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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 435Abschnitt

Übersetzung · DE

der ersten Ansicht, steht dem anderen Vermächtnisempfänger weder bei Zustimmung noch bei Verweigerung etwas zu. Nach der zweiten Ansicht teilen die beiden Vermächtnisempfänger das Vermögen im Falle der Zustimmung untereinander durch fünf, und im Falle der Verweigerung das Drittel durch fünf. Nach der dritten Ansicht teilen sie das Vermögen im Falle der Zustimmung durch sieben, und im Falle der Verweigerung das Drittel durch sieben.

Abschnitt: Wenn er einem Mann so viel vermacht, wie dem Anteil eines Erben entspricht, und einem anderen einen Teil des verbleibenden Vermögens, so gibt es auch hierzu drei Ansichten: Die erste ist, dass dem Inhaber der Hälfte so viel gegeben wird, wie dem Anteil eines Erben entspricht, wenn es dort kein anderes Vermächtnis gibt. Die zweite ist, dass ihm so viel gegeben wird, wie seinem Anteil aus zwei Dritteln des Vermögens entspricht. Die dritte ist, dass ihm so viel gegeben wird, wie seinem Anteil entspricht, nachdem der Inhaber des Teils sein Vermächtnis erhalten hat. Auf diese Ansicht trifft das Problem der Zirkularität (daur) zu, und auf ihr basiert die weitere Ableitung. Ein Beispiel dafür: Ein Mann hinterließ drei Söhne und vermachte jemandem so viel, wie dem Anteil eines von ihnen entspricht, und einem anderen die Hälfte des verbleibenden Vermögens. Nach der ersten Ansicht erhält der Inhaber des Anteils ein Viertel, der andere die Hälfte des Rests, und was verbleibt, steht den Söhnen zu; die Rechnung geht auf acht auf. Nach der zweiten Ansicht erhält er ein Sechstel, der andere die Hälfte des Rests, und die Rechnung geht auf sechsunddreißig auf. Für diese beiden Ansichten gibt es keine weitere Ableitung, da sie eindeutig sind. Was die dritte Ansicht betrifft, so tritt das Problem der Zirkularität auf, und für dessen Lösung gibt es mehrere Methoden: Die erste besteht darin, dass man den Nenner der Hälfte nimmt, davon einen Anteil abzieht, sodass ein Anteil übrig bleibt, der dem Erbteil entspricht. Dann addiert man eins zur Anzahl der Söhne, was vier ergibt, und multipliziert dies mit dem Nenner, was acht ergibt. Davon zieht man einen Anteil ab, sodass sieben verbleiben; dies ist das Vermögen. Derjenige, dem der Anteil vermacht wurde, erhält einen Teil, der andere die Hälfte des Rests, was drei ist, und jeder Sohn erhält einen Teil. Eine zweite Methode ist, dass man zu den Anteilen der Söhne einen halben Teil addiert und diese mit dem Nenner multipliziert, was sieben ergibt. Eine dritte Methode, die als "die umgekehrte" (al-mankus) bezeichnet wird, besteht darin, die Anteile der Söhne zu nehmen, die drei sind, und zu sagen: Dies ist der Rest eines Vermögens, dessen Hälfte verbraucht wurde. Wenn man es vervollständigen will, addiere man dasselbe hinzu, und addiere dann dazu den Anteil eines Sohnes, was sieben ergibt. Eine vierte Methode ist, dass man das Vermögen zu zwei Teilen und einem Erbanteil macht und den Erbanteil an seinen Inhaber übergibt, und an den anderen einen Teil; es verbleibt ein Teil für die Söhne, der einem Drittel entspricht, das gesamte Vermögen ist also sieben.

Anmerkungen

(11) In M: „an-nisf“ (die Hälfte). (12) In M: „hiya“ (sie ist).

Arabisch (Quelle)

الوَجْهِ الأَوَّلِ، لا يَصِحُّ لِلْوَصِىِّ الآخَرِ شيءٌ في إِجَازةٍ ولا رَدٍّ. وعلى الثاني، يَقْسِمُ الوَصِيّانِ المالَ بينهما على خَمْسةٍ في الإِجَازَةِ، والثُّلُثَ على خَمْسَةٍ في الرَّدِّ. وعلى الثالِثِ، يَقْتَسِمانِ المالَ على سَبْعةٍ في الإِجَازَةِ، والثُّلُثَ على سَبْعةٍ في الرَّدِّ.

فصل: وإن أَوْصَى لِرَجُلٍ بمثلِ نَصِيبِ وارِثٍ، وللآخَرَ بجُزْءٍ ممَّا بَقِىَ من المالِ ففيها أيضًا ثلاثةُ أوْجُهٍ؛ أحدُها: أن يُعْطىَ صاحِبُ النِّصْفِ مثلَ نَصِيبِ الوارِثِ، إذا لم يكُن ثَمَّ وَصِيَّةٌ أُخْرَى. والثانى، أن يُعْطَى مثل نَصِيبِه من ثُلُثَىِ المالِ. والثالث، أن يُعْطَى مثلَ نَصِيبِه بعدَ أخْذِ صاحِبِ الجُزْءِ وَصِيَّتَه. وعلى هذا الوَجهِ يَدْخُلُها الدَّوْرُ، وعليه التَّفْرِيعُ. ومِثَالُه، رَجُلٌ خَلَّفَ ثَلَاثَةَ بَنِينَ، ووَصَّى بمثل نَصِيبِ أحَدِهِم، ولآخَرَ بنِصْفِ باقِى المالِ، فعلى الوَجْهِ الأوَّلِ، لصاحِبِ النَّصِيبِ (١١) الرُّبْعُ، وللآخَرِ نِصْفُ الباقِى، وما بَقِىَ لِلبَنِينَ، وتَصِحُّ من ثَمانِيَةٍ. وعلى الثاني له السُّدُسُ، وللآخَرِ نِصْفُ الباقِى، وتَصِحُّ من سِتّةٍ وثَلَاثِينَ. ولا تَفْرِيعَ على هذين الوَجْهَيْنِ لِوُضُوحِهِما. وأمَّا على الثالِثِ فيَدْخُلُها الدَّوْرُ، ولِعَمَلِها طُرُقٌ؛ أحدُها، أن تَأْخُذَ مَخْرَجَ النِّصْفِ، فتُسْقِطَ منه سَهْمًا، يَبْقَى سَهْمٌ، فهو النَّصِيبُ، ثم تَزِيدُ على عَدَدِ البَنِينَ واحِدًا، تَصِيرُ أرْبَعةً، فتَضْرِبُها في المَخْرَجِ، تَكُنْ ثمانِيَةً، تَنْقُصُها سَهْمًا، يَبْقَى سَبْعةٌ، فهى المالُ، لِلْمُوصَى له بالنَّصِيبِ سَهْمٌ، وللآخَرِ نِصْفُ الباقِى، وهو ثَلَاثَةٌ، ولكلِّ ابْنٍ سَهْمٌ. طَرِيقٌ آخَرُ، أن تَزِيدَ على سِهَامِ البَنِينَ نِصْفَ سَهْمٍ، وتَضْرِبَها في المَخْرَجِ، تَكُنْ سَبْعةً. طَرِيقٌ ثالِثٌ، ويُسَمَّى المَنْكُوسَ، أن تَأْخُذَ سِهَامَ البَنِينَ وهى ثَلَاثَةٌ، فتقول: هذه (١٢) بَقِيّةُ مالٍ ذَهَبَ نِصْفُه، فإذا أرَدْتَ تَكْمِيلَه فَزِدْ عليه مِثْلَه، ثم زِدْ عليها مثلَ سَهْمِ ابْنٍ، تكُنْ سَبْعةً. طَرِيقٌ رابِعٌ، أن تَجْعَلَ المالَ سَهْميْنِ ونَصِيبًا، وتَدْفَعَ النَّصِيبَ

Anmerkungen

(١١) في م: "النصف".(١٢) في م: "هي".

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