Es ist möglich, dass demjenigen mit dem Anteil ein volles Siebtel gegeben wird, als hätte er es ihm ohne ein weiteres Vermächtnis vermacht, dann stünden ihm sechs zu, und es blieben neunundzwanzig, die nicht durch sechs teilbar sind, also multiplizieren wir sie mit zweiundvierzig, was zweihundertzweiundfünfzig ergibt.
Abschnitt: Wenn er ein Teil, ein Los, einen Anteil oder etwas aus seinem Vermögen vermacht, so geben ihm die Erben, was sie wollen. Ich kenne hierin keinen Widerspruch. Dies sagten auch Abu Hanifa, al-Shafi'i, Ibn al-Mundhir und andere, denn alles ist ein Teil, ein Los, ein Anteil oder eine Sache. Ebenso verhält es sich, wenn er sagt: "Gebt einem solchen aus meinem Vermögen" oder "versorgt ihn", denn dies hat im Sprachgebrauch und in der Scharia keine Grenze, daher bleibt es allgemein.
962 - Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn er ihm das Gleiche vermacht wie den Anteil eines seiner Erben, ohne diesen namentlich zu nennen, so erhält er das Gleiche wie derjenige mit dem geringsten Anteil. Als ob er ihm das Gleiche wie den Anteil eines seiner Erben vermacht hätte, während es sich um einen Sohn und vier Ehefrauen handelt; dies ist korrekt mit zweiunddreißig Teilen, für die Ehefrauen ist das Achtel, was vier entspricht, und was übrig bleibt, ist für den Sohn. Füge also zu den Teilen der Pflichtteilserbfolge das Gleiche wie das Los einer seiner Ehefrauen hinzu, sodass die Pflichtteilserbfolge aus dreiunddreißig Teilen besteht: für den Vermächtnisnehmer ein Teil, für jede Ehefrau ein Teil, und was übrig bleibt, für den Sohn."
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn er das Gleiche vermacht wie den Anteil eines seiner Erben, ohne diesen zu benennen, und die Erben bei der Erbschaft gleichgestellt sind, wie bei den Söhnen, so erhält er das Gleiche wie den Anteil eines von ihnen, der zur Pflichtteilserbfolge hinzugerechnet wird, und er wird so behandelt, als wäre er einer von ihnen, der hinzugefügt wurde. Wenn sie jedoch unterschiedlich erben, wie in der Rechtsfrage von al-Khiraqi, so erhält er das Gleiche wie den Anteil desjenigen mit dem geringsten Erbanspruch, der zu ihrer Pflichtteilserbfolge hinzugerechnet wird. Wenn er den Anteil eines bestimmten Erben vermacht, so erhält er das Gleiche wie dessen Anteil, der zur Pflichtteilserbfolge hinzugerechnet wird. Dies ist die Ansicht der Mehrheit. Dies sagten auch Abu Hanifa und al-Shafi'i. Malik, Ibn Abi Layla, Zufar und Dawud sagten: Er erhält das Gleiche wie den Anteil des Bestimmten oder den Anteil eines von ihnen – wenn sie von Grund auf gleich erben – ohne Hinzurechnung, und der Rest wird unter den Erben aufgeteilt; denn der Anteil des Erben vor dem Vermächtnis stammt aus dem ursprünglichen Vermögen.
(11) Fehlt in: M.
السَّهْمِ السُّبُعَ كامِلًا، كأنَّه أَوْصَى له به (١١) من غيرِ وَصِيَّةٍ أخرى، فيكونُ له سِتَّةٌ، ويَبْقَى تِسْعةٌ وعِشْرُونَ على سِتَّةٍ لا تَنْقَسِمُ، فنَضْرِبُها في اثْنَيْنِ وأربَعِينَ، تكونُ مائتَيْنِ واثْنَيْنِ وخَمْسِينَ.
فصل: وإن أَوْصَى بِجُزْءٍ أو حظٍّ أو نَصِيبٍ أو شيءٍ من مالِه، أعْطاه الوَرَثةُ ما شَاءُوا. لا أعْلَمُ فيه خِلَافًا. وبه قال أبو حنيفةَ، والشافِعِىُّ، وابنُ المُنْذِرِ، وغيرُهم؛ لأنَّ كلَّ شيءٍ جُزْءٌ ونَصِيبٌ وحَظٌّ وشىءٌ. وكذلك إن قال: أعْطُوا فُلَانًا من مالِى، أو ارْزُقُوه. لأنَّ ذلك لا حَدَّ له في اللُّغةِ، ولا في الشَّرْعِ، فكان على إطْلَاقِه.
٩٦٢ - مسألة؛ قال: (وَإذَا أَوْصَى لَهُ بِمِثْلِ نَصِيبِ أَحَدِ وَرَثَتِهِ، ولَمْ يُسَمِّه، كَانَ لَهُ مِثْلُ مَا لأَقَلِّهِم نَصِيبًا كَأَنَّهُ أَوْصَى لَهُ بِمِثْلِ نَصِيبِ أحَدِ وَرَثَتِهِ. وَهُمْ ابْنٌ وأرْبَعُ زَوْجاتٍ، فَتَكُونُ صَحِيحَةً مِنَ اثْنَيْنِ وثَلَاثِينَ سَهْمًا، لِلزَّوْجَاتِ الثُّمنُ، وَهُوَ أرْبَعةٌ، وَمَا بَقِىَ فلِلابْنِ، فَزِدْ في سِهَامِ الْفَريضَةِ مِثْلَ حَظِّ امْرَأةٍ مِنْ نِسَائِهِ، فَتَصِيرُ الْفَرِيضَةُ مِن ثَلَاثَةٍ وثَلَاثِينَ سَهْمًا، لِلْمُوصَى لَهُ سَهْمٌ، ولِكُلِّ امْرأةٍ سَهْمٌ، ومَا بَقِىَ فَلِلابْنِ)
وجملةُ ذلك أنَّه إذا أَوْصَى بمثْلِ نَصِيبِ أحَدِ وَرَثَتِه، غيرَ مُسَمًّى، فإن كان الوَرَثَةُ يَتَسَاوَوْنَ في المِيرَاثِ كالبَنِين، فله مثلُ نَصِيبِ أحَدِهِم، مُزَادًا على الفَرِيضَةِ، ويُجْعَلُ كواحِدٍ منهم زَادَ فيهم. وإن كانوا يَتَفاضَلُونَ، كمَسْأَلةِ الخِرَقِىِّ، فلَه مثلُ نَصِيبِ أقَلِّهِم مِيرَاثًا، يُزَادُ على فَرِيضَتِهِم. وإن أَوْصَى بِنَصِيبِ وارِثٍ مُعَيَّنٍ، فله مثلُ نَصِيبِه مُزَادًا على الفَرِيضةِ. هذا قول الجُمْهُورِ. وبه قال أبو حنيفةَ، والشافِعِىُّ. وقال مالِكٌ، وابنُ أبي لَيْلَى، وزُفَرُ، ودَاوُدُ: يُعْطَى مثلَ نَصِيبِ المُعَيَّنِ، ومثلَ نَصِيبِ أحَدِهِم، إذا كانوا يَتَسَاوونَ من أصْلِ المالِ، غيرَ مَزِيدٍ، ويُقْسَمُ الباقِى بين الوَرَثةِ؛ لأنَّ نَصِيبَ
(١١) سقط من: م.