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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 43Abschnitt

Übersetzung · DE

nach dem äußeren Anschein, anders als beim Verkauf. Wenn er ihn für den Verkauf an einen bestimmten Mann mietet, ist dies so, als ob er ihn für den Kauf von ganz bestimmten Kleidungsstücken gemietet hätte. Es ist möglich, dass dies gültig ist, denn es ist insgesamt möglich. Wenn daraus etwas zustande kommt, hat er Anspruch auf den Lohn, andernfalls wird der Mietvertrag nichtig, genau wie wenn er weder den Käufer noch den Verkäufer spezifiziert hätte.

Abschnitt: Es ist zulässig, für seinen Dienst jemanden zu mieten, der einem jeden Monat für einen bekannten Betrag dient, und zwar unabhängig davon, ob der Mieter ein Mann oder eine Frau, ein Freier oder ein Sklave ist. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, al-Shafi'i und Abu Thawr; denn die Stellvertretung ist hierbei zulässig, und der Arbeitende ist nicht dadurch gekennzeichnet, dass er einer derjenigen ist, die den Gottesdienst (Qurba) verrichten. Ahmad sagte: „Der Monatslohnempfänger wohnt den Festtagen und dem Freitag bei, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss.“ Man fragte ihn: „Darf er freiwillig die zwei Gebetseinheiten (Rak'at) verrichten?“ Er antwortete: „Solange es seinem Arbeitgeber nicht schadet.“ Er erlaubte ihm (38) dies nur deshalb, weil die Gebetszeiten vom Dienst ausgenommen sind; deshalb sind sie auch im Falle des I'tikaf (Einkehr in der Moschee) ausgenommen, da derjenige, der I'tikaf verrichtet, diesen für die Gebete unterbrechen darf. Ibn al-Mubarak sagte: „Es ist kein Problem, wenn der Mieter die freiwilligen Sunna-Gebete verrichtet.“ Abu Thawr und Ibn al-Mundhir sagten: „Er (der Arbeitgeber) hat kein Recht, es ihm zu verbieten.“ Ahmad sagte: „Es ist für einen Mann zulässig, eine Sklavin oder eine freie Frau für den Dienst zu mieten, doch er soll seinen Blick abwenden; eine Sklavin ist nicht wie eine freie Frau, er darf nicht mit ihr allein in einem Haus sein, sie nicht unbedeckt ansehen und auch nicht auf ihr Haar schauen.“ Er sagte dies nur deshalb, weil das Urteil über das Betrachten nach dem Mietvertrag dasselbe ist wie davor, und er unterschied zwischen der Sklavin und der freien Frau, da sie sich auch schon vor dem Mietvertrag in ihrem Status unterschieden, und dies gilt ebenso danach.

898 – Rechtsfrage: Er sagte: „Und wenn der Vermieter und der Mieter sterben, oder einer von beiden, so bleibt der Mietvertrag in seinem Zustand.“

Dies ist die Ansicht von Malik, al-Shafi'i, Ishaq, al-Batti, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Al-Thawri, die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) und al-Layth sagten: „Der Mietvertrag wird durch den Tod eines von beiden aufgehoben; denn die Erfüllung des Nutzens wird durch den Tod unmöglich, weil er durch den Vertrag das Recht erworben hat, den Nutzen aus dem Eigentum des Vermieters zu ziehen. Wenn dieser stirbt, erlischt sein Eigentum an dem Objekt, und es geht auf seine Erben über. Die Nutzen entstehen nun im Eigentum des Erben, daher hat der Mieter keinen Anspruch mehr, sie zu beanspruchen, da er den Vertrag nicht mit dem Erben geschlossen hat. Und wenn der Mieter stirbt..."

Anmerkungen

(38) Aus dem Original und B ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

الظاهِرِ، بخِلَافِ البَيْعِ. وإن اسْتَأْجَرَه في البَيْعِ لِرَجُلٍ بِعَيْنِه، فهو كما لو اسْتَأْجَرَه لِشِرَاءِ ثِيَابٍ بِعَيْنِها. ويَحْتَمِلُ أن يَصِحَّ؛ لأنَّه مُمْكِنٌ في الجُمْلةِ. فإن حَصَلَ من ذلك شيءٌ، اسْتَحَقَّ الأجْرَ، وإلَّا بَطَلَتِ الإِجَارةُ، كما لو لم يُعَيِّن البائِعَ ولا المُشْتَرِىَ.

فصل: ويجوزُ أن يَسْتَأْجِرَ لِخِدْمَتِه مَن يَخْدِمُه كلَّ شَهْرٍ، بشيءٍ مَعْلُومٍ، وسواءٌ كان الأجِيرُ رَجُلًا أو امْرَأةً، حُرًّا أو عَبْدًا. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشافِعِيُّ، وأبو ثَوْرٍ؛ لأنَّه تَجوزُ النِّيابةُ فيه، ولا يَخْتَصُّ عامِلُه بكَوْنه من أهْلِ القُرْبةِ. قال أحمدُ: أجِيرُ المُشَاهَرَةِ يَشْهَدُ الأعْيادَ والجُمْعةَ، ولا يَشْتَرِطُ ذلك. قيل له: فيَتَطَوَّعُ بالرَّكْعَتَيْنِ؟ قال: ما لم يَضُرَّ بصَاحِبِه. إنَّما أبَاحَ له (٣٨) ذلك؛ لأنَّ أَوْقاتَ الصَّلاةِ مُسْتَثْناةٌ من الخِدْمةِ، ولهذا وَقَعَتْ مُسْتَثْناةً في حَقِّ المُعْتَكِفِ بِتَرْكِ مُعْتَكَفِه لها. وقال ابنُ المُبَاركِ: لا بَأْسَ أن يُصَلِّىَ الأجِيرُ رَكَعاتِ السُّنّةِ. وقال أبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ: ليس له مَنْعُه منها. وقال أحمدُ: يجوزُ لِلرَّجُلِ أن يَسْتَأْجِرَ الأَمَةَ والحُرَّةَ لِلْخِدْمةِ، ولكنْ يَصْرِفُ وَجْهَه عن النَّظرَ، ليست الأمَةُ مثلَ الحُرَّةِ، ولا يَخْلُو معها في بَيْتٍ، ولا يَنْظُرُ إليها مُتَجَرِّدَةً، ولا إلى شَعْرِها. إنَّما قال ذلك؛ لأنَّ حُكْمَ النَّظَرِ بعد الإِجَارَةِ كَحُكْمِه قبلَها، وفَرَّقَ بين الأمَةِ والحُرّةِ؛ لأنَّهما يَخْتَلِفانِ قبل الإِجَارَةِ، فكذلك بعدَها.

٨٩٨ - مسألة؛ قال: (وَإذَا مَاتَ المُكْرِى وَالْمُكْتَرِى، أوْ أحَدُهُمَا، فالْإِجَارةُ بِحَالِهَا)

هذا قولُ مالِكٍ، والشّافِعِيِّ، وإسحاقَ، والْبَتِّىِّ، وأبى ثَوْرٍ، وابنِ المُنْذِرِ. وقال الثَّوْرِيُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، واللَّيْثُ: تَنْفَسِخُ الإِجَارَةُ بمَوْتِ أحَدِهِما؛ لأَنَّ اسْتِيفاءَ المَنْفَعةِ يَتَعَذَّرُ بالمَوْتِ، لأنَّه اسْتَحَقَّ بالعَقْدِ اسْتِيفَاءَها على مِلْكِ المُؤْجِرِ، فإذا ماتَ زالَ مِلْكُه عن العَيْنِ، فانْتَقَلَتْ إلى وَرَثَتِه، فالمَنَافِعُ تَحْدُثُ على مِلْكِ الوارِثِ، فلا يَسْتَحِقُّ المُسْتَأْجِرُ اسْتِيفَاءَها؛ لأنَّه ما عَقَدَ مع الوارِثِ، وإذا ماتَ المُسْتَأْجِرُ،

Anmerkungen

(٣٨) سقط من: الأصل، ب.

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