibt es eine dritte, weniger bekannte Ansicht, wonach das Vermächtnis bereits mit dem Tod in den Besitz übergeht und dies bereits vor der Annahme als rechtmäßig gilt, aufgrund dessen, was wir bereits dargelegt haben. Unsere Position ist, dass es sich um die Übereignung eines konkreten Gegenstands an eine bestimmte Person handelt, die der Annahme bedarf, weshalb das Eigentum nicht der Annahme vorausgehen kann, wie bei allen anderen Verträgen. Zudem gehört die Annahme zur Vollendung des Rechtsgrundes (Sabab), und eine Rechtswirkung (Hukm) geht ihrem Grund nicht voraus. Ferner ist die Annahme entweder eine Bedingung oder ein Teil des Grundes, und eine Rechtswirkung geht weder ihrem Grund noch ihrer Bedingung voraus. Zudem ist es nicht zulässig, das Eigentum in der Vergangenheit an eine zukünftige Bedingung zu knüpfen. Wenn nun eingewendet wird: Wenn jemand zu seiner Frau sagt: „Du bist einen Monat vor meinem Tod geschieden“, und er dann stirbt, stellen wir im Nachhinein fest, dass die Scheidung einen Monat vor seinem Tod eintrat. So entgegnen wir: Dies ist keine Bedingung für das Eintreten der Scheidung, sondern durch diese Aussage wurde lediglich der Zeitpunkt bestimmt, an dem die Scheidung eintritt. Wenn er aber sagt: „Wenn ich sterbe, so bist du einen Monat davor geschieden“, so ist dies nicht rechtsgültig. Was die Übertragung von der Seite dessen angeht, der die Übereignung vollzieht (Ijab) bei anderen Verträgen, so erfolgt diese erst nach der Annahme; es ist also wie in unserem Fall, nur dass der Zeitraum zwischen Angebot und Annahme dort gering ist, weshalb dies keine sichtbare Auswirkung hat, im Gegensatz zu unserem Fall. Ihre Behauptung, das Eigentum gehe nicht auf den Erben über, ist unzutreffend; denn das Eigentum geht von Rechts wegen auf den Erben über, es sei denn, es liegt ein Hinderungsgrund vor. Und zu der Aussage Gottes, des Erhabenen: „... nach Erfüllung eines etwaigen Vermächtnisses, das er festgesetzt hat, oder einer Schuld“: Wir sagen, gemeint ist damit ein angenommenes Vermächtnis, denn wäre es nicht angenommen worden, wäre es Eigentum des Erben, und vor der Annahme ist es eben noch nicht angenommen. Es ist auch möglich, dass mit Seinem Wort: „... so gehört euch die Hälfte von dem, was sie hinterlassen haben, nach Erfüllung eines etwaigen Vermächtnisses ...“ gemeint ist, dass euch dies als fester Anteil zusteht. Dies hindert jedoch nicht das Entstehen eines noch nicht feststehenden Eigentums; deshalb hindert auch eine Schuld nicht das Entstehen von Eigentum am Nachlass, obwohl die Schuld einen höheren Stellenwert hat als ein Vermächtnis. Und selbst wenn wir einräumten, dass das Eigentum nicht auf den Erben übergeht, so verbleibt es als Eigentum des Verstorbenen, wie wenn eine Schuld auf ihm lastete. Ihre Behauptung, bei ihm verbleibe kein Eigentum, ist unzutreffend; denn sein Eigentum verbleibt in dem Umfang, der für die Kosten seiner Vorbereitung, Bestattung und der Tilgung seiner Schulden erforderlich ist. Es ist möglich, dass für ihn neues Eigentum entsteht, etwa bei seinen Forderungen, wenn er diese annimmt, oder wenn er ein Netz aufstellt und darin nach seinem Tod ein Jagdtier gefangen wird, sodass seine Schulden beglichen, seine Vermächtnisse erfüllt und er, falls noch nicht geschehen, für die Bestattung vorbereitet wird. Dies verbleibt in seinem Eigentum, da der Übergang auf den Erben wegen des Vermächtnisses unmöglich ist und der Übergang auf den Vermächtnisnehmer vor Vollendung des Rechtsgrundes ebenfalls ausgeschlossen ist. Wenn der Vermächtnisnehmer also zurückweist oder annimmt, geht das Eigentum erst dann über. Wenn wir der ersten Ansicht folgen, dass es auf den Erben übergeht, so steht ihm das Eigentum in einer Weise zu, die keine Verfügungsgewalt erlaubt, wie beim Eigentum an einem verpfändeten Gegenstand; wenn er also das Vermachte verkauft, verpfändet, freilässt oder anderweitig darüber verfügt, ist keine dieser Handlungen rechtsgültig. Wäre der Erbe der Sohn des Vermachten – etwa wenn eine Frau ihren Ehemann besitzt, von dem sie einen Sohn hat, und sie ihn dann an einen Dritten vermacht –, so geht das Eigentum bei ihrem Tod bis zur Annahme auf den Sohn über, ohne dass er dadurch frei wird. Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Bezüglich der Unterpunkte, die sich je nach Rechtsschule unterscheiden: Dazu gehört, dass am vermachten Gegenstand nach dem Tod des Erblassers und vor der Annahme ein abtrennbarer Zuwachs entsteht, wie etwa bei Früchten oder Nachwuchs.
(7) Aus dem Original und A ausgelassen. (8) In M: „yathbutu“ (wird fest). (9) Sure an-Nisa, 11. (10) In M: „tamliku“ (sie/du besitzt).
ما قامَ مَقامَه من الأخْذِ والفِعْلِ الدّالِّ على الرِّضَى، كقولنا في الهِبَةِ والبَيْعِ. ويجوزُ القَبُولُ على الفَوْرِ والتَّرَاخِى. ولا يكونُ إلَّا بعد مَوْتِ المُوصِى؛ لأنَّه قبلَ ذلك لم يَثْبُتْ له حَقٌّ, ولذلك لم يَصِحَّ رَدُّه. فإذا قَبِلَ، ثَبَتَ المِلْكُ له من (٧) حينِ القَبُولِ، في الصَّحِيحِ من المَذْهَبِ. وهو قولُ مالِكٍ، وأهْلِ العِرَاقِ. ورُوِىَ عن الشافِعِىِّ. وذَكَرَ أبو الخَطَّابِ في المَسْألةِ وَجْهًا آخَرَ، أنَّه إذا قَبِلَ، تَبَيَّنَّا أن المِلْكَ ثَبَتَ (٨) حين مَوْتِ المُوصِى. وهو ظاهِرُ مَذْهَبِ الشافِعِىِّ؛ لأنَّ ما وَجَبَ انْتِقالُه بالقَبُولِ، وَجَبَ انْتِقالُه من جِهَةِ المُوجِبِ عندَ الإِيجابِ، كالهِبَةِ والبَيْعِ، ولأنَّه لا يجوزُ أن يَثْبُتَ المِلْكُ فيه للوارِثِ؛ لأنَّ اللهَ تعالى قال: {مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِي بِهَا أَوْ دَيْنٍ} (٩). ولأنَّ الإِرْثَ بعدَ الوَصِيَّةِ، ولا يَبْقَى لِلْمَيِّتِ؛ لأنَّه صارَ جَمَادًا لا يَمْلِكُ شيئًا. وللشافِعِىِّ قولٌ ثالثٌ غيرُ مَشْهُورٍ، أنَّ الوَصِيَّةَ تُمْلَكُ بالمَوْتِ، ويُحكَمُ بذلك قبلَ القَبُولِ؛ لما ذَكَرْنا. ولَنا، أنه تَمْلِيكُ (١٠) عَيْنٍ لِمُعَيَّنٍ يَفْتَقِرُ إلى القَبُولِ، فلم يَسْبِق المِلْكُ القَبُولَ، كسائِرِ العُقُودِ، ولأنَّ القَبُولَ من تَمامِ السَّبَبِ، والحُكْمُ لا يَتَقَدَّمُ سَبَبَه، ولأنَّ القَبُولَ لا يَخْلُو من أن يكونَ شَرْطًا أو جُزْءًا من السَّبَبِ، والحُكْمُ لا يَتَقَدَّمُ سَبَبَه ولا شَرْطَه، ولأنَّ المِلْكَ في الماضِى لا يجوزُ تَعْلِيقُه بشَرْطٍ مُسْتَقْبَلٍ. فإن قيل: فلو قال لِامْرَأتِه: أنْتِ طالِقٌ قبلَ مَوْتِى بِشَهْرٍ. ثم ماتَ، تَبَيَّنَّا وُقُوعَ الطَّلَاقِ قبلَ مَوْتِه بِشَهْرٍ. قُلْنا: ليس هذا شَرْطًا في وُقُوعِ الطَّلاقِ، وإنَّما تَبَيَّنَ به الوَقْتُ الذي يَقَعُ فيه الطَّلَاقُ. ولو قال: إذا مِتُّ فأنْتِ طالِقٌ قبلَه بِشَهْرٍ. لم يَصِحَّ. وأمَّا انْتِقالُه من جِهَةِ المُوجِبِ في سائِرِ العُقُودِ، فإنَّه لا يَنْتَقِلُ إلَّا بعدَ القَبُولِ، فهو كمَسْأَلَتِنا، غيرَ أنَّ ما بين الإِيجابِ والقَبُولِ ثَمَّ يَسِيرٌ،
(٧) سقط من: الأصل، أ.(٨) في م: "يثبت".(٩) سورة النساء ١١.(١٠) في م: "تملك".