und eine Schwester, so stünde ihm ein Siebtel zu, als wäre eine Großmutter mit ihnen zusammen, gemäß den drei Überlieferungen. Ebenso verhält es sich, wenn in der Angelegenheit eine Mutter und drei verschiedene Schwestern vorhanden sind. Wenn zudem ein Ehemann dabei ist, so besteht die Angelegenheit aus neun Teilen, und der Vermächtnisnehmer erhält ein Zehntel, gemäß den drei Überlieferungen. Wenn die Erben drei verschiedene Schwestern sind, so erhält der Vermächtnisnehmer ein Sechstel, gemäß den drei Überlieferungen. Wenn es sich um einen Ehemann, zwei Elternteile und zwei Söhne handelt, so besteht die Angelegenheit aus fünfzehn Teilen, und sie erweitert sich (awl) um ein weiteres Sechstel, sodass sie zu siebzehn wird. Dies gilt ebenso nach der Ansicht von al-Khallal; denn der geringste Anteil der Erben ist ein Sechstel. Nach der anderen Überlieferung erhält der Vermächtnisnehmer einen einzigen Anteil, der zu den fünfzehn hinzugerechnet wird, sodass es sechzehn werden. Wenn es eine Ehefrau, zwei Elternteile und einen Sohn gibt, so besteht die Pflichtteilserbfolge aus vierundzwanzig Teilen, und sie erweitert sich durch das vermachte Sechstel auf achtundzwanzig. Nach der zweiten Überlieferung wird ein einzelner Anteil für den Vermächtnisnehmer hinzugefügt, sodass es fünfundzwanzig werden. Nach der Ansicht von al-Khallal wird ein Anteil wie der der Ehefrau hinzugefügt, sodass es siebenundzwanzig werden. Wenn es fünf Söhne gibt, so erhält der Vermächtnisnehmer (8) das volle Sechstel, und die Angelegenheit ist korrekt mit sechs (9) Teilen nach den drei Überlieferungen. Wenn eine Ehefrau mit ihnen zusammen ist, ist die Pflichtteilserbfolge mit vierzig Teilen korrekt, und man fügt einen Anteil für den Vermächtnisnehmer hinzu; nach einer der Überlieferungen werden es einundvierzig (10). Nach der Ansicht von al-Khallal fügt man einen Anteil wie den der Ehefrau hinzu, sodass es fünfundvierzig werden. Nach der ersten Überlieferung fügen wir ein Sechstel davon hinzu – obwohl es für sie kein Sechstel gibt –, daher multiplizieren wir sie mit sechs, und dann fügen wir ein Sechstel davon hinzu; das ergibt zweihundertachtzig, wobei der Vermächtnisnehmer vierzig erhält, die Ehefrau dreißig, und jeder Sohn zweiundvierzig. Wenn jemand zwei Elternteile und zwei Söhne hinterlässt und einer Person ein Sechstel seines Vermögens und einer anderen einen „Anteil“ vermacht, so behandeln Sie denjenigen mit dem „Anteil“ wie die Mutter, geben demjenigen mit dem Sechstel ein volles Sechstel und teilen den Rest unter den Erben und dem Vermächtnisnehmer durch sieben, sodass es mit zweiundvierzig korrekt ist; für denjenigen mit dem Sechstel sieben, und für denjenigen mit dem Anteil fünf, gemäß den drei Überlieferungen. Es ist möglich, dass demjenigen mit dem Anteil ein volles Siebtel gegeben wird, als hätte er es ihm ohne ein weiteres Vermächtnis vermacht, dann stünden ihm sechs zu, und es blieben neunundzwanzig, die nicht durch sechs teilbar sind, also multiplizieren wir sie mit zweiundvierzig, was zweihundertzweiundfünfzig ergibt.
(8) Im Original: "fal-lil-musa" (so steht es dem Vermächtnisnehmer zu). (9) Im Original eine Hinzufügung: "zehn". (10) Im Original: "einundvierzig".
وأُخْتٌ، كان له السُّبُعُ، كما لو كان معهما جَدَّةٌ، على الرِّوَاياتِ الثَّلَاث. وكذلك لو كان في المَسْأَلةِ أمٌّ وثَلَاثُ أَخَواتٍ مُتَفَرِّقاتٍ. فإن كان معهم زَوْجٌ، فالمَسْأَلةُ من تِسْعةٍ، ولِلْمُوصَى له العُشْرُ، على الرِّوَاياتِ الثَّلَاثِ. وإن كان الوَرَثَةُ ثَلَاثَ أَخَواتٍ مُتَفَرِّقات، فلِلْمُوصَى له السُّدُسُ على الرِّوَاياتِ الثَّلَاثِ. وإن كانوا زَوْجًا وأَبَوَيْنِ وابْنَيْنِ، فالمَسْأَلةُ من خَمْسَةَ عَشَرَ، وتَعُولُ بِسُدُسٍ آخَرَ، فتَصِيرُ من سَبْعةَ عَشَرَ. وكذلك على قولِ الخَلّالِ؛ لأنَّ أقَلَّ سِهَامِ الوَرَثةِ سُدُسٌ. وعلى الرِّوَايةِ الأُخْرَى، يكونُ لِلْوَصِىِّ سَهْمٌ واحِدٌ، يُزَادُ على خَمْسَةَ عَشَرَ، فتَصِيرُ سِتَّةَ عَشَرَ. وإن كانوا زَوْجَةً وأبَوَيْنِ وابْنًا، فالفَرِيضَةُ من أرْبَعةٍ وعِشْرِينَ، وتَعُولُ بالسُّدُسِ المُوصَى به إلى ثَمانِيةٍ وعِشْرِينَ. وعلى الرِّوَايةِ الثانية، يُزَادُ عليها سَهْمٌ واحِدٌ لِلْمُوصَى له، فتكونُ من خَمْسَةٍ وعِشْرِينَ. وعلى قول الخَلَّالِ: يُزَادُ عليها مِثلُ سَهْمِ الزَّوْجةِ، فتكونُ من سَبْعَةٍ وعِشْرِينَ. وإن كانوا خَمْسةَ بَنِينَ فلِلْوَصِىِّ (٨) السُّدُسُ كامِلًا، وتَصِحُّ من سِتّة (٩) على الرِّواياتِ الثَّلَاث. فإن كان معهم زَوْجَةٌ، صَحَّتِ الفَرِيضَةُ من أرْبَعِينَ، فتَزِيدُ عليها سَهْمًا لِلْوَصِىِّ، على إحْدَى الرِّوَاياتِ، تَصِير أحَدًا (١٠) وأَرْبَعِينَ. وعلى قول الخَلَّالِ، تَزِيدُ مثلَ نَصِيبِ الزَّوْجةِ، فتَصِيرُ خَمْسَةً وأربَعِينَ. وعلى الرِّوَايةِ الأُولَى، نَزِيدُ عليها مثل سُدُسِها، ولا سُدُسَ لها، فنَضْرِبُها في سِتَّةٍ، ثم نَزِيدُ عليها سُدُسَها، تكونُ مائتَيْنِ وثَمانِينَ، لِلْوَصِىِّ أرْبَعُونَ، ولِلزَّوْجَةِ ثَلَاثُونَ، ولكل ابْنٍ اثْنانِ وأرْبَعُونَ. ولو خَلَّفَ أبَوَيْنِ وابْنَيْنِ، وأوْصَى لِرَجُلٍ بِسُدُسِ مالِه، ولآخَرَ بِسَهْمٍ، جَعَلْتَ ذا السَّهْمِ كالأُمِّ، وأَعْطَيْتَ صاحِبَ السُّدُسِ سُدُسًا كامِلًا، وقَسَمْتَ الباقِى بين الوَرَثةِ والمُوصَى له على سَبْعةٍ، فتَصِحُّ من اثْنَيْنِ وأَرْبَعِينَ، لِصَاحِبِ السُّدُسِ سَبْعةٌ، ولِصَاحِبِ السَّهْمِ خَمْسَةٌ، على الرِّوَاياتِ الثَّلَاثِ. ويَحْتَمِلُ أن يُعْطَى ذُو
(٨) في الأصل: "فللموصى".(٩) في الأصل زيادة: "عشر".(١٠) في الأصل: "إحدى".