und der Erwerb, so gehört dieser den Erben. Nach der anderen Ansicht gehört er dem Vermächtnisnehmer. Wenn jemand eine Sklavin ihrem Ehemann vermacht und sie nach dem Tod des Erblassers und vor der Annahme (14) von ihm ein Kind empfängt, so ist ihr Kind ein Sklave, der den Erben gehört. Nach der anderen Ansicht ist er von Natur aus frei und unterliegt keinem Klientelverhältnis (wala'), und die Mutter ist eine Umm al-Walad (Mutter eines Kindes), da sie durch einen freien Mann in dessen Eigentum von ihm schwanger wurde. Wenn der Vermächtnisnehmer vor der Annahme oder Zurückweisung stirbt, so steht seinem Erben das Recht auf Annahme zu; wenn er es annimmt, gelangt er in den Besitz der Sklavin und ihres Kindes. Wenn er zu denjenigen gehört, denen gegenüber das Kind frei wird, so wird es frei, und er erbt nichts von seinem Sohn. Nach der anderen Ansicht ist die Sklavin eine Umm al-Walad, der Sohn beerbt seinen Vater, und falls er den annehmenden Erben ausschließt, so schließt er ihn aus. Die Mehrheit der Gefährten von asch-Schafi'i sagte: Der Sohn erbt hier nichts, denn seine Einsetzung als Erbe würde die Eigenschaft des Annehmenden als Erbe verhindern, was seine Annahme zunichtemachen würde; dies führte zu einem Zirkelschluss (daur) und zur Aufhebung seines Erbes, ähnlich wie wenn ein Erbe jemanden anerkennt, der ihn von der Erbfolge ausschließt. Wir haben im Abschnitt über die Anerkennung (iqrar) bereits dargelegt, was dem entgegensteht und dass der Anerkannte erbt, so ist es auch hier. Die Annahme durch jemanden, der zum Zeitpunkt der Berücksichtigung der Annahme erbberechtigt ist, gilt als maßgeblich, so wie bei der Anerkennung die Anerkennung durch jemanden gilt, der zum Zeitpunkt der Anerkennung erbberechtigt ist. Gott weiß es am besten. Dazu gehört auch: Wenn er einem Mann seinen Vater vermacht und der Vermächtnisnehmer vor der Annahme stirbt, woraufhin sein Sohn annimmt, so ist dies gültig, der Großvater wird ihm gegenüber frei, und er erbt nichts von seinem Sohn, da dessen Freiheit erst zum Zeitpunkt der Annahme eintrat, nachdem das Erbe bereits an jemand anderen gefallen war. Nach der anderen Ansicht steht seine Freiheit bereits ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers fest, sodass er ein Sechstel von seinem Sohn erbt. Einige Gefährten von asch-Schafi'i sagten: Er erbt ebenfalls nicht, denn wenn er erben würde, müsste seine Annahme berücksichtigt werden, und eine Berücksichtigung seiner Annahme vor dem Urteil über seine Freiheit ist nicht zulässig; da ihre Berücksichtigung nicht zulässig ist, wird er nicht frei, was dazu führt, dass sein Erbe dessen Erbrecht aufhebt. Dies ist jedoch falsch, denn wenn alle Erben jemanden als einen an ihnen beteiligten Miterben anerkennen, so wird dessen Abstammung bestätigt und er erbt, obwohl die Anerkennenden dadurch nicht mehr die Gesamtheit der Erben darstellen. Dazu gehört auch: Wenn der Vermächtnisnehmer stirbt und sein Erbe annimmt, so steht das Eigentum dem annehmenden Erben von Anfang an vonseiten des Erblassers zu, nicht vonseiten des Erblassers (des Verstorbenen), und dem Vermächtnisnehmer steht nichts zu; folglich werden dessen Schulden nicht getilgt, seine Vermächtnisse nicht ausgeführt und diejenigen, die ihm gegenüber frei würden, werden nicht frei. Wenn jedoch jemand unter ihnen ist, der gegenüber dem Erben frei wird, so wird er ihm gegenüber frei, und das Klientelverhältnis (wala') liegt bei ihm und nicht beim Vermächtnisnehmer. Nach der anderen Ansicht zeigt sich, dass das Eigentum beim Vermächtnisnehmer bestand...
(14) Im Original, A: "qabuliha" (ihre Annahme).
والكَسْبِ، فهو لِلْوَرَثةِ. وعلى الوَجْهِ الآخَرِ، يكونُ لِلْمُوصَى له. ولو أوْصَى بأمَةٍ لِزَوْجِها، فأوْلَدَها بعد مَوْتِ المُوصِى، وقبلَ القَبُولِ (١٤)، فوَلَدُه رَقِيقٌ للوارِثِ. وعلى الوَجْهِ الآخَر، يكونُ حُرَّ الأَصْلِ، ولا وَلَاءَ عليه، وأُمُّه أُمُّ وَلَدٍ؛ لأنَّها عَلِقَتْ منه بِحُرٍّ في مِلْكِه. وإن ماتَ المُوصَى له قبلَ القَبُولِ والرَّدِّ، فلِوَارِثِه قَبُولُها، فإن قَبِلَها، مَلَكَ الجارِيَةَ ووَلَدَها، وإن كان ممَّن يَعْتِقُ الوَلَدُ عليه عَتَقَ، ولم يَرِثْ من ابْنِه شَيْئًا. وعلى الوَجْهِ الآخَر، تكونُ الجارِيَةُ أُمَّ وَلَدٍ، ويَرِثُ الوَلَدُ أباه، فإن كان يَحْجُبُ الوارِثَ القابِلَ حَجَبَه. وقال أكْثَرُ أصْحابِ الشافِعِىِّ: لا يَرِثُ الوَلَدُ ههُنا شَيْئًا؛ لأنَّ تَوْرِيثَه يَمْنَعُ قولَ القابِلِ وارِثًا، فيَبْطُلُ قَبُولُه، فيُفْضِى إلى الدَّوْرِ، وإلى إبْطالِ مِيرَاثِه، فأشْبَهَ ما لو أقَرَّ الوارِثُ بمَن يَحْجُبُه عن المِيرَاثِ. وقد ذَكَرْنا في الإِقْرارِ ما يَدْفَعُ هذا، وأنَّ المُقرَّ به يَرِثُ، فكذا ههُنا. ويُعْتَبَرُ قَبُولُ مَنْ هو وارِثٌ في حالِ اعْتِبارِ القَبُولِ، كما يُعْتَبَرُ في الإِقْرارِ إقْرَارُ مَنْ هو وارِثٌ حالَ الإِقْرارِ. واللهُ أعلمُ. ومن ذلك، لو أَوْصَى لِرَجُلٍ بأَبِيه، فماتَ المُوصَى له قبلَ القَبولِ، فقَبِلَ ابْنُه، صَحَّ، وعَتَقَ عليه الجَدُّ، ولم يَرِثْ من ابْنِه شَيْئًا؛ لأنَّ حُرِّيَّتَه إنما حَدَثَتْ حين القَبُولِ بعدَ أن صارَ المِيراثُ لغيرِه. وعلى الوَجْهِ الآخَر، تَثْبُتُ حُرِّيَّتُه من حينِ مَوْتِ المُوصِى، فيَرِثُ من ابْنِه السُّدُسَ. وقال بعضُ أصْحابِ الشافِعِىِّ: لا يَرِثُ أيضًا؛ لأنَّه لو وَرِثَ لَاعْتُبِرَ قَبُولُه، ولا يجوزُ اعْتِبارُ قَبُولِه قبلَ الحُكْمِ بِحُرِّيَّتِه، وإذا لم يَجُزِ اعْتِبارُه، لم يَعْتِقْ، فيُؤَدِّى تَورِيثُه إلى إبْطالِ تَوْرِيثِه. وهذا فاسِدٌ؛ فإنَّه لو أقَرَّ جَمِيعُ الوَرَثةِ بمُشَارِكٍ لهم في المِيرَاثِ، ثَبَتَ نَسَبُه ووَرِثَ، مع أنَّه يَخْرُجُ المُقِرُّونَ به عن كَوْنِهم جَميعَ الوَرَثةِ. ومن ذلك، أنَّه لو ماتَ المُوصَى له، فقَبِلَ وارِثُه، لَثَبَتَ المِلْكُ للوارِثِ القابِلِ ابْتِداءً من جِهَةِ المُوصِى، لا من جِهَةِ مَوْرُرثِه، ولم يَثْبُتْ لِلْمُوصَى له شيءٌ، فحينئذٍ لا تُقْضَى دُيُونُه، ولا تَنْفُذُ وَصَاياهُ، ولا يَعْتِقُ مَن يَعْتِقُ عليه، وإن كان فيهم مَن يَعْتِقُ على الوارِثِ، عَتَقَ عليه، وكان وَلَاؤُه له دُونَ المُوصَى له. وعلى الوَجْهِ الآخَر، يَتَبَيَّنُ أنَّ المِلْكَ كان ثابِتًا
(١٤) في الأصل، أ: "قبولها".