dem Vermächtnisnehmer, und dass es von ihm auf seinen Erben übergegangen ist. Somit kehren sich diese Bestimmungen um: Seine Schulden werden getilgt, seine Vermächtnisse werden ausgeführt, diejenigen, die ihm gegenüber frei würden, werden frei, und er besitzt das Klientelverhältnis (wala'), welches seinen männlichen Erben vorbehalten bleibt. Wenn der Vermächtnisgegenstand eine Sklavin wäre und der Erbe sie begatte, wodurch sie von ihm ein Kind empfängt, so wird sie zu seiner Umm al-Walad und ihr Kind ist frei, da er sie in seinem Eigentum begattet hat; er schuldet den Wert der Sklavin gegenüber dem Vermächtnisnehmer, falls dieser sie annimmt. Falls eingewandt wird: "Wie könnt ihr hier auf ihre Freiheit entscheiden, wo sie doch durch ihre Freilassung nicht frei wird?", so antworten wir: Die Begründung der Mutterschaft (istilad) ist stärker. Deshalb ist sie auch beim Geisteskranken, dem Pfandgeber, dem Vater und dem zahlungsunfähigen Teilhaber gültig, selbst wenn ihre Freilassung keine Wirkung hätte (15). Nach der anderen Ansicht bleibt ihr Kind (16) ein Sklave und die Sklavin verbleibt im Sklavenstand. Wenn der Vermächtnisnehmer sie vor der Annahme begattet, so gilt dies als Annahme ihrerseits und das Eigentum wird dadurch für ihn festgesetzt, da dies nur im rechtmäßigen Eigentum zulässig ist; sein Vorgehen damit ist ein Beweis für seine Wahl des Eigentums. Dies ähnelt dem Fall, in dem jemand, der ein Widerrufsrecht bei einer rückgängig machbaren Scheidung (raji'a) hat, seine Frau begattet, oder jemand mit einem Wahlrecht beim Kauf die verkaufte Sklavin begattet, oder jemand, dem ein Recht auf Auflösung der Ehe zusteht, seine Frau begattet.
Kapitel: Ein Vermächtnis ist sowohl unbedingt als auch bedingt gültig. Ein unbedingtes Vermächtnis liegt vor, wenn jemand sagt: "Wenn ich sterbe, gehört mein Drittel den Bedürftigen oder Zaid." Ein bedingtes Vermächtnis liegt vor, wenn er sagt: "Wenn ich an dieser meiner Krankheit sterbe, oder in dieser Stadt, oder auf dieser meiner Reise, so gehört mein Drittel den Bedürftigen." Wenn er von seiner Krankheit genesen ist, oder von seiner Reise zurückgekehrt ist, oder die Stadt verlassen hat und dann stirbt, so erlischt das bedingte Vermächtnis, während das unbedingte bestehen bleibt. Ahmad sagte über jemanden, der ein Vermächtnis machte, falls er an dieser Krankheit oder auf dieser Reise sterbe, und sein Vermächtnis nicht änderte, dann aber später starb: Er hat kein Vermächtnis. Dies sagten auch al-Hasan, ath-Thauri, asch-Schafi'i, Abu Thaur und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y). Malik sagte: Wenn er eine mündliche Aussage machte, ohne eine Schrift aufzusetzen, ist es so, wie gesagt. Wenn er jedoch eine Schrift aufsetzte, dann von seiner Krankheit genas und die Schrift bestätigte, so bleibt sein Vermächtnis so wie es ist, solange er es nicht aufhebt. Wir hingegen sagen: Es ist ein Vermächtnis unter einer Bedingung, deren Bedingung nicht eingetreten ist, daher ist es nichtig, so als ob er keine Schrift aufgesetzt hätte, oder so als ob er einem Volk etwas vermacht hätte, das vor ihm starb. Zudem hat er sein Vermächtnis mit einer Beschränkung versehen, über die er nicht hinausgehen darf, wie wir dargelegt haben. Wenn er zu einem seiner...
(15) In A: "'itquhum" (ihre Freilassung). (16) In A: "al-walad" (das Kind).