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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 433Abschnitt

Übersetzung · DE

Daher multipliziert man vier mit neun, was sechsunddreißig ergibt. Wenn die Erben danach den anderen zustimmen, vervollständigen sie für jeden von ihnen den vollen Sechstelteil des Vermögens, sodass das Vermögen zwischen ihnen gemäß der ersten Ansicht in Sechstel aufgeteilt wird. Nach der anderen Ansicht addieren sie das, was ihnen zugefallen ist – dies sind einundzwanzig von sechsunddreißig – zu dem, was den beiden anderen zugefallen ist – dies sind acht – und teilen dies dann unter sich durch fünf, was nicht aufgeht. Daher multipliziert man fünf mit sechsunddreißig, was einhundertachtzig ergibt; darauf lässt sich die Rechnung genau durchführen. Wenn einer der Söhne ihnen zustimmt und die anderen beiden ihre Zustimmung verweigern, dann steht dem Zustimmenden ein Sechstel zu, was drei von achtzehn entspricht, und den beiden, die nicht zugestimmt haben, stehen vier Neuntel zu, was acht entspricht. Es verbleiben sieben, die unter den Vermächtnisempfängern durch drei aufgeteilt werden; multipliziere dies mit achtzehn, was vierundfünfzig ergibt. Wenn einer nur einem zustimmt, zahlt er ihm ein Drittel dessen aus, was er an Überschuss in Händen hält – dies entspricht einem Drittel eines Anteils von achtzehn. Multipliziere dies mit drei, was vierundfünfzig ergibt. Und Gott weiß es am besten.

Abschnitt: Wenn er einer Person einen festen Teil (Juz') und einer anderen einen Teil in Höhe des Anteils eines Erben aus seinen Erben vermacht, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die eine ist, dass der feste Teil seinem Empfänger gegeben wird und der Rest zwischen den Erben und dem Vermächtnisempfänger aufgeteilt wird, als ob er jener Erbe wäre, falls sie zustimmen. Wenn sie verweigern, teilst du das Drittel zwischen den beiden Vermächtnisempfängern entsprechend dem auf, was ihnen im Falle der Zustimmung zustand, und die zwei Drittel unter den Erben. Die zweite Ansicht ist, dass dem Empfänger des Anteils (Nasib) ein Anteil in Höhe des Erbteils gegeben wird, so als ob es kein anderes Vermächtnis gäbe. Dies ist die Lehrmeinung von Yahya ibn Adam. Ein Beispiel dafür: Ein Mann vermacht einem Mann ein Drittel seines Vermögens und einem anderen einen Teil in Höhe des Anteils eines seiner Söhne, wobei es drei Söhne sind. Nach der ersten Ansicht erhält der Empfänger des Drittels ein Drittel, und der Rest wird zwischen den Söhnen und dem Vermächtnisempfänger durch vier geteilt. Die Rechnung geht auf sechs auf: Dem Inhaber des Drittels stehen zwei Anteile zu, dem anderen ein Anteil. Wenn sie verweigern, wird das Drittel zwischen

Anmerkungen

(4) In I und M: „yujizu“ (sie stimmen zu). (5) In der Vorlage steht das Wort „zehn“ zusätzlich, was ein Fehler ist. (6) In der Vorlage und in A: „nadribuha“ (wir multiplizieren sie). (7) Yahya ibn Adam al-Kufi, der Koranrezitator, der Gelehrte und Rechtsgelehrte, verstorben im Jahr 203 n. H. Al-Ibar 1/343.

Arabisch (Quelle)

فتَضْرِبُ أرْبَعةً في تِسْعَةٍ، تَكُنْ سِتَّةً وَثلَاثِينَ، فإن أجَازَ الوَرَثةُ بعدَ ذلك للآخَرِينَ، أتَمُّوا لِكُلِّ واحدٍ منهم تَمَامَ سُدُس المالِ، فيَصِيرَ المالُ بينهم أسْداسًا على الوَجْه الأوَّلِ، وعلى الوَجْهِ الآخَرِ يَضُمُّونَ ما حَصَلَ لهم، وهو أحَدٌ وعِشْرُونَ من سِتَّةٍ وثَلَاثِينَ، إلى ما حَصَلَ لهما وهو ثمانِيَةٌ، ثم يَقْتَسِمُونَه بينهم على خَمْسةٍ، لا يَصِحُّ، فتَضرِبُ خَمْسَةً في سِتَّةٍ وثَلَاثِينَ، تَكُنْ مائةً وثَمانِينَ، ومنها تَصِحُّ. وإن أجَازَ أحَدُ البَنِينَ لهم، ورَدَّ الآخَرَانِ عليهم، فلِلْمُجِيزِ السُّدُسُ، وهو ثَلَاثَةٌ من ثَمانِيَةَ عَشَرَ، ولِلَّذَينِ لم يُجِيزا (٤) أَرْبَعَةُ أتْسَاعٍ، ثَمَانِيَةٌ (٥)، تَبْقَى سَبْعةٌ بين المُوصَى لهم على ثَلَاثَةٍ، اضْرِبْها (٦) في ثمانِيةَ عَشَرَ، تَكُنْ أرْبَعةً وخَمْسِينَ. وإن أجازَ واحدٌ لواحِدٍ، دَفَعَ إليه ثُلُثَ ما في يَدِه من الفَضْلِ، وهو ثُلُثُ سَهْمٍ من ثمانِيةَ عَشَرَ، فَاضْرِبْها في ثَلَاثةٍ، تكُنْ أرْبَعةً وخَمْسِينَ. واللَّه أعلمُ.

فصل: وإذا وَصَّى لِرَجُلٍ بِجُزْءٍ مُقَدَّرٍ، ولآخَرَ بمِثْلِ نَصِيبِ وارِثٍ من وَرَثَتِه، ففيها وَجْهانِ؛ أحدُهما، يُعْطَى الجُزْءُ لِصَاحِبِه، ويُقْسَمُ الباقِى بين الوَرَثَةِ والمُوصَى له، كأنَّه ذلك الوارِث إن أجَازُوا. وإن رَدُّوا، قَسَّمْتَ الثُّلُثَ بين الوَصِيَّيْنِ على حَسَبِ ما كان لهما في حالِ الإِجَازَةِ، والثُّلُثانِ بين الوَرَثةِ. والوَجْه الثاني، أن يُعْطَى صاحِبُ النَّصِيبِ مِثْلَ نَصِيبِ الوارِثِ، كأن لا وَصيّةَ سِوَاها. وهذا قولُ يَحْيَى بن آدَمَ (٧)، مثالُه: رَجُلٌ أوْصَى بثُلُثِ مالِه لِرَجُلٍ، ولآخَرَ بمِثْلِ نَصِيبِ أحَدِ بَنِيه، وهم ثَلَاثَةٌ، فعلى الوَجْهِ الأوَّلِ، لِلْمُوصَى له بالثُّلُثِ الثُّلُثُ، وما بَقِىَ بين البَنِينَ والوَصِىِّ على أرْبَعةٍ، وتَصِحُّ من سِتّةٍ، لِصاحِبِ الثُّلُثِ سَهْمانِ، وللآخَرِ سَهْمٌ، فإن رَدُّوا فالثُّلُثُ بين

Anmerkungen

(٤) في ا, م: "يجيزوا".(٥) في الأصل زيادة: "عشر" خطأ.(٦) في الأصل، أ: "نضربها".(٧) يحيى بن آدم الكوفى المقرئ الحافظ الفقيه، المتوفى سنة ثلاث ومائتين. العبر ١/ ٣٤٣.

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