Sklaven sagte: "Du bist frei nach meinem Tod." Und zu dem anderen sagte er: "Du bist frei (17), falls ich an (18) dieser meiner Krankheit sterbe." Er starb an (18) seiner Krankheit, so sind beide Sklaven im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Freilassung (tadbir) gleich. Wenn er von dieser Krankheit genas, erlischt die vertraglich vereinbarte Freilassung des Bedingten, und die des Unbedingten bleibt in ihrem Zustand bestehen. Wenn er jemandem ein Drittel seines Vermögens vermachte und sagte: "Falls du vor mir stirbst, so gehört es 'Amr", so ist sein Vermächtnis gemäß dem, was er ihm zur Bedingung gemacht hat (19), gültig. Dies gilt ebenso für alle anderen Bedingungen, denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden" (20).
961 - Problem: Er sagte: (Und wenn er ihm (1) einen Anteil an seinem Vermögen vermacht, so wird ihm ein Sechstel gegeben. Von Abu 'Abd Allah, möge Allah ihm gnädig sein, gibt es eine weitere Überlieferung: Ihm wird ein Anteil gegeben, aus dem sich das Pflichtteil berechnet.)
Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, falls jemand einen "Anteil" (sahm) vermacht. Es wurde von ihm überliefert, dass dem Vermächtnisnehmer ein Sechstel zusteht. Dies wurde auch von 'Ali und Ibn Mas'ud, möge Allah mit beiden zufrieden sein, überliefert. Dies vertraten auch al-Hasan, Iyas ibn Mu'awiya und ath-Thauri. Die zweite Überlieferung besagt, dass ihm ein Anteil gegeben wird, aus dem sich das Pflichtteil berechnet. Man betrachtet also, auf wie viele Anteile sich die Erbteilung beläuft, und fügt diesem einen weiteren Anteil aus diesen Anteilen für den Vermächtnisnehmer hinzu. Dies ist die Ansicht von Schuraih; er sagte: Die Anteile werden aufaddiert, und der Vermächtnisnehmer erhält einen Anteil. Al-Qadi sagte: Dies gilt, solange er nicht das Sechstel übersteigt. Übersteigt der Anteil das Sechstel, so erhält er das Sechstel, da dieses als gesichert gilt. Der Grund hierfür ist, dass sein Wort "einen Anteil" auf die Anteile seiner Erbteilung bezogen werden sollte, da sich sein Vermächtnis daraus ergibt. Der Anteil bezieht sich somit auf diese Anteile; es ist also einer von ihnen, so als ob er sagte: "Mein Pflichtteil beträgt so und so viele Anteile, dir steht davon ein Anteil zu." Al-Khallal und sein Gefährte sagten: Er erhält den geringsten Anteil (4) der Anteile der Erben, denn Ahmad sagte in der Überlieferung von Abu Talib und al-Athram: Wenn er vermacht...
(17) Fehlt in: M. (18) Im Original: "fi" (in). (19) Fehlt im: Original. (20) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 6/30. (1) Fehlt in: Original, A. (2) Im Original: "fi man" (in dem, wer). (3) Fehlt in: M. (4) In A, M: "sahman" (einen Anteil).