keinerlei Wirkung zeigt, anders als in unserem Fall. Ihr Argument, dass das Eigentum nicht auf den Erben übergehe, ist abzuweisen; denn das Eigentum geht von Rechts wegen auf den Erben über, es sei denn, ein Hinderungsgrund stünde dem entgegen. Zu der Aussage Gottes, des Erhabenen: „... nach Erfüllung eines etwaigen Vermächtnisses, das er festgesetzt hat, oder einer Schuld“, sagen wir: Gemeint ist damit ein angenommenes Vermächtnis; denn wäre es nicht angenommen worden, wäre es Eigentum des Erben, und vor der Annahme ist es eben noch nicht angenommen. Es ist auch möglich, dass mit Seinem Wort: „... so gehört euch die Hälfte von dem, was sie hinterlassen haben, nach Erfüllung eines etwaigen Vermächtnisses“ (Sure an-Nisa, 11) gemeint ist, dass euch dies als fester Anteil zusteht. Dies hindert jedoch nicht das Entstehen eines noch nicht feststehenden Eigentums; deshalb hindert auch eine Schuld nicht das Entstehen von Eigentum am Nachlass, obwohl die Schuld einen höheren Stellenwert hat als ein Vermächtnis. Und selbst wenn wir einräumten, dass das Eigentum nicht auf den Erben übergeht, so verbleibt es als Eigentum des Verstorbenen, wie wenn eine Schuld auf ihm lastete. Ihre Behauptung, bei ihm verbleibe kein Eigentum, ist abzuweisen; denn sein Eigentum verbleibt in dem Umfang, der für die Kosten seiner Vorbereitung, Bestattung und der Tilgung seiner Schulden erforderlich ist. Es ist möglich, dass für ihn neues Eigentum entsteht, etwa bei seinen Forderungen, wenn er diese annimmt, oder wenn er ein Netz aufstellt und darin nach seinem Tod ein Jagdtier gefangen wird, sodass seine Schulden beglichen, seine Vermächtnisse erfüllt und er, falls noch nicht geschehen, für die Bestattung vorbereitet wird. Dies verbleibt in seinem Eigentum, da der Übergang auf den Erben wegen des Vermächtnisses unmöglich ist und der Übergang auf den Vermächtnisnehmer vor Vollendung des Rechtsgrundes ebenfalls ausgeschlossen ist. Wenn der Vermächtnisnehmer also zurückweist oder annimmt, geht das Eigentum erst dann über. Wenn wir der ersten Ansicht folgen, dass es auf den Erben übergeht, so steht ihm das Eigentum in einer Weise zu, die keine Verfügungsgewalt erlaubt, wie beim Eigentum an einem verpfändeten Gegenstand; wenn er also das Vermachte verkauft, verpfändet, freilässt oder anderweitig darüber verfügt, ist keine dieser Handlungen rechtsgültig. Wäre der Erbe der Sohn des Vermachten – etwa wenn eine Frau ihren Ehemann besitzt, von dem sie einen Sohn hat, und sie ihn dann an einen Dritten vermacht –, so geht das Eigentum bei ihrem Tod bis zur Annahme auf den Sohn über, ohne dass er dadurch frei wird. Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Bezüglich der Unterpunkte, die sich je nach Rechtsschule unterscheiden: Dazu gehört, dass am vermachten Gegenstand nach dem Tod des Erblassers und vor der Annahme ein abtrennbarer Zuwachs entsteht, wie etwa bei Früchten oder Nachwuchs.
(11) Sure an-Nisa, 11. (12) In M: „duyunihi“ (seine Schulden). (13) Aus A ausgelassen.