des Kleidungsstücks, denn die Anzahl der Stiche ist unbekannt. Und sein Einwand, die Stelle sei nicht festgelegt [sagen wir: Sie ist benachbart, was die Gültigkeit nicht verhindert, wie die Stelle des Nähens am Saum eines Kleidungsstücks. Der Lohn ist vomjenigen zu tragen, an dem die Vergeltung vollzogen wird. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und Abu Thawr. Abu Hanifa und Malik sagten: Er ist vom Vollstreckenden zu tragen, weil er nicht bestimmt ist] (28), denn derjenige, an dem die Vergeltung vollzogen wird, muss lediglich die Vollstreckung ermöglichen, wie wenn er die Früchte seiner Dattelpalmen verkauft. Unsere Ansicht ist, dass es ein Lohn ist, der für die Erfüllung eines Rechts geschuldet wird, daher liegt er beim Erfüllenden, wie der Lohn für einen Getreidemesser oder einen Wäger. Was sie anführten, ist nicht korrekt, denn das Abschneiden ist gegen ihn ein Anspruch, anders als bei den Früchten. Dies zeigt sich darin, dass, wenn er ihm das Schneiden ermöglichte und er nicht schnitt, und dann ein anderer schnitt, der Anspruch des Inhabers des Qisas nicht erlöscht. Wäre die Ermöglichung (29) eine Übergabe, würde sein Anspruch wie bei den Früchten erlöschen.
Abschnitt: Es ist zulässig, einen Mann dafür zu mieten, einem den Weg zu weisen, denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) und Abu Bakr mieteten 'Abdallah ibn Urayqit als fachkundigen Führer (30), der in der Wegführung erfahren war, damit er ihnen den Weg nach Medina weise. Es ist zulässig, einen Getreidemesser und einen Wäger für eine bekannte Arbeit oder für einen bekannten Zeitraum zu mieten. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Thawri, al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y), und uns ist niemand bekannt, der dem widersprechen würde. Es wurde im Hadith von Suwayd ibn Qays überliefert: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) kam zu uns, und ein Mann kaufte von uns eine Hose, und da war ein Mann, der gegen Lohn wog. Da sagte der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): „Wiege und gib ein wenig mehr (für den Käufer).“ Überliefert von Abu Dawud (31). Es ist zulässig, einen Mann zu mieten, damit er einen Schuldner dazu anhält, seine Verpflichtung zu erfüllen, wenn er ein Recht darauf hat. Ahmad wurde dazu befragt und sagte: „Es ist nichts daran auszusetzen, er hat ihn (den Schuldner) beschäftigt.“ An einer anderen Stelle sagte er: „Etwas anderes wäre mir lieber.“ Er missbilligte es, da es zu Streit führt und eine Bedrängnis für einen Muslim darstellt, und man nicht sicher sein kann, ob er im Recht ist, sodass man ihm bei seinem Unrecht behilflich sein könnte. Dennoch ist es generell zulässig, da der Anschein dafür spricht, dass er im Recht ist, denn der Richter urteilt für gewöhnlich nur bei einem berechtigten Anspruch. Aus diesem Grund haben wir dies auch für den Stellvertreter zugelassen.
(28) Aus B ausgelassen. Siehe Textkritik. (29) Im Original: "al-tamlik" (Eigentumsübertragung). (30) Die Überlieferung hierzu wurde bereits auf Seite 5 angeführt. (31) Die Überlieferung hierzu wurde bereits angeführt in: 6/382.
الثَّوْبِ، فإنَّ عَدَدَ الغرزَاتِ مَجْهُولٌ. وقولُه: إن مَحلَّه غيرُ مُتَعَيّنٍ. [قُلْنا: هو مُتَقَارِبٌ، فلا يَمْنَعُ ذلك صِحَّتَه، كمَوْضِعِ الخِيَاطةِ من حاشِيَةِ الثَّوْبِ. والأجْرُ على المُقْتَصِّ منه. وبهذا قال الشافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ. وقال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ: هو على المُسْتَوْفِى، لأنَّه غيرُ مُتَعَيّنٍ] (٢٨)، فليس على المُقْتَصِّ منه إلَّا التمْكِينُ، كما لو اشْتَرَى ثَمرَةَ نَخْلِه. ولَنا، أنَّه أجْرٌ يَجِبُ لإِيفاءِ حَقٍّ، فكان على المُوَفّى، كأجْرِ الكَيَّالِ والوَزَّانِ. وما ذَكَرُوه غيرُ صَحِيحٍ؛ فإنَّ القَطْعَ مُسْتَحَقٌّ عليه، بخِلَافِ الثَّمرَةِ، بِدَلِيلِ أنَّه لو مَكَّنَهُ من القَطْعِ فلم يَقْطَعْ، وقَطَعَه آخَرُ، لم يَسْقُطْ حَقُّ صاحِبِ القِصَاصِ، ولو كان التَّمْكِينُ (٢٩) تَسْلِيمًا، لسَقَطَ حَقُّه كالثمرَةِ.
فصل: ويجوزُ اسْتِئْجارُ رَجُلٍ لِيَدُلَّه على طَريقٍ؛ فإنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- وأبا بكرٍ، اسْتَأْجَرَا عبدَ اللَّه بن أُرَيْقِطٍ هادِيًا خِرِّيتًا (٣٠)، وهو الماهِرُ بالهِدَايةِ، لِيَدُلَّهما على طَرِيقِ المَدِينةِ. ويجوزُ اسْتِئْجارُ كَيّالٍ، ووَزّانٍ، لِعَمَلٍ مَعْلُومٍ، أو في مُدّةٍ مَعْلُومةٍ. وبهذا قال مالِكٌ. والثَّوْرِىُّ، والشّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْى، ولا نَعْلَمُ فيه مُخَالِفًا. وقد رُوِىَ في حَدِيثِ سُوَيْدِ بن قَيْسٍ: أتَانَا رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فاشْتَرَى مِنَّا رَجُلٌ سَرَاوِيلَ، وثَمَّ رَجُلٌ يَزِنُ بأجْرٍ، فقال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "زِنْ، وَأَرْجِحْ". رَوَاه أبو دَاوُدَ (٣١). ويجوزُ اسْتِئْجارُ رَجُلٍ لِيُلَازِمَ غَرِيمًا يَسْتَحِقُّ مُلَازَمَتَهُ. وسُئِلَ أحمدُ عن ذلك، فقال: لا بَأْسَ قد شَغَلَهُ. وقال في مَوْضِعٍ آخَرَ: غيرُ هذا أعْجَبُ إلىَّ. كَرِهَه؛ لأنَّه يَؤُولُ إلى الخُصُومَةِ، وفيه تَضيِيقٌ على مُسْلِمٍ، ولَا يأْمَنُ أن يكونَ ظَالِمًا، فيُسَاعِدَه على ظُلْمه، لكنَّه جائِزٌ في الجُمْلَةِ؛ لأنَّ الظاهِرَ أنَّه مُحِقٌّ، فإنَّ الظاهِرَ أنَّ الحاكِمَ لا يَحْكُمُ إلَّا بِحَقٍّ، ولهذا أجَزْنَا لِلمُوَكِّلِ فِعْلَه.
(٢٨) سقط من: ب. نقل نظر.(٢٩) في الأصل: "التمليك".(٣٠) تقدم تخريجه في صفحة ٥.(٣١) تقدم تخريجه في: ٦/ ٣٨٢.