und du multiplizierst es mit sechs, so werden es siebenundzwanzig. Du zahlst an den Bevollmächtigten sieben aus und nimmst von ihm die Hälfte des verbleibenden Drittels zurück. Es verbleiben bei ihm sechs, und es verbleiben einundzwanzig; für jeden Sohn sieben. Dies war deshalb so, weil das Drittel nach dem Vermächtnis die Hälfte nach dem Anteil ist. Wann immer er den Ausschluss allgemein lässt und nicht sagt: „nach dem Anteil“ oder „nach dem Vermächtnis“, so wird dies laut der Mehrheit auf das bezogen, was nach dem Anteil kommt, während es bei Muhammad ibn al-Hasan und den Basriern nach dem Vermächtnis erfolgt.
Abschnitt: Wenn er sagt: „abzüglich eines Fünftels dessen, was vom Vermögen nach dem Anteil verbleibt“ und für einen anderen „ein Drittel dessen, was vom Vermögen nach dem Vermächtnis des Ersten verbleibt“, so nimm den Nenner fünf und addiere dazu dessen Fünftel, so werden es sechs. Ziehe davon ein Drittel wegen des Vermächtnisses eines Drittels ab, es verbleiben vier; dies ist der Anteil. Nimm dann ein Teil und addiere dazu fünf, und ziehe davon ein Drittel ab, es verbleiben vier Fünftel. Addiere diese zu den Anteilen der Söhne und multipliziere sie mit fünf, es werden neunzehn; dies ist das Vermögen. Zahle an den Ersten vier aus und ziehe davon ein Fünftel des Rests, drei, ab, es verbleibt bei ihm ein Teil. Zahle an den anderen ein Drittel des Rests, sechs, ab, es verbleiben zwölf; für jeden Sohn vier. Mittels Algebra nimmst du ein Vermögen, ziehst davon einen Anteil ab und nimmst davon ein Fünftel des Rests zurück, so werden es ein Vermögen und ein Fünftel abzüglich eines Anteils und eines Fünftels. Ziehe davon ein Drittel ab, es verbleiben vier Fünftel eines Vermögens abzüglich vier Fünftel eines Anteils, was drei Anteilen entspricht. Berechne, gleiche aus und löse auf, so wird das Vermögen neunzehn und der Anteil vier. Wenn du möchtest, sagst du: Die Anteile der Söhne sind drei, und dies ist der Rest eines Vermögens, dessen Drittel weggegangen ist. Addiere dazu dessen Hälfte, so werden es viereinhalb Anteile und ein Vermächtnis. Das Vermächtnis ist ein Anteil abzüglich eines Fünftels des Rests, welches ein halber Anteil und ein Fünftel eines Anteils [und ein Fünftel eines Vermächtnisses] ist. Ziehe es vom Anteil ab, es verbleibt ein Fünftel eines Anteils und ein Zehntel.
(23) In M: "wahida min" (eine von). (24) Fehlt in: A, M. (25) In M: "al-jami" (die Gesamtheit). (26) In M: "khamsa" (fünf). (27) Fehlt in: al-Asl, A. (28) Fehlt in: M.
وَضَربْتَه في سِتَّةٍ، صار سَبْعةً وعِشرِينَ، ودَفَعْتَ إلى الوَصىِّ سَبْعةً، وأخَذْتَ منه (٢٣) نِصْفَ بَقِيّةِ الثُّلُثِ، بَقِىَ معه سِتّةٌ، وبَقِىَ أحَدٌ وعِشْرُونَ، لكلِّ ابْنٍ سَبْعةٌ، وإنَّما كان كذلك، لأنَّ الثُّلُثَ بعد الوَصِيَّةِ هو النِّصْفُ بعدَ النَّصِيبِ، ومتى أطْلَقَ الاسْتِثْناءَ، فلم يَقُلْ: بعد النَّصِيبِ ولا بعد (٢٤) الوَصِيّةِ. فعند الجُمْهُورِ يُحْمَلُ على ما بعدَ النَّصِيبِ، وعند محمدِ بن الحَسَنِ والبَصْرِيِّينَ يكونُ بعدَ الوَصِيّةِ.
فصل: فإن قال: إلَّا خُمْسَ ما يَبْقَى من المالِ بعدَ النَّصِيبِ، ولآخَرَ بثُلُثِ ما يَبْقَى من المالِ بعد وَصِيَّةِ الأوَّلِ، فَخُذِ المَخْرَجَ (٢٥) خَمْسةً، وَزِدْ عليها خُمْسَها، تكُنْ سِتّةً، انْقُصْ ثُلُثَها من أجْلِ الوَصِيَّةِ بالثُّلُثِ، يَبْقَى أرْبَعةٌ، فهى النَّصِيبُ، ثم خُذْ سَهْمًا، وزِدْ عليه خَمْسةً، وانْقُصْ من ذلك ثُلُثَه، يَبْقَى أرْبَعةُ أخْماسٍ، زِدْها على أنْصِبَاء البَنِينَ، واضْرِبْها في خَمْسةٍ، تَصِرْ تِسْعةَ عَشَرَ، فهى المالُ، ادْفَعْ إلى الأَوَّلِ أرْبَعةً، واسْتَثْنِ منه خُمْسَ (٢٦) الباقِى ثَلَاثَةٌ، يَبْقَ معه سَهْمٌ، فادْفَعْ إلى الآخَرِ ثُلُثَ الباقى سِتّةً، يَبْقَ اثْنَا عَشَرَ، لكلِّ ابْنٍ أرْبَعةٌ. وبالجَبْرِ خُذْ مالًا، وأَلْقِ منه نَصِيبًا، واسْتَرْجِعْ منه خُمْسَ الباقِى، يَصِرْ معك مالٌ وخُمْسٌ إلَّا نَصِيبًا وخُمْسًا، أَلْقِ منه (٢٧) ثُلُثَ ذلك، يَبْقَ أرْبَعةُ أخْماسِ مالٍ إلَّا أَرْبَعةَ أخْماسِ نَصِيبٍ، تَعْدِلُ ثلاثَةَ أنْصِبَاء، اجْبُرْ وقابِلْ وابْسُطْ، يكنِ المالُ تِسْعَةَ عَشَرَ، والنَّصِيبُ أرْبَعةً. وإن شِئْتَ قُلْتَ: أنْصِبَاءُ البَنِين ثَلَاثَةٌ، وهى بَقِيَّةُ مالٍ ذَهَبَ ثُلُثُه، فَزِدْ عليه نِصْفَه، يَصِرْ أرْبَعةَ أنْصِباءَ ونِصْفًا ووَصِيَّةً، والوَصِيَّةُ هي نَصِيبٌ إلَّا خُمْسَ الباقِى، وهو نِصْفُ نَصِيبٍ وخُمْسُ [نَصِيبٍ، وخُمْسُ] (٢٨) وَصِيّةٍ، أسقِطْهُ من النَّصِيبِ، يَبْقَ خُمْسُ نَصِيبٍ وعُشْرُ
(٢٣) في م: "واحدة من".(٢٤) سقط من: أ، م.(٢٥) في م: "الجميع".(٢٦) في م: "خمسة".(٢٧) سقط من: الأصل، أ.(٢٨) سقط من: م.